Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie: Änderungen hinsichtlich des Pflegeberufegesetzes

Published On: Dienstag, 18.04.2023By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie:
Änderungen hinsichtlich des Pflegeberufegesetzes

Vom 17. Dezember 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 17. Dezember 2020, 18. Februar 2021 und 19. Januar 2023 beschlossen, die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie zur Kinderherzchirurgie – KiHe-RL) in der Fassung vom 18. Februar 2010 (BAnz. Nr. 89a vom 18. Juni 2010), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 (BAnz AT 13.01.2023 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

„(5) Der Pflegedienst der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit muss aus Personen bestehen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
2.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“

erteilt wurde. Weitere Voraussetzung für den Einsatz von Personen nach Satz 1 ist, dass mindestens 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert wurden und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden können. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden.

Satz 2 gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden.

Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auch unabhängig von ihrem Vertiefungseinsatz im Pflegedienst der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit eingesetzt werden, soweit sie eine

(a) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder

(b) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder

(c) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015 oder

(d) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Intensiv- und Anästhesiepflege“ bzw. „Intensivpflege und Anästhesiepflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998“ oder der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onko­logie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011“ oder der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesie­pflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015 oder

(e) zu den Buchstaben a, b, c oder Buchstabe d gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung abgeschlossen haben. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils schnellstmöglich eine Einschätzung ab und übermittelt diese Ergebnisse dem G-BA. Der G-BA veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.

Zudem ist der Einsatz von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern im Pflegedienst auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit zulässig, soweit sie eine Weiterbildung nach Satz 5 abgeschlossen haben oder wenn sie über mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf kardiologischen oder kardiochirurgischen Intensivstationen in der direkten Patientenversorgung, davon mindestens drei Jahre auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit, verfügen. Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet.

Der Anteil der Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 2, mit einer Weiterbildung nach Satz 5, die einen anderen Vertiefungseinsatz als die pädiatrische Versorgung absolviert haben, sowie der Anteil der Pflegekräfte nach Satz 8 darf insgesamt maximal 20 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten) betragen.

(6) 40 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalente) müssen Pflegekräfte gemäß Absatz 5 Satz 1 und 2 mit einer zusätzlich abgeschlossenen Weiterbildung im Sinne von Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder einer gleichwertigen Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung sein.

Auf die Quote des fachweitergebildeten Pflegedienstes nach Satz 1 können zudem angerechnet werden:

a)
dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die am Stichtag 1. Januar 2019 folgende Voraussetzungen erfüllen:

mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patientenversorgung; Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet; und
mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 1. Januar 2019 auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patientenversorgung
b)
dauerhaft Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit Weiterbildung gemäß Absatz 5 Satz 5, die mindestens drei Jahre Berufstätigkeit in Vollzeit im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 1. Januar 2019 auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patienten­versorgung nachweisen können; Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch die Pflegedienstleitung schriftlich zu bestätigen.

(7) Die Stationsleiterin oder der Stationsleiter der Intensivstation hat

1.
eine Weiterbildung im Bereich „Leitung einer Station/​eines Bereichs“ gemäß der Empfehlung der DKG vom 28. November 2017 (in der Fassung vom 17. September 2018) oder
2.
eine entsprechende Hochschulqualifikation oder
3.
eine entsprechende Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung

sowie ab dem 1. Januar 2029 zusätzlich eine Weiterbildung gemäß Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a, b oder Buchstabe c nachzuweisen. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der jeweiligen landesrechtlichen Regelung sowie der Hochschulqualifikation im Sinne von Satz 1 Nummer 2 eine Einschätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht.

(8) In jeder Schicht soll mindestens eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer Weiterbildung gemäß Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder einer gleichwertigen Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung eingesetzt werden.“

b)
Der Absatz 9 wird aufgehoben.
c)
Die Absätze 10 bis 13 werden die Absätze 9 bis 12.
d)
In Absatz 12 werden die Wörter „den Absätzen 6 bis 10“ durch die Wörter „Absatz 5 Sätze 2 bis 6 sowie Absatz 6 bis Absatz 9“ ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 7 werden aufgehoben.
b)
Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 3, 4 und 5.
c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)“ durch die Wörter „Medizinischen Dienstes (MD)“ ersetzt.
3.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie durch den Medizinischen Dienst (MD) erfolgen gemäß der MD-Qualitätskontroll-RL.
II.

