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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Änderungen zum Erfassungsjahr 2022 in den Verfahren 3 und 5 bis 15

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung:
Änderungen zum Erfassungsjahr 2022 in den Verfahren 3 und 5 bis 15

Vom 15. Juli 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Juli 2021 beschlossen, die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Juli 2021 (BAnz AT 27.10.2021 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 3: Cholezystektomie (QS CHE) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „Überleben der“ die Wörter „Patientinnen und“ eingefügt.
2.
In § 2 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch die Wörter „jeweiligen Krankenhäuser“ ersetzt.
3.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Themenspezifischen“ durch das Wort „themenspezifischen“ und die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Teil 1 § 1 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Richtlinie für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patientinnen und Patienten“ durch die Wörter „nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser und in diesen Krankenhäusern tätige Belegärztinnen und Belegärzte“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
4.

§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 4 werden jeweils die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern“ durch das Wort „Krankenhäusern“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
5.

§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „bei Leistungserbringerinnen und beim Leistungserbringer“ durch die Wörter „der Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
6.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen sowie Auswertungen zu Follow-up-Indikatoren für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patientinnen und Patienten“ eingefügt.
c)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
d)
In Buchstabe f werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt und die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
7.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Leistungserbringerin und Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen sowie Auswertungen zu Follow-up-Indikatoren für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patientinnen und Patienten“ eingefügt.
cc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
8.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern“ durch das Wort „Krankenhäusern“ ersetzt.
9.

§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
c)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
d)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
g)

Der neue Satz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
bb)
Nach der Angabe „§ 9 Absatz 1“ wird die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
cc)
Die Wörter „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
dd)
Die Angabe „31. März“ wird durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
10.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ und die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
11.
In Anlage I wird unter Nummer 2 in Zeile „Qualitätsziel“ das Wort „wenig“ durch das Wort „wenige“ ersetzt.
12.
In Anlage II Tabelle Buchstabe a wird in Zeile Nummer 11 das Wort „GKV-Patienten“ durch das Wort „GKV-Versicherten“ ersetzt.
II.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 5: Transplantationsmedizin (QS TX) wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Teil 1 § 1 Absatz 6 Nummer 1 der Richtlinie“ durch die Wörter „nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser und in diesen Krankenhäusern tätige Belegärztinnen und Belegärzte“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
2.

§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern“ durch das Wort „Krankenhäusern“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer“ durch die Wörter „dem Krankenhaus“ ersetzt.
3.

§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „bei der Leistungserbringerin oder beim Leistungserbringer“ durch die Wörter „der Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
4.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen sowie Auswertungen zu Follow-up-Indikatoren für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patientinnen und Patienten“ eingefügt.
c)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
d)
In Buchstabe f werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt und die Wörter „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
5.

§ 10a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen sowie Auswertungen zu Follow-up-Indikatoren für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patientinnen und Patienten“ eingefügt.
cc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
6.
In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern“ durch das Wort „Krankenhäusern“ ersetzt.
7.

§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
c)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
d)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
g)

Der neue Satz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Datenannahmestellen“ werden die Wörter „für Krankenhäuser“ eingefügt.
bb)
Die Wörter „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
cc)
Die Angabe „31. März“ wird durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
8.

§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ und die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
9.

Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In Tabelle Buchstabe a wird in der Überschrift das Wort „Lebertransplantationen“ durch das Wort „Lebertransplantation“ ersetzt.
b)
In Tabelle Buchstabe b wird in der Überschrift das Wort „Leberlebendspenden“ durch das Wort „Leberlebendspende“ ersetzt.
c)
In Tabelle Buchstabe c werden in der Überschrift die Wörter „Lungen- und Herz-Lungen-Transplantationen“ durch die Wörter „Lungen- und Herz-Lungen-Transplantation“ ersetzt.
d)
In Tabelle Buchstabe e werden in der Überschrift die Wörter „Implantationen von Herzunterstützungssystemen“ durch das Wort „Herzunterstützungssysteme“ ersetzt.
e)
In Tabelle Buchstabe f wird in der Überschrift das Wort „Nierenlebensspenden“ durch das Wort „Nierenlebendspende“ ersetzt.
10.

