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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen zum Hüftgelenkersatz in den Besonderen Teil der Richtlinie

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren:
Aufnahme von Eingriffen zum Hüftgelenkersatz
in den Besonderen Teil der Richtlinie

Vom 16. November 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. November 2023 beschlossen, die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) in der Fassung vom 21. September 2017 (BAnz AT 07.12.2018 B4), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Oktober 2022 (BAnz AT 08.12.2022 B6) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Dem Besonderen Teil wird folgender Eingriff 10 angefügt:

„Eingriff 10: Hüftgelenkersatz

§ 1

Definition des geplanten Eingriffs

(1) Der Eingriff umfasst die Implantation einer Totalendoprothese am Hüftgelenk sowie Revisionseingriffe, Wechsel und Entfernungen von Total- oder Teilendoprothesen.

(2) Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe. Ebenfalls nicht umfasst sind Eingriffe aufgrund von Tumorerkrankungen.

(3) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu einem Eingriff gemäß Absatz 1.

§ 2

Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

1.
Orthopädie und Unfallchirurgie,
2.
Orthopädie,
3.
Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder
4.
Physikalische und Rehabilitative Medizin.“
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am ersten Tag des zweiten auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. November 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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