Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung:
Änderungen in Teil 2: Verfahren 1 Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie
– Änderung der Regelungen zur Patientenbefragung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen, die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. März 2021 (BAnz AT 02.06.2021 B4) zuletzt geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
I.
Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Versendestelle entschlüsselt und prüft die von den Datenannahmestellen übermittelten Daten unverzüglich gemäß § 7 und der Anlage zu Teil 1 § 4a Absatz 1 und 1a der Richtlinie.“
- b)
-
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Befragungsunterlagen“ die Wörter „mit Hilfe der vom organisatorisch unabhängigen Bereich bereitgestellten Daten nach Teil 1 § 14 Absatz 2a Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie“ eingefügt.
- c)
-
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 1 werden die Wörter „(d. h. 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2025)“ gestrichen.
- bb)
-
Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Die Verpflichtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Anlage II Buchstabe c zu Zwecken der Patientenbefragung beginnt an einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 31. Dezember 2021 in dieser Richtlinie festzulegenden Datum, an dem auch die Erprobung beginnt.“
- cc)
-
In Satz 5 werden die Wörter „(Juli bis Dezember 2021)“ gestrichen.
- dd)
-
In Satz 6 wird die Angabe „(2022)“ gestrichen.
- ee)
-
In Satz 13 werden die Wörter „mit dem Ablauf des Jahres 2025“ durch die Wörter „54 Monate nach dem gemäß Satz 3 festgelegten Beginn“ ersetzt.
- 2.
-
Anlage II Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
-
Dokumentation beim Leistungserbringer für die Patientenbefragung
Laufende Nummer Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4 Daten für
die Fall-
identifikationDatenfelder für
die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnungDatenfelder für
die Basis-
auswertungTechnische und
anwendungs-
bezogene
Gründe1* Registriernummer des Dokumentationssystems (Länderkode + Registrierkode)
[Basis]X 2* Vorgangsnummer, menschenlesbar
[Basis]X X 3* Vorgangsnummer, GUID [Basis] X X 4* Versionsnummer [Basis] X 5*** Stornierung eines Datensatzes
(inkl. aller Teildatensätze)X 6*** Modulbezeichnung X 7* Teildatensatz oder Bogen X 8* Dokumentationsabschlussdatum X 9*** Status des Leistungserbringers X X 10*** Art der Leistungserbringung X X 11* Ersatzfeld Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte1 X X 12* GKV-Versichertenstatus2 X X 13** Titel X 14** Vorsatzwort X 15** Namenszusatz X 16** Nachname X 17** Vorname X 18** Adresszusatz X 19** Straße und Hausnummer X 20** Postleitzahl X 21** Wohnort X 22**** Institutionskennzeichen X X 23**** behandelnder Standort bzw. verbringender Standort (OPS) X X 24**** Betriebsstättennummer ambulant X X 25**** Nebenbetriebsstättennummer X X 26* Geschlecht X X 27* Aufnahmedatum (stationär) X 28* Entlassungsdatum X 29* Registriernummer des Dokumentationssystems (Länderkode + Registrierkode)
[Prozedur]X 30* Vorgangsnummer, menschenlesbar
[Prozedur]X X 31* Vorgangsnummer, GUID [Prozedur] X X 32* Versionsnummer [Prozedur] X 33* Wievielte Prozedur während dieses
Aufenthaltes (stationär) bzw. innerhalb
dieses Behandlungsfalles (ambulant)?X 34* Datum der Prozedur X X 35*** Art der Prozedur X X 36* Gebührenordnungsposition (GOP) X 37* Dringlichkeit der Prozedur X 38* Patient verstorben X 39* Registriernummer des Dokumentationssystems (Länderkode + Registrierkode)
[Koronarangiographie]X 40* Vorgangsnummer, menschenlesbar
[Koronarangiographie]X X 41* Vorgangsnummer, GUID
[Koronarangiographie]X X 42* Versionsnummer [Koronarangiographie] X 43* Wert des eindeutigen Bogenfeldes
des Mutterteildatensatzes
[Koronarangiographie]X 44* Wievielte diagnostische Koronarangio-
graphie (mit oder ohne Intervention)
während dieses Aufenthaltes (stationär)
bzw. innerhalb dieses Behandlungsfalles
(ambulant)?X 45* Operationen- und Prozedurenschlüssel
[Koronarangiographie]X X 46* Registriernummer des Dokumentationssystems (Länderkode + Registrierkode)
[PCI]X 47* Vorgangsnummer, menschenlesbar [PCI] X X 48* Vorgangsnummer, GUID [PCI] X X 49* Versionsnummer [PCI] X 50* Wert des eindeutigen Bogenfeldes des Mutterteildatensatzes [PCI] X 51* Wievielte PCI während dieses Aufent-
haltes (stationär) bzw. innerhalb dieses
Behandlungsfalles (ambulant)?X 52* Operationen- und Prozedurenschlüssel
[PCI]X X“ Information zum Export und zur Entschlüsselung: * Dieses Datenfeld ist den Daten nach Teil 1 § 14 Absatz 2a Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie zugeordnet. Es verbleibt in der Versendestelle Patientenbefragung und wird nicht an die Bundesauswertungsstelle übermittelt. ** Dieses Datenfeld ist den Daten nach Teil 1 § 14 Absatz 2a Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie zugeordnet. Es wird ausschließlich für den Zweck des Versandes nach der Stichprobenziehung entschlüsselt. Es verbleibt in der Versendestelle Patientenbefragung und wird nicht an die Bundesauswertungsstelle übermittelt. *** Dieses Datenfeld ist den Daten nach Teil 1 § 14 Absatz 2a Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie zugeordnet. Diese Angabe wird innerhalb der Mapping-Tabelle an die BAS übertragen. Ein separater Datensatz im XML-Format wird nicht übermittelt. **** Dieses Datenfeld ist den Daten nach Teil 1 § 14 Absatz 2a Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie zugeordnet. Dieses Datenfeld wird in der jeweiligen Datenannahmestelle pseudonymisiert. Die Bundesauswertestelle erhält diese Angabe nur pseudonymisiert. Die Angabe wird innerhalb der Mapping-Tabelle an die BAS übertragen. Ein separater Datensatz im XML-Format wird nicht übermittelt.
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2021
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
- 1
- In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ wird nicht exportiert.
- 2
- In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „besonderer Personenkreis“, „besondere Personengruppe“, „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und „eGK-Versichertennummer“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und die Datenfelder zum Versichertenstatus werden nicht exportiert.
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