Anlage II Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Zeile Nummer 11 wird das Wort „GKV-Patienten“ durch das Wort „GKV-Versicherten“ ersetzt.
bb)

Die Zeile Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„24 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X“
cc)

Nach Zeile Nummer 52 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„53 Einsatz eines ex-vivo Perfusionssystems X
dd)
Die bisherigen Zeilen Nummer 53 bis 62 werden die Zeilen Nummer 54 bis 63.
b)

Tabelle Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Zeile Nummer 11 wird das Wort „GKV-Patienten“ durch das Wort „GKV-Versicherten“ ersetzt.
bb)
Die Zeile Nummer 14 wird gestrichen.
cc)
Die bisherigen Zeilen Nummer 15 bis 37 werden die Zeilen Nummer 14 bis 36.
dd)

Die neue Zeile Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„19 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X“
ee)
In der neuen Zeile Nummer 36 werden die Wörter „nach Clavien-Dindo-Klassifikation“ gestrichen.
c)

Tabelle Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Zeile Nummer 9 wird nach dem Wort „Versichertenkarte“ das Wort „Spender“ eingefügt.
bb)
In Zeile Nummer 10 wird nach dem Wort „GKV-Versichertenstatus“ das Wort „Spender“ eingefügt.
cc)
In Zeile Nummer 11 wird das Wort „GKV-Patienten“ durch die Wörter „GKV-Versicherten Spender“ ersetzt.
dd)
In Zeile Nummer 12 wird das Wort „Patient“ durch das Wort „Spender“ ersetzt.
ee)

Die Zeile Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„24 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X“
d)

Tabelle Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Fallbezogene QS-Dokumentation beim Leistungserbringer:

Leberlebendspende (Follow-up)

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
 1 Registriernummer des Dokumen­tationssystems (Länderkode +
Registrierkode)
X
 2 Vorgangsnummer, menschenlesbar X X
 3 Vorgangsnummer, GUID X X
 4 Versionsnummer X
 5 Stornierung eines Datensatzes
(inklusive aller Teildatensätze)
X
 6 Modulbezeichnung X
 7 Teildatensatz oder Bogen X
 8 Dokumentationsabschlussdatum X
 9 Ersatzfeld Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte Spender1 X X
10 GKV-Versichertenstatus Spender2 X X X
11 eGK-Versichertennummer bei GKV- Versicherten Spender3 X X X
12 Der Spender verfügt über keine eGK-Versichertennummer.4 X
13 Institutionskennzeichen X X
14 Betriebsstätten-Nummer X
15 Fachabteilung X
16 ET-Nummer zur Datenübermittlung an die Bundesauswertungsstelle5 X X X
17 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister6 X
18 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an die Bundesauswertungsstelle vor?7 X
19 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X
20 Geburtsjahr8 X X X X
21 Geschlecht X X X
22 Monat der Lebendspende9 X X
23 Datum der Leberlebendspende X X
24 Abstand Erhebungsdatum des Follow-up und Datum der Lebendspende in Tagen10 X X X
25 Monat des Follow-up Erhebungsdatum11 X X
26 Datum der Follow-up-Erhebung X X
27 Art der Follow-up-Erhebung X
28 Follow-up: Jahr(e) nach Lebendspende X X
29 Spender verstorben X X
30 Monat des Todesdatums12 X
31 Todesdatum X
32 Abstand zwischen Todesdatum und Datum der Lebendspende13 X X
33
Bilirubin i. S. in mg/​dl
Bilirubin i. S. in µmol/​l
Bilirubin i. S. unbekannt
X
34
Gamma-GT
Gamma-GT unbekannt
X
35
Komplikation
unbekannt, ob Komplikation
vorliegt
X X X
36
Gallenwegskomplikation
Narbenhernie
leberbezogene Komplikationen
intraabdominelle
Komplikationen
sonstige Komplikationen
X
37 Lebertransplantation des Lebendspenders erforderlich X
38 Abstand zwischen Datum der letzten Transplantation des Spenders und dem Datum der Lebendspende (in Tagen)14 X X
39 Monat der letzten Transplantation des Spenders15 X X
40 Datum der letzten Transplantation X X
1
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ wird nicht exportiert. Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
2
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „besonderer Personenkreis“, „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und „eGK-Versichertennummer“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und die Datenfelder zum Versichertenstatus werden nicht exportiert. Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
3
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“, „besonderer Personenkreis“ und „eGK-Versichertennummer“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und der „besondere Personenkreis” werden nicht exportiert. Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
4
Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
5
Dieses Feld wird nur bei nicht gesetzlich Versicherten und nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an die Bundesauswertungsstelle vor?“ vorliegt (vgl. § 5 Absatz 4 Teil 2, Verfahren 5 (QS TX) DeQS-RL). Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
6
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt (vgl. § 5 Absatz 5 Teil 2, Verfahren 5 (QS TX) DeQS-RL und § 7 Absatz 3 QSKH-RL).
7
Diese Angabe wird nur für Datensätze nach DeQS-RL exportiert. Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
8
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Geburtsdatum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Geburtsdatum“ wird nicht exportiert.
9
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Datum der Leberlebendspende“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
10
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Datum der Follow-up-Erhebung“ und „Datum der Leberlebendspende“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
11
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Datum der Follow-up-Erhebung“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
12
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Todesdatum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
13
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Todesdatum“ und „Datum der Leberlebendspende“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
14
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Datum der letzten Transplantation“ und „Datum der Leberlebendspende“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
15
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Datum der letzten Transplantation“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
e)

