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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Anpassung Pflegebonusgesetz und Änderung Anlage 2

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Anpassung Pflegebonusgesetz und Änderung Anlage 2

Vom 20. Oktober 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. Oktober 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Aufklärungspflichten“.
2.
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Qualifikation