Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung:
Folgeänderung im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Kryokonservierung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 beschlossen, die Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL) in der Fassung vom 14. August 1990 (Bundesarbeitsblatt 1990 Nr. 12), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. März 2017 (BAnz AT 01.06.2017 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In der vor dem Abschnitt „Leistungsvoraussetzungen“ stehenden Präambel wird die Angabe „4“ nach § 27a Abs. durch die Angabe „5“ ersetzt, die Wörter „und i. V. m. § 135 Abs. 1“ gestrichen, die Angabe „5.“ durch das Wort „Fünften“ ersetzt und nach der Angabe „§ 27a Abs. 1 SGB V“ die Angabe „in Verbindung mit § 27a Absatz 4 SGB V“ eingefügt.
Die Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nach Satz 2 werden folgende Wörter eingefügt: „Bei den Indikationen nach den Nummern 11.1 bis 11.5 Buchstabe a gilt:“
- 2.
-
Nach dem Satz 4 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Indikation nach Nummer 11.5 Buchstabe b gilt: Die angegebenen Altersgrenzen müssen für beide Partner bei jedem Versuch zum Zeitpunkt des ersten Tages der Einleitung zur hormonellen Vorbereitung des Endometriums gemäß Nummer 12.3 Buchstabe b erfüllt sein.“
Die Nummer 9.2 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Satz 1 wird nach der Angabe „(Muster s. Anlage I)“ ein Punkt eingefügt.
- 2.
-
Im zweiten Spiegelpunkt wird nach der Angabe „11.5“ die Angabe „Buchstabe a oder Buchstabe b“ angefügt.
Die Nummer 11.5 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nach dem ersten Satz wird die Gliederungsebene „a)“ eingefügt.
- 2.
-
Nach dem zweiten Satz der Gliederungsebene „a)“ wird folgende Gliederungsebene „b) ICSI nach Kryokonservierung gemäß § 27a Absatz 4 SGB V bei nachgewiesener Fertilitätsstörung bei der weiblichen Versicherten unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung“ eingefügt.
In Nummer 12 wird das Wort „einzelnen“ durch das Wort „Einzelnen“ ersetzt.
Die Nummer 12.3 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nach dem Wort „Durchführung“ werden die Wörter „von Maßnahmen“ und die Gliederungsebene „a)“ eingefügt.
- 2.
-
Nach der Angabe „10.5“ wird das Wort „oder“ und die neue Gliederungsebene „b) der hormonellen Vorbereitung des Endometriums nach 10.5 bei der medizinischen Indikation der Nummer 11.5 Buchstabe b“ eingefügt.
In Nummer 12.8 werden nach der Angabe „10.5“ die Wörter „einschließlich der Nummer 10.5 bei der medizinischen Indikation der Nummer 11.5 Buchstabe b“ eingefügt.
In Nummer 16. wird nach der Angabe „11.5“ die Angabe „Buchstabe a“ angefügt.
In der Nummer 22 werden nach den Worten „Es werden“ die Worte „auf der Grundlage des §135 Abs. 1 Nrn. 2 und 3“ gestrichen und nach den Worten „folgende Empfehlungen zur Qualitätssicherung“ das Wort „für“ eingefügt.
In der Nummer 22.1 wird der letzte Satz gestrichen.
Die Nummern 22.2 und 22.3 werden aufgehoben.
Nach der Nummer 22.1 wird folgende Nummer 22.2 neu angefügt:
„22.2 Ärztinnen und Ärzte sind zur Teilnahme an den von der zuständigen Landesärztekammer eingeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung nach dem jeweiligen Berufsrecht verpflichtet. Den Landesärztekammern obliegt die Qualitätssicherung im Rahmen der ihnen durch die Heilberufe- und Kammergesetze übertragenen Aufgaben.“
Der Abschnitt „Übergangsregelung“ wird aufgehoben.
Die Änderungen der Richtlinien über künstliche Befruchtung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. Dezember 2021
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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