Tabelle Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Zeile Nummer 11 wird das Wort „GKV-Patienten“ durch das Wort „GKV-Versicherten“ ersetzt.
bb)

Die Zeile Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„24 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X“
cc)

Nach Zeile Nummer 66 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„67 Einsatz eines ex-vivo Perfusionssystems X
dd)
Die bisherigen Zeilen Nummer 67 bis 80 werden die Zeilen Nummer 68 bis 81.
f)

Tabelle Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Zeile Nummer 11 wird das Wort „GKV-Patienten“ durch das Wort „GKV-Versicherten“ ersetzt.
bb)
Die Zeile Nummer 14 wird gestrichen.
cc)
Die bisherigen Zeilen Nummer 15 bis 44 werden die Zeilen Nummer 14 bis 43.
dd)

Die neue Zeile Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„19 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X“
g)

Tabelle Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Zeile Nummer 11 wird das Wort „GKV-Patienten“ durch das Wort „GKV-Versicherten“ ersetzt.
bb)

Die Zeile Nummer 41 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„41 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X“
h)

Tabelle Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Zeile Nummer 11 wird das Wort „GKV-Patienten“ durch das Wort „GKV-Versicherten“ ersetzt.
bb)
Die Zeile Nummer 14 wird gestrichen.
cc)
Die bisherigen Zeilen Nummer 15 bis 43 werden die Zeilen Nummer 14 bis 42.
dd)

Die neue Zeile Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„19 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X“
i)

Tabelle Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa)
In Zeile Nummer 9 wird nach dem Wort „Versichertenkarte“ das Wort „Spender“ eingefügt.
bb)
In Zeile Nummer 10 wird nach dem Wort „GKV-Versichertenstatus“ das Wort „Spender“ eingefügt.
cc)
In Zeile Nummer 11 wird das Wort „GKV-Patienten“ durch die Wörter „GKV-Versicherten Spender“ ersetzt.
dd)
In Zeile Nummer 12 wird das Wort „Patient“ durch das Wort „Spender“ ersetzt.
ee)

Die Zeile Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„24 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X“
j)

Tabelle Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
Fallbezogene QS-Dokumentation beim Leistungserbringer:

Nierenlebendspende (Follow-up)

scrollen
Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
 1 Registriernummer des Dokumen­tationssystems (Länderkode + Registrierkode) X
 2 Vorgangsnummer, menschen­lesbar X X
 3 Vorgangsnummer, GUID X X
 4 Versionsnummer X
 5 Stornierung eines Datensatzes (inklusive aller Teildatensätze) X
 6 Modulbezeichnung X
 7 Teildatensatz oder Bogen X
 8 Dokumentationsabschlussdatum X
 9 Ersatzfeld Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte Spender1 X X
10 GKV-Versichertenstatus Spender2 X X X
11 eGK-Versichertennummer bei GKV-Versicherten Spender3 X X X
12 Der Spender verfügt über keine eGK-Versichertennummer4 X
13 Institutionskennzeichen X X
14 Betriebsstätten-Nummer X
15 Fachabteilung X
16 ET-Nummer zur Datenübermittlung an die Bundesauswertungsstelle5 X X X
17 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister6 X
18 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an die Bundesauswertungsstelle vor?7 X
19 Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor? X
20 Geburtsjahr8 X X
21 Geschlecht X X X
22 Monat der Lebendspende9 X X
23 Datum der Nierenlebendspende X X
24 Abstand Erhebungsdatum des Follow-up und Datum der Lebendspende in Tagen10 X X X
25 Monat des Follow-up Erhebungsdatum11 X X
26 Datum der Follow-up-Erhebung X X
27 Art der Follow-up-Erhebung X
28 Follow-up: Jahr(e) nach Lebendspende X X X
29 Spender verstorben X X X
30 Monat des Todesdatums12 X X
31 Todesdatum X
32 Abstand zwischen Todesdatum und Datum der Lebendspende13 X X
33 Spender dialysepflichtig? X X X
34
Kreatininwert i.S. in mg/​dl
Kreatininwert i.S. in µmol/​l
Kreatininwert i.S. unbekannt
X X
35 Albumin-Kreatinin-Verhältnis i. U. X X X
36 Albumin i. U. >= 30mg/​l X X X
37 Albumin i. U. X X
38
Komplikation
unbekannt, ob Komplikation
vorliegt
X X
39 arterielle Hypertonie X
1
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ wird nicht exportiert. Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
2
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „besonderer Personenkreis“, „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und „eGK-Versichertennummer“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und die Datenfelder zum Versichertenstatus werden nicht exportiert. Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
3
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“, „besonderer Personenkreis“ und „eGK-Versichertennummer“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und der „besondere Personenkreis” werden nicht exportiert. Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
4
Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
5
Dieses Feld wird nur bei nicht gesetzlich Versicherten und nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an die Bundesauswertungsstelle vor?“ vorliegt (vgl. § 5 Absatz 4 Teil 2, Verfahren 5 (QS TX) DeQS-RL). Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
6
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt (vgl. § 5 Absatz 5 Teil 2, Verfahren 5 (QS TX) DeQS-RL und § 7 Absatz 3 QSKH-RL).
7
Diese Angabe wird nur für Datensätze nach DeQS-RL exportiert. Für Datensätze nach QSKH-RL ist dieses Exportfeld leer.
8
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Geburtsdatum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Geburtsdatum“ wird nicht exportiert.
9
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Datum der Nierenlebendspende“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
10
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Datum der Follow-up-Erhebung“ und „Datum der Nierenlebend­spende“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
11
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Datum der Follow-up-Erhebung“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
12
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Todesdatum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
13
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Todesdatum“ und „Datum der Nierenlebendspende“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
III.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 6: Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen (QS KCHK) wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Teil 1 § 1 Absatz 6 Nummer 1 der Richtlinie für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patientinnen und Patienten“ durch die Wörter „nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser und in diesen Krankenhäusern tätige Belegärztinnen und Belegärzte“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
2.

