Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2022 in den QS-Verfahren 3 und 5 bis 15
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2022 in den QS-Verfahren 3 und 5 bis 15

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung
der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung:
Teil 2: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2022 in den QS-Verfahren 3 und 5 bis 15

Vom 16. Dezember 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 beschlossen, die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 20.04.2022 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 3: Cholezystektomie (QS CHE) wird wie folgt geändert:

1.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
2.

§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Datenerhebung“ werden gestrichen.
b)
Nach den Wörtern „einheitliche Kriterien“ werden die Wörter „und Kategorien“ eingefügt.
3.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

4.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
II.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 5: Transplantationsmedizin (QS TX) wird wie folgt geändert:

1.

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „innerhalb eines Jahres nach Beginn der Datenerhebung“ werden gestrichen.
b)
Nach den Wörtern „einheitliche Kriterien“ werden die Wörter „und Kategorien“ eingefügt.
2.

§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

3.

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „des ersten Erfassungsjahres“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Für das erste Erfassungsjahr“ durch die Wörter „Bis dahin“ ersetzt.
4.

Die Anlage II Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 22 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„22 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister7 X“
bb)

Nach Zeile 24 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„25 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 25 bis 63 werden die Zeilen 26 bis 64.
b)

Tabelle Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 17 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„17 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister6 X“
bb)

Nach Zeile 19 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„20 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 20 bis 36 werden die Zeilen 21 bis 37.
c)

Tabelle Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 22 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„22 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister7 X“
bb)

Nach Zeile 24 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„25 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 24 bis 43 werden die Zeilen 25 bis 44.
d)

Tabelle Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 17 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„17 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister6 X“
bb)

Nach Zeile 19 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„20 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 20 bis 40 werden die Zeilen 21 bis 41.
e)

Tabelle Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 21 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„22 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister7 X“
bb)

Nach Zeile 24 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„25 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 25 bis 81 werden die Zeilen 26 bis 82.
f)

Tabelle Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 17 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„17 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister6 X“
bb)

Nach Zeile 19 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„20 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 20 bis 43 werden die Zeilen 21 bis 44.
g)

Tabelle Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 39 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„39 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister11 X“
bb)

Nach Zeile 41 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„42 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 42 bis 134 werden die Zeilen 43 bis 135.
h)

Tabelle Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 17 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„17 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister6 X“
bb)

Nach Zeile 19 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„20 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 20 bis 42 werden die Zeilen 21 bis 43.
i)

Tabelle Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 22 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„22 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister7 X“
bb)

Nach Zeile 24 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„25 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 25 bis 49 werden die Zeilen 26 bis 50.
j)

Tabelle Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile 17 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„17 ET-Nummer zur Datenübermittlung an das Transplantationsregister6 X“
bb)

Nach Zeile 19 wird folgende Zeile eingefügt:

Lfd.
Nr.
Exportfeld (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten
für die
Fall-
identifikation
Datenfelder
für die
Indikator-
oder
Kennzahl-
berechnung
Datenfelder
für die
Basis-
auswertung
Technische
und
anwendungs-
bezogene
Gründe
„20 Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt? X“
cc)
Die bisherigen Zeilen 20 bis 39 werden die Zeilen 21 bis 40.
III.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 6: Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen (QS KCHK) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „48 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.
2.

§ 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Datenerhebung“ werden gestrichen.
b)
Nach den Wörtern „einheitliche Kriterien“ werden die Wörter „und Kategorien“ eingefügt.
3.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

4.

§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „des zweiten Erfassungsjahres“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Für die ersten zwei Erfassungsjahre“ durch die Wörter „Bis dahin“ ersetzt.
IV.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 7: Karotis-Revaskularisation (QS KAROTIS) wird wie folgt geändert:

1.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
2.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

3.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
V.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 8: Ambulant erworbene Pneumonie (QS CAP) wird wie folgt geändert:

1.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
2.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

3.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
VI.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 9: Mammachirurgie (QS MC) wird wie folgt geändert:

1.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
2.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

3.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
VII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 10: Gynäkologische Operationen (QS GYN-OP) wird wie folgt geändert:

1.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
2.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

3.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
VIII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 11: Dekubitusprophylaxe (QS DEK) wird wie folgt geändert:

1.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
2.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

3.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
IX.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 12: Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „96 Monate“ durch die Angabe „120 Monate“ ersetzt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
3.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

4.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
X.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 13: Perinatalmedizin (QS PM) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 werden nach den Wörtern „spätestens 48 Monaten“ die Wörter „nach Ablauf des Quartals, in dem die Geburt stattfand,“ eingefügt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
3.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

4.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
XI.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 14: Hüftgelenkversorgung (QS HGV) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „60 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
3.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

4.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
XII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 15: Knieendoprothesenversorgung (QS KEP) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „60 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.
2.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.
b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
eine Auflistung der Vorgangsnummern nach Teil 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indikators nicht erreicht wird für die Indikatoren, in denen ein bundeseinheitlich festgelegter Referenzbereich nicht eingehalten wird.“
3.

§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.“

4.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
XIII.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Dezember 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

7
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5).
6
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5 Teil 2, Verfahren 5 (QS TX) DeQS-RL und § 7 Absatz 3 QSKH-RL).
7
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde ein ärztliches Aufklärungsgespräch vor der Einwilligungsentscheidung des Patienten zur weiteren Übermittlung seiner QS-Daten an das Transplanta­tionsregister geführt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5).
6
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5 Teil 2, Verfahren 5 (QS TX) DeQS-RL und § 7 Absatz 3 QSKH-RL).
7
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde ein ärztliches Aufklärungsgespräch vor der Einwilligungsentscheidung des Patienten zur weiteren Übermittlung seiner QS-Daten an das Transplanta­tionsregister geführt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5).
6
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5 Teil 2, Verfahren 5 (QS TX) DeQS-RL und § 7 Absatz 3 QSKH-RL).
11
Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5).
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Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5 Teil 2, Verfahren 5 (QS TX) DeQS-RL und § 7 Absatz 3 QSKH-RL).
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Dieses Feld wird nur dann exportiert, wenn eine wirksame Einwilligung gemäß Feld „Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?“ vorliegt sowie im Feld „Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt?“ der Schlüssel „1“ = ja angegeben wurde (vgl. § 5 Absatz 5).
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