Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 1: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024

Published On: Dienstag, 27.02.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung:
Teil 1: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024

Vom 21. Dezember 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2023 beschlossen, die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 14.02.2024 B9) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil 1: Rahmenbestimmungen wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 wird Absatz 3 aufgehoben.
2.
Dem § 11a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den themenspezifischen Bestimmungen kann abweichend von Satz 4 festgelegt werden, dass bestimmte Daten von der Versendestelle länger verarbeitet werden dürfen, wenn dies aus methodischen Gründen der Befragung erforderlich ist; diese Daten sind spätestens 24 Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen.“
3.
Dem § 18 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit die themenspezifischen Bestimmungen Informationen in den Rückmeldeberichten zur Auswertung von Follow-up-Indikatoren, Follow-up-Kennzahlen oder zu Vorgangsnummern nach § 14 Absatz 5 Satz 3, bei denen das Qualitätsziel nicht erreicht wurde, vorsehen, können diese Informationen in dem für Zwecke der Qualitäts­sicherung erforderlichen Umfang für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer auch versichertenbeziehbare Daten der von ihnen behandelten Versicherten enthalten, die bei anderen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern oder bei den Krankenkassen erhoben wurden. Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer dürfen diese versichertenbezogenen Daten mit den Daten, die bei ihnen zu den Versicherten bereits vorliegen, in dem für die Zwecke der Qualitätssicherung nach dieser Richtlinie erforderlichen Umfang zusammenführen und verar­beiten.“
II.

Die Anlage zu Teil 1 wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 7 Buchstabe a werden nach den Wörtern „gemäß § 299 Absatz 1a SGB V“ ein Komma und die Wörter „patientenanonymer Daten aus Patientenbefragungen“ eingefügt.
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Dezember 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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