§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 4 werden jeweils die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern“ durch das Wort „Krankenhäusern“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
3.

§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „bei der Leistungserbringerin oder beim Leistungserbringer“ durch die Wörter „der Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
4.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen sowie Auswertungen zu Follow-up-Indikatoren für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patientinnen und Patienten“ eingefügt.
c)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
d)
In Buchstabe f werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt und die Wörter „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
5.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen sowie Auswertungen zu Follow-up-Indikatoren für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patientinnen und Patienten“ eingefügt.
cc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
6.
In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern“ durch das Wort „Krankenhäusern“ ersetzt.
7.

§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ ersetzt.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
c)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
d)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
g)

Der neue Satz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Datenannahmestellen“ werden die Wörter „für Krankenhäuser“ eingefügt.
bb)
Die Wörter „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“ werden durch das Wort „Krankenhaus“ ersetzt.
cc)
Die Angabe „31. März“ wird durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
8.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer“ durch das Wort „Krankenhäuser“ und die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
9.
In Anlage I Buchstabe g werden in der Überschrift nach dem Wort „Indikatorenliste“ die Wörter „offen-chirurgische“ eingefügt.
10.
In Anlage II Tabelle Buchstabe a werden in Zeile Nummer 135 nach dem Wort „Mitralklappe“ die Wörter „(inkl. Mitralklappenring oder -halteapparat)“ eingefügt.
IV.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 7: Karotis-Revaskularisation (QS KAROTIS) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c und Buchstabe f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 4“ die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.
4.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
5.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
V.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 8: Ambulant erworbene Pneumonie (QS CAP) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c und Buchstabe f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 4“ die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.
4.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
5.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.

In Anlage II wird die Zeile Nummer 36 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„36 Entlassungsdiagnose(n)8 X X X
8
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um ein Listenfeld, das die Dokumentation mehrerer Angaben ermöglicht. Jede Angabe wird separat exportiert.
VI.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 9: Mammachirurgie (QS MC) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c und Buchstabe f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 4“ die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.
4.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
5.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
6.

In Anlage II wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Die Zeilen Nummer 41 und Nummer 64 werden gestrichen.
b)
Die bisherigen Zeilen Nummer 42 bis 81 werden die Zeilen Nummer 41 bis 79.
VII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 10: Gynäkologische Operationen (QS GYN-OP) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c und Buchstabe f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 4“ die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.
4.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz neu eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
5.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
6.
In Anlage II wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„Fallbezogene QS-Dokumentation beim Leistungserbringer

