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Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Änderungen in Teil 1 zum Erfassungsjahr 2024 vom: 20.07.2023
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Änderungen in Teil 1 zum Erfassungsjahr 2024 vom: 20.07.2023

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung:
Änderungen in Teil 1 zum Erfassungsjahr 2024

Vom 20. Juli 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2023 beschlossen, die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 (BAnz AT 10.03.2023 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil 1: Rahmenbestimmungen wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
Für die Datenannahmestelle nach Absatz 1 Satz 3: Unterstützung der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) bei der Klärung von Fehlern in den nach § 15e Absatz 2 Nummer 9 TPG an die Transplantationsregisterstelle übermittelten Daten durch Weiterleitung von für die Identifikation fehlerhafter Datensätze erforderlicher Daten an die Krankenhäuser.“
2.
In § 13 Absatz 3 Satz 5 wird nach dem Wort „LAGen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Anbieter von Praxis- und Krankenhaussoftwaren“ die Wörter „und das Transplantationsregister“ eingefügt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die statistische Basisprüfung der von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern übermittelten Daten erfolgt anhand festgelegter Auffälligkeitskriterien, die durch das Institut nach § 137a SGB V entwickelt werden.“

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die prospektiven Rechenregeln und Referenzbereiche der Auffälligkeitskriterien werden vom Institut nach § 137a SGB V vor Beginn der Datenerhebung erstellt und müssen zeitgleich mit den Änderungen der themenspezifischen Bestimmungen und den Spezifikationen für das jeweilige Erfassungsjahr durch den G-BA beschlossen und veröffentlicht werden. Sie werden nach Beschlussfassung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Beschluss des Plenums, vom Institut nach § 137a SGB V auf den Internetseiten des Instituts veröffentlicht. Änderungen der endgültigen gegenüber den prospektiven Rechenregeln und Referenzbereiche der Auffälligkeitskriterien sind gegenüber dem G-BA zu begründen. Die zu beschließenden endgültigen Rechenregeln und Referenzbereiche der Auffälligkeitskriterien werden vom Institut nach § 137a SGB V bis zum 31. März des Jahres der Auswertung dem G-BA zur Beratung und weiteren Veranlassung zur Verfügung gestellt und sind zum jeweils 31. Mai durch den Unterausschuss Qualitätssicherung zu beschließen und auf den Internetseiten des Instituts zu veröffentlichen. Bei begründetem Anlass, Auffälligkeitskriterien neu einzuführen, kann die erstmalige Beschlussfassung und Veröffentlichung mit den endgültigen Rechenregeln auf Empfehlung des Instituts nach § 137a SGB V erfolgen.“

cc)
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a) Die Vorgaben für die Festlegung und Veröffentlichung der prospektiven Rechenregeln und Referenzbereiche der Auffälligkeitskriterien in Absatz 6 Satz 3 bis 7 finden erstmals im Jahr 2024 für die im Jahr 2026 durchzuführende statistische Basisprüfung der von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern für das Erfassungsjahr 2025 übermittelten Daten Anwendung. Die statistische Basisprüfung der von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern für die Erfassungsjahre 2022 bis 2024 übermittelten Daten erfolgt anhand festgelegter Auffälligkeitskriterien, die durch das Institut nach § 137a SGB V entwickelt und bis zum 31. Januar des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres durch den Unterausschuss Qualitätssicherung beschlossen und auf den Internetseiten des Instituts veröffentlicht werden.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Juli 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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