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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Ausschluss von Periimplantatfrakturen und weitere Änderungen

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung
der hüftgelenknahen Femurfraktur:
Ausschluss von Periimplantatfrakturen und weitere Änderungen

Vom 17. August 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. August 2023 beschlossen, die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) in der Fassung vom 22. November 2019 (BAnz AT 30.12.2020 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 7. Dezember 2022 (BAnz AT 12.01.2023 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In § 1 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Versorgung von Periimplantatfrakturen (periosteosynthetische und periprothetische Frakturen) des hüftgelenknahen Femurs ist nicht von den Vorgaben dieser Richtlinie umfasst.“

II.

Dem § 6 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Das IQTIG führt ein Verzeichnis der Datenannahmestellen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, welches für die elektronische Übermittlung in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation verwendet wird. Das Verzeichnis nach Satz 3 enthält die Bezeichnungen der Kassenarten, die Datenannahmestellen mit Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für allgemeine Kontaktaufnahmen bezogen auf die elektronische Datenübermittlung, die Zuordnung des regionalen Zuständigkeitsbereiches der Datenannahmestellen je Landesverband der Krankenkassen oder Ersatzkassen, das Institutskennzeichen (jeweils logisch und physikalisch) sowie die zur Datenübermittlung verbindlich zu verwendenden E-Mail-Adressen für die Daten­annahme.“

III.

In § 8 Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Der Bericht wird vom G-BA veröffentlicht.“

IV.

In § 10 Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:

„Durch die Datenannahmestellen nach Teil 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungs­übergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) erfolgt die Depseudonymisierung der hierfür erforderlichen leistungserbringeridentifizierenden Daten aus Teil 2 Verfahren 14: Hüftgelenkversorgung (QS HGV) der DeQS-RL und die Übermittlung dieser Daten an das IQTIG.“

V.

In § 11 werden die Wörter „des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information“ durch die Wörter „des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS)“ ersetzt.

VI.

In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Medizin/​Allgemeinmedizin oder Neurologie“ durch die Wörter „Medizin oder eines Facharztes für Allgemeinmedizin oder eines Facharztes für Neurologie“ ersetzt.

VII.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „zur Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur“ durch die Wörter „Diagnosen (ICD)- und Prozeduren (OPS)-Kodes zur hüftgelenknahen Femurfraktur“ ersetzt.
2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Richtlinie gilt nicht für die Versorgung von Periimplantatfrakturen (periosteosynthetische und periprothetische Frakturen) des hüftgelenknahen Femurs oder für die Versorgung von intraoperativ verursachten hüftgelenknahen Femurfrakturen, auch wenn diese Frakturen eine Kombination aus einem unten aufgeführten ICD-Kode mit mindestens einem der unten aufgeführten OPS-Kodes aufweisen.“
VIII.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. August 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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