Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderonkologie: Änderungen hinsichtlich des Pflegeberufegesetzes

Published On: Freitag, 21.10.2022By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderonkologie:
Änderungen hinsichtlich des Pflegeberufegesetzes

Vom 17. Dezember 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 und in seiner Sitzung am 15. September 2022 beschlossen, die Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) in der Fassung vom 16. Mai 2006 (BAnz. S. 4997), die durch die Bekanntmachung der Beschlüsse vom 21. April 2022 und 19. Mai 2022 (BAnz AT 23.06.2022 B3) zuletzt geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Pflegedienst des Zentrums muss aus Personen bestehen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

oder

2.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“

erteilt wurde. Weitere Voraussetzung für den Einsatz von Personen nach Satz 1 ist, dass mindestens 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert wurden und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden können. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden.

Satz 2 gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden.

Zudem ist der Einsatz von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern im Pflegedienst des Zentrums zulässig, soweit sie am 1. Januar 2022 über mindestens 5 Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit in einem Zentrum für die pädiatrisch-hämato-onkologische Versorgung in der direkten Patientenversorgung verfügen. Teilzeittätigkeit wird entsprechend angerechnet. Von den geforderten 5 Jahren Berufstätigkeit müssen mindestens 3 Jahre in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2022 absolviert worden sein. Der Anteil der jeweils eingesetzten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger darf maximal 15 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten) betragen.

Abweichend von Satz 1 und 2 können Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auch unabhängig von ihrem Vertiefungseinsatz im Pflegedienst des Zentrums eingesetzt werden, soweit sie eine

(a)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder
(b)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder
(c)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015 oder
(d)
zu den Buchstaben a, b oder c gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung

abgeschlossen haben. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils schnellstmöglich eine Einschätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht.“

b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Von dem Pflegedienst gemäß Absatz 4 müssen mindestens zwei Pflegepersonen zusätzlich eine Weiterbildung in der Onkologie haben.

(6) In jeder Schicht ist im Zentrum die Besetzung von mindestens zwei Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern zu gewährleisten.“

c)
Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden die Absätze 7, 8 und 9.
d)
In Absatz 9 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 und 6“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)“ durch die Wörter „Medizinischen Dienst (MD)“ ersetzt.
II.

Die Anlage 2 der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In den allgemeinen Hinweisen werden die Wörter „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)“ durch die Wörter „Medizinischen Dienst (MD)“ ersetzt.
2.
Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Fachliche Qualifikation
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende des Zentrums

Der Pflegedienst besteht aus Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
1.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
oder
2.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“
erteilt wurde: ◯ ja ◯ nein
Die Personen nach Nummer 1 und 2 haben mindestens 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert und können dies durch Vorlage geeigneter Nachweise belegen. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden: ◯ ja ◯ nein
Im Pflegedienst eingesetzte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllen, haben ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2025 auf Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen: ◯ ja ◯ nein
Im Pflegedienst eingesetzte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger verfügen am 1. Januar 2022 über mindestens 5 Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit in einem Zentrum für die pädiatrisch-hämato-onkologische Versorgung in der direkten Patientenversorgung. Teilzeittätigkeit wird entsprechend angerechnet. Von den geforderten 5 Jahren Berufstätigkeit wurden mindestens 3 Jahre in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2022 absolviert: ◯ ja ◯ nein
Der Anteil der jeweils eingesetzten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger beträgt maximal 15 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten): ◯ ja ◯ nein
Im Pflegedienst eingesetzte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht erfüllen, haben eine Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 9 abgeschlossen: ◯ ja ◯ nein
Mindestens zwei Personen des Pflegedienstes haben eine Fachweiterbildung in der Onkologie: ◯ ja ◯ nein
In jeder Schicht ist im Zentrum eine Besetzung von mindestens zwei Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern gewährleistet: ◯ ja ◯ nein
Begründung, falls die Anforderungen zur pflegerischen Besetzung nicht vollständig erfüllt werden:

Art der Anforderung Begründung für Nichterfüllung Zeitpunkt, ab dem
die Anforderung erfüllt werden kann

“.

III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Dezember 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Leave A Comment