Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Änderungen für das Jahr 2024
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Änderungen für das Jahr 2024

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur:
Änderungen für das Jahr 2024

Vom 20. Juni 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2024 beschlossen, die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) in der Fassung vom 22. November 2019 (BAnz AT 30.12.2020 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. Dezember 2023 (BAnz AT 30.01.2024 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 6 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Sofern ein Krankenhaus, welches einen Nachweis nach den Sätzen 1 oder 2 geführt hat, keine Leistungen (Kombination aus Diagnosen und Prozeduren) entsprechend Anlage 1 mehr erbringen wird, informiert das Krankenhaus schriftlich oder elektronisch unter Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Rahmen des Nachweisverfahrens die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Datenannahmestelle gemäß § 8 Absatz 3 QSFFx-RL.“

II.

In § 7 Absatz 6 wird die Angabe „1. März“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.

III.

§ 8 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „übermitteln“ die Wörter „, sofern in dem Erfassungsjahr keine Abmeldung nach § 6 Absatz 1 Satz 8 erfolgt ist“ eingefügt.
2.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1. März“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
3.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. Mai“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
b)
In Satz 6 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 7 und 8“ ersetzt.
c)
In Satz 7 wird die Angabe „1. März“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
IV.

In Anlage 3 Abschnitt B2 Spalte 1 Feld B2 wird das Sonderzeichen „*“ gestrichen.

V.

In Anlage 4 werden nach Satz 1 die Angaben „Standort-ID“ und „Haupt-IK“ eingefügt.

VI.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundes­anzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Juni 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...