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
1 Registriernummer des Dokumentationssystems (Länderkode + Registrierkode) [Basis] X
2 Vorgangsnummer, menschenlesbar [Basis] X X
3 Vorgangsnummer, GUID [Basis] X X
4 Versionsnummer [Basis] X
5 Stornierung eines Datensatzes
(inklusive aller Teildatensätze)
X
6 Modulbezeichnung X
7 Teildatensatz oder Bogen X
8 Dokumentationsabschlussdatum X
9 Institutionskennzeichen X X
10 entlassender Standort X X X X
11 behandelnder Standort (OPS) X X X
12 Betriebsstätten-Nummer X
13 Fachabteilung X
14 Geburtsjahr1 X X
15 Aufnahmedatum Krankenhaus X X
16 Quartal des Aufnahmetages2 X X X
17 Patientenalter am Aufnahmetag in Jahren3 X X X X
18 Aufnahmediagnose(n)4 X
19 Entlassungsdatum Krankenhaus X
20 Verweildauer im Krankenhaus in
Tagen5
X X X
21 Quartal des Entlassungstages6 X X
22 Entlassungsdiagnose(n)7 X X X
23 Entlassungsgrund X X X
24 Registriernummer des Dokumen­tationssystems (Länderkode +
Registrierkode) [Operation]
X
25 Vorgangsnummer, menschenlesbar [Operation] X X
26 Vorgangsnummer, GUID [Operation] X X
27 Versionsnummer [Operation] X
28 Wievielter gynäkologischer Eingriff während dieses Aufenthaltes? X X
29 Einstufung nach ASA-Klassifikation X X
30 Voroperation im OP-Gebiet X X
31 OP-Datum X
32 postoperative Verweildauer: Differenz in Tagen8 X X X
33 Quartal der Operation9 X X
34 Operation10 X X X X
35 Ist das kontralaterale Ovar postoperativ noch vorhanden? X
36 intraoperative Komplikationen X X
37
Blase
Harnleiter
Urethra
Darm
Uterus
Gefäß-/​Nervenläsion
Lagerungsschaden
andere Organverletzungen
andere intraoperative Komplikationen
X X
38 postoperative Histologie X X X
39 führender Befund X X X
40 assistierte Blasenentleerung X X X
41
wiederholte Einmalkatheterisierung
transurethraler Dauerkatheter
suprapubischer Dauerkatheter
X X
42 Dauer der assistierten Blasenent­leerung X X
1
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Geburtsdatum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Geburtsdatum“ wird nicht exportiert.
2
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
3
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Geburtsdatum“ und „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendigen Informationen erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
4
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um ein Listenfeld, das die Dokumentation mehrerer Angaben ermöglicht. Jede Angabe wird separat exportiert.
5
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Entlassungsdatum Krankenhaus“ und „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
6
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Entlassungsdatum Krankenhaus“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
7
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um ein Listenfeld, das die Dokumentation mehrerer Angaben ermöglicht. Jede Angabe wird separat exportiert.
8
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Entlassungsdatum Krankenhaus“ und „OP-Datum“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
9
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „OP-Datum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
10
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um ein Listenfeld, das die Dokumentation mehrerer Angaben ermöglicht. Jede Angabe wird separat exportiert.
VIII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 11: Dekubitusprophylaxe (QS DEK) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c und Buchstabe f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
g)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
4.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
5.
Anlage I wird wie folgt gefasst:

„Anlage I: Indikatorenliste (QS DEK)

1 Stationär erworbener Dekubitalulcus (ohne Dekubitalulcera Grad/​Kategorie 1)
Indikator-ID 52009
Beschreibung Aus der Gesamtpopulation aller vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten ab 20 Jahre aus der fallbezogenen Risikostatistik werden alle Patientinnen und Patienten mit mindestens einem stationär erworbenen Dekubitus Grad 2 bis 4 oder einem Dekubitus, der hinsichtlich des Grades/​der Kategorie nicht näher bezeichnet wurde oder für den nicht angegeben wurde, dass der Dekubitus bereits bei Aufnahme bestand, mit der Referenzpopulation verglichen.
Qualitätsziel Möglichst wenig neu aufgetretene Dekubitalulcera Grad/​Kategorie 2 bis 4 oder nicht näher bezeichnetem Grad/​bezeichneter Kategorie bei vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten, die ohne Dekubitus aufgenommen wurden oder für die nicht angegeben wurde, dass der Dekubitus bereits bei Aufnahme bestand
Indikatortyp Ergebnisindikator
2 Stationär erworbener Dekubitalulcus Grad/​Kategorie 4
Indikator-ID 52010
Beschreibung Aus der Gesamtpopulation aller vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten ab 20 Jahre aus der fallbezogenen Risikostatistik werden alle Patientinnen und Patienten mit mindestens einem stationär erworbenen Dekubitus Grad/​Kategorie 4 oder für den nicht angegeben wurde, dass der Dekubitus bereits bei Aufnahme bestand, als Outcome betrachtet.
Qualitätsziel Keine neu aufgetretenen Dekubitalulcera Grad/​Kategorie 4 bei vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten, die ohne Dekubitus Grad/​Kategorie 4 aufgenommen wurden oder für die nicht angegeben wurde, dass der Dekubitus bereits bei Aufnahme bestand
Indikatortyp Ergebnisindikator“
IX.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 12: Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c und Buchstabe f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 4“ die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.
4.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
5.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
6.

Anlage II wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeile Nummer 39 wird gestrichen.
bb)
Die bisherigen Zeilen Nummer 40 bis 67 werden die Zeilen Nummer 39 bis 66.
cc)

Die neue Zeile Nummer 57 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„57 Linksventrikuläre Sonde aktiv? X X X“
b)

Tabelle Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeile Nummer 63 wird gestrichen.
bb)
Die bisherigen Zeilen Nummer 64 bis 75 werden die Zeilen Nummer 63 bis 74.
c)

Tabelle Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)

Fallbezogene QS-Dokumentation beim Leistungserbringer – Implantierbare Defibrillatoren-Revision/​Systemwechsel/​Explantation

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
1 Registriernummer des Dokumen­tationssystems (Länderkode +
Registrierkode)
X
2 Vorgangsnummer, menschenlesbar X X
3 Vorgangsnummer, GUID X X
4 Versionsnummer X
5 Stornierung eines Datensatzes
(inklusive aller Teildatensätze)
X
6 Modulbezeichnung X
7 Teildatensatz oder Bogen X
8 Dokumentationsabschlussdatum X
9 Ersatzfeld Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte1 X X
10 GKV-Versichertenstatus2 X X X
11 eGK-Versichertennummer bei GKV-Versicherten3 X X X
12 Der Patient verfügt über keine eGK-Versichertennummer. X
13 Institutionskennzeichen X X
14 entlassender Standort X X X X
15 behandelnder Standort (OPS) X X X
16 Betriebsstätten-Nummer X
17 Fachabteilung X
18 Geburtsjahr4 X X X
19 Geschlecht X X
20 Quartal des Aufnahmetages5 X X X
21 Patientenalter am Aufnahmetag in Jahren6 X X X
22 Einstufung nach ASA-Klassifikation X X
23 Indikation zum Eingriff am Aggregat X X
24 Taschenproblem X X
25 Sondenproblem X X
26 OP-Datum X X
27 postoperative Verweildauer: Differenz in Tagen7 X X X
28 Quartal der Operation8 X X X X
29 Ort der letzten ICD- (oder Schrittmacher-)OP vor diesem Eingriff X X
30 Operation9 X X
31 aktives System (nach dem Eingriff) X X X
32 Art des Vorgehens [ICD-Aggregat] X X X
33 Aggregatposition X X
34 explantiertes System X X
35 Art des Vorgehens [Vorhof] X X X
36 Problem [Vorhof; Art des Vorgehens] X X
37
Reizschwelle
Reizschwelle nicht gemessen
X X
[Vorhof; Art des Vorgehens]
38
P-Wellen-Amplitude
P-Wellen-Amplitude nicht
gemessen
X X
39 Art des Vorgehens [Erste Ventrikelsonde/​Defibrillationssonde] X X X
40 Problem [Erste Ventrikelsonde/​Defibrillationssonde; Art des Vorgehens] X X
41 Position [Erste Ventrikelsonde/​Defibrillationssonde; Art des Vorgehens] X X X
42
Reizschwelle
Reizschwelle nicht gemessen
X X
[Erste Ventrikelsonde/​Defibrilla­tionssonde; Art des Vorgehens]
43
R-Amplitude
R-Amplitude nicht gemessen
X X
[Erste Ventrikelsonde/​Defibrilla­tionssonde; Art des Vorgehens]
44 Art des Vorgehens [Zweite Ven­trikelsonde] X X X
45 Problem [Zweite Ventrikelsonde; Art des Vorgehens] X X
46 Position [Zweite Ventrikelsonde; Art des Vorgehens] X X X
47
Reizschwelle
Reizschwelle nicht gemessen
X X
[Zweite Ventrikelsonde; Art des Vorgehens]
48
R-Amplitude
R-Amplitude nicht gemessen
X X
[Zweite Ventrikelsonde; Art des Vorgehens; Position]
49 Art des Vorgehens [Dritte Ventrikelsonde] X X X
50 Problem [Dritte Ventrikelsonde; Art des Vorgehens] X X
51 Position [Dritte Ventrikelsonde; Art des Vorgehens] X X X
52
Reizschwelle
Reizschwelle nicht gemessen
X X
[Dritte Ventrikelsonde; Art des Vorgehens]
53
R-Amplitude
R-Amplitude nicht gemessen
X X
[Dritte Ventrikelsonde; Art des Vorgehens; Position]
54 Art des Vorgehens [Andere Defibrillationssonde(n)] X X X
55 Problem [Andere Defibrillationssonde(n); Art des Vorgehens] X X
56 peri- bzw. postoperative Kompli­kation(en) X X
57
kardiopulmonale Reanimation
interventionspflichtiger Pneumothorax
interventionspflichtiger Hämatothorax
interventionspflichtiger Perikarderguss
interventionspflichtiges Taschenhämatom
revisionsbedürftige Sondendislokation
revisionsbedürftige Sondendysfunktion
postoperative Wundinfektion
sonstige interventionspflichtige
Komplikation
X X X
58
Sondendislokation der Vorhofsonde
Sondendislokation der ersten Ventrikelsonde/​Defibrillationssonde
Sondendislokation der zweiten
Ventrikelsonde
Sondendislokation der dritten
Ventrikelsonde
Sondendislokation der anderen
Defibrillationssonde(n)
X X
59
Sondendysfunktion der Vorhof­sonde
Sondendysfunktion der ersten Ventrikelsonde/​Defibrillationssonde
Sondendysfunktion der zweiten
Ventrikelsonde
Sondendysfunktion der dritten
Ventrikelsonde
Sondendysfunktion der anderen Defibrillationssonde(n)
X X
60 Quartal des Entlassungstages10 X X X
61 Verweildauer im Krankenhaus in Tagen11 X X X
62 Entlassungsgrund X X X
63 Entlassungsdiagnose(n)12 X X
1
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ wird nicht exportiert.
2
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „besonderer Personenkreis“, „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und „eGK-Versichertennummer“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und die Datenfelder zum Versichertenstatus werden nicht exportiert.
3
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“, „besonderer Personenkreis“ und „eGK-Versichertennummer“ die notwendigen Informationen erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte“ und die Datenfelder zum Versichertenstatus werden nicht exportiert.
4
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Geburtsdatum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Geburtsdatum“ wird nicht exportiert.
5
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
6
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Geburtsdatum“ und „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendigen Informationen erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
7
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Entlassungsdatum Krankenhaus“ und „OP-Datum“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
8
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „OP-Datum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
9
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um ein Listenfeld, das die Dokumentation mehrerer Angaben ermöglicht. Jede Angabe wird separat exportiert.
10
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Entlassungsdatum Krankenhaus“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
11
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Entlassungsdatum Krankenhaus“ und „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
12
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um ein Listenfeld, das die Dokumentation mehrerer Angaben ermöglicht. Jede Angabe wird separat exportiert.
X.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 13: Perinatalmedizin (QS PM) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c und Buchstabe f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 4“ die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.
4.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
5.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
6.

Anlage I Tabelle Buchstabe a Kennzahlliste Geburtshilfe wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 1 bis 3.
b)
In den neuen Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „ID“ durch das Wort „Kennzahl-ID“ ersetzt.
c)
In den neuen Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Art des Wertes“ durch das Wort „Kennzahltyp“ ersetzt.
7.
In Anlage II Tabelle Buchstabe b werden in Zeile Nummer 59 die Wörter „Datum der ersten Untersuchung“ durch die Wörter „Datum des ersten ROP-Screenings“ ersetzt.
XI.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 14: Hüftgelenkversorgung (QS HGV) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d wird aufgehoben.
b)
Die Buchstaben e bis h werden die Buchstaben d bis g.
c)
In Buchstabe c und in dem neuen Buchstaben f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
d)
In dem neuen Buchstaben d und in dem neuen Buchstaben e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
Buchstabe d wird aufgehoben.
cc)
Buchstabe e wird Buchstabe d und nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ werden die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)

Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 4“ die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.
4.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
5.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
6.

Anlage II wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)

Nach Zeile 19 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
„20 Aufnahmedatum Krankenhaus X X
bb)
Die bisherigen Zeilen Nummer 20 bis 123 werden die Zeilen Nummer 21 bis 124.
b)

Tabelle Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Hüftgelenknahe Femurfraktur mit osteosynthetischer Versorgung
Lfd. Nr. Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidentifikation
Datenfelder
für die Indikator-
oder Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die Basis-
auswertung
Technische und
anwendungs-
bezogene Gründe
1 Registriernummer des Dokumen­tationssystems (Länderkode + Registrierkode) X
2 Vorgangsnummer, menschenlesbar X X
3 Vorgangsnummer, GUID X X
4 Versionsnummer X
5 Stornierung eines Datensatzes
(inklusive aller Teildatensätze)
X
6 Modulbezeichnung X
7 Teildatensatz oder Bogen X
8 Dokumentationsabschlussdatum X
9 Institutionskennzeichen X X
10 entlassender Standort X X X X
11 behandelnder Standort (OPS) X X X
12 Betriebsstätten-Nummer X
13 Fachabteilung X
14 Aufnahmedatum Krankenhaus X X
15 Aufnahmeuhrzeit Krankenhaus X X
16 Quartal des Aufnahmetages1 X X X
17 Patientenalter am Aufnahmetag in Jahren2 X X X X
18 Aufnahmeuhrzeit Krankenhaus X X
19 Geburtsjahr3 X X X
20 Geschlecht X X X
21 Wurde bereits vor dem Datum des Eingriffs eine Osteosynthese am betroffenen Hüftgelenk oder hüft­gelenknah durchgeführt? X X
22 vorbestehende Koxarthrose X X
23 Femurfraktur ereignete sich während des Krankenhausaufenthaltes X X
24 Datum der Fraktur (nur bei Frakturen während des stationären Krankenhausaufenthaltes) X X
25 Zeitpunkt der Fraktur X X
26 Frakturlokalisation X X X
27 hüftgelenknahe Femurfraktur – Einteilung nach Garden X X
28 Patient wurde mit antithrombotischer Dauertherapie aufgenommen X X X
29
Vitamin-K-Antagonisten
Thrombozytenaggregationshemmer
DOAK/​NOAK
Sonstige
X X
30 Gehstrecke (vor Aufnahme bzw. vor der Fraktur) X X
31 verwendete Gehhilfen (vor Aufnahme bzw. vor der Fraktur) X X
32 Treppensteigen (vor Aufnahme bzw. vor der Fraktur) X X
33 Liegt bei dem Patienten bei Aufnahme ein Pflegegrad vor? X X
34 Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad ist während des Krankenhausaufenthaltes erfolgt X X
35 Einstufung nach ASA-Klassifikation X X
36 Wundkontaminationsklassifikation X X
37 Datum des Eingriffs X X
38 Beginn des Eingriffs X X
39 postoperative Verweildauer: Differenz in Tagen4 X X X
40 Quartal der Operation5 X X X
41 präoperative Verweildauer in Minuten6 X X X X
42 Beginn des Eingriffs X X
43 Dauer des Eingriffs X
44 Prozedur(en)7 X X
45 Operationsverfahren X X
46 Gab es spezifische behandlungsbedürftige Komplikationen? X X
47
primäre Implantatfehllage
sekundäre Implantatdislokation
Nachblutung/​Wundhämatom
Gefäßläsion
bei Entlassung persistierender
motorischer Nervenschaden
Fraktur
Wunddehiszenz
sekundäre Nekrose der Wund-
ränder
sonstige spezifische behand-
lungsbedürftige Komplikationen
X X
48 postoperative Wundinfektion X X X
49 Wundinfektionstiefe X X
50 ungeplante Folge-OP aufgrund von Komplikationen X X
