Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung
der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur:
Verfahrensstart zur erstmaligen Übermittlung der standortbezogenen Nachweise
gemäß § 12 Absatz 2
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. November 2023 beschlossen, die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) in der Fassung vom 22. November 2019 (BAnz AT 30.12.2020 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 17. August 2023 (BAnz AT 13.11.2023 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Regelungen nach § 7 Absatz 3 und 7 finden nach Abschluss des erstmaligen standortbezogenen Nachweises über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie gemäß Absatz 4 ab dem 1. Januar 2024 Anwendung, es sei denn, ein Absender oder Empfänger der elektronisch in maschinenlesbarer Form auf Basis der vom G-BA beschlossenen Spezifikation zu übermittelnden Angaben macht geltend, er könne die Angaben auf diesem Wege wegen technischer Probleme nicht übermitteln oder entgegennehmen. In diesem Fall kann der Nachweis bis spätestens 31. Juli 2024 geführt werden, so dass die Regelung nach § 7 Absatz 3 und 7 zum 1. August 2024 Anwendung findet. Die Geltendmachung im Sinne von Satz 1 hat durch den jeweiligen Absender oder Empfänger unverzüglich gegenüber den jeweils zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu erfolgen.“
Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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