Die Anlage 3 „Checkliste für das Nachweisverfahren gemäß § 7 KiHe-RL“ wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 1.2.1 bis 1.2.8 werden wie folgt gefasst:

„1.2.1 Zusammensetzung des Pflegepersonals (§ 4 Absatz 5 Satz 1):
Der Pflegedienst der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit besteht aus Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkranken­pfleger oder
2.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durch­geführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“

erteilt wurde.

Hinweis: Es werden nur besetzte Stellen in Vollzeitäquivalenten gezählt. Tätigkeitsunterbrechungen von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr durch z. B. Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit werden nicht einberechnet.

1.2.2 Weitere Voraussetzungen für Personen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 (§ 4 Absatz 5 Satz 2 bis 5):
Die Personen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben mindestens 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert und können dies durch die Vorlage geeigneter Nachweise belegen. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden.

Im Pflegedienst eingesetzte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht erfüllen, haben ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2025 auf Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen.

Im Pflegedienst eingesetzte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 nicht erfüllen, haben eine Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 abgeschlossen.

1.2.3 Weitere Voraussetzungen für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger (§ 4 Absatz 5 Satz 8):
Im Pflegedienst eingesetzte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger auf der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit verfügen über eine Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 oder ersatzweise über mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf kardiologischen oder kardiochirurgischen Intensivstationen in der direkten Patientenversorgung, davon mindestens drei Jahre auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit. Teilzeit wird jeweils anteilig angerechnet.
1.2.4 Anteil der Berufsgruppen im Pflegedienst (§ 4 Absatz 5 Satz 10):
Der Anteil der im Pflegedienst jeweils eingesetzten Pflegekräfte gemäß § 4 Absatz 5 Satz 10 beträgt insgesamt maximal 20 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten).
1.2.5 Weiterbildungsquote des Pflegepersonals (§ 4 Absatz 6):
Mindestens 40 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalente) müssen Pflegekräfte gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 mit einer zusätzlich abgeschlossenen Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder einer gleichwertigen Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung sein.

Zu diesen 40 Prozent können zudem angerechnet werden:

a)
dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die am Stichtag 1. Januar 2019 folgende Voraussetzungen erfüllen:

mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patientenversorgung; Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet; und
mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 1. Januar 2019 auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patientenversorgung
b)
dauerhaft Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit Fachweiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 mit mindestens drei Jahren Berufstätigkeit in Vollzeit im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 1. Januar 2019 auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patientenversorgung; Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet.

Hinweis: Es werden nur besetzte Stellen in Vollzeitäquivalenten gezählt. Tätigkeitsunterbrechungen von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr durch z. B. Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit werden nicht einberechnet.

1.2.6 Die Stationsleiterin oder der Stationsleiter der Intensivstation (§ 4 Absatz 7):
Die Stationsleiterin oder der Stationsleiter der Intensivstation hat
1.
eine Weiterbildung im Bereich „Leitung einer Station/​eines Bereiches“ gemäß der Empfehlung der DKG vom 28. November 2017 (in der Fassung vom 17. September 2018) oder
2.
eine entsprechende Hochschulqualifikation oder
3.
eine entsprechende Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung

sowie ab 1. Januar 2029 eine Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a, b oder Buchstabe c

nachgewiesen.

1.2.7 Qualifikation des Pflegedienstes:
Die fachlichen Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.6 (Ausbildung, Weiterbildung, Erfahrungsnachweis) liegen vor.
1.2.8 In jeder Schicht soll mindestens eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer Weiterbildung nach § 4 Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder einer gleichwertigen Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung eingesetzt werden (§ 4 Absatz 8).“
2.
Die bisherige Nummer 1.2.7 wird Nummer 1.2.9.
3.
In Nummer 2.1 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
4.
In Nummer 2.2 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
5.
In Nummer 2.3 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
6.
In Nummer 4.1 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
7.
In Nummer 4.3 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
8.
Die Nummer 4.5 wird aufgehoben.
9.
Die bisherige Nummer 4.6 wird Nummer 4.5.
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Dezember 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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