51 Gab es allgemeine behandlungsbedürftige Komplikationen? X X
52
Pneumonie
behandlungsbedürftige kardio-
vaskuläre Komplikation(en)
tiefe Bein-/​Beckenvenen-
thrombose
Lungenembolie
katheterassoziierte Harnwegsinfektion
Schlaganfall
akute gastrointestinale Blutung
akute Niereninsuffizienz
Delir, akute delirante
Symptomatik
sonstige allgemeine
behandlungsbedürftige
Komplikationen
X X
53 Demenz X X
54 Ist eine systematische Erfassung der individuellen Sturzrisikofaktoren des Patienten erfolgt? X X
55 Wurden multimodale, individuelle Maßnahmen zur Sturzprophylaxe ergriffen? X X
56 Gehstrecke bei Entlassung X X
57 Gehhilfen bei Entlassung X X
58 Treppensteigen bei Entlassung X X
59 Quartal des Entlassungstages8 X X X
60 Wochentag 1 bis 79 X
61 Verweildauer im Krankenhaus in Tagen10 X X X
62 Entlassungsgrund X X X X
63 Entlassungsdiagnose(n)11 X X
64 geriatrische frührehabilitative
Komplexbehandlung
X X X
65 Versorgung bei Polytrauma X X
1
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
2
In der QS-Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Geburtsdatum“ und „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendigen Informationen erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
3
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Geburtsdatum“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das „Geburtsdatum“ wird nicht exportiert.
4
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Entlassungsdatum Krankenhaus“ und „Datum des Eingriffs“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
5
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Datum des Eingriffs“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
6
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Aufnahmedatum Krankenhaus“, „Aufnahmezeitpunkt Krankenhaus“, „Datum des Eingriffs“, „Beginn des Eingriffs“, „Datum der Fraktur (nur bei Frakturen während des akut-stationären Aufenthaltes)“ und „Zeitpunkt der Fraktur“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
7
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um ein Listenfeld, das die Dokumentation mehrerer Angaben ermöglicht. Jede Angabe wird separat exportiert.
8
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Entlassungsdatum Krankenhaus“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
9
In der Dokumentationssoftware wird über das Datenfeld „Entlassungsdatum Krankenhaus“ die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
10
In der Dokumentationssoftware werden über die Datenfelder „Entlassungsdatum Krankenhaus“ und „Aufnahmedatum Krankenhaus“ die notwendigen Informationen erfasst, aus denen dieses Exportfeld berechnet wird.
11
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um ein Listenfeld, das die Dokumentation mehrerer Angaben ermöglicht. Jede Angabe wird separat exportiert.
XII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 15: Knieendoprothesenversorgung (QS KEP) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c und Buchstabe f werden jeweils nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe d und Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „und Kennzahlen“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Indikatorergebnisse“ die Wörter „und Kennzahlergebnisse“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 4“ die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.
4.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar“ durch die Wörter „15. April (Quartal 1), 15. Juli (Quartal 2), 15. Oktober (Quartal 3) und 15. Februar (Quartal 4)“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“
c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „15. März“ durch die Angabe „22. Februar“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „5. März“ durch die Angabe „20. Februar“ und die Angabe „18. März“ durch die Angabe „25. Februar“ ersetzt.
e)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „23. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
f)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
5.

§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober“ durch die Wörter „15. Juni (Quartal 1), 15. September (Quartal 1 und Quartal 2), 15. Dezember (Quartal 1 bis Quartal 3) und 31. Mai (Quartal 1 bis Quartal 4, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres)“ ersetzt.
XIII.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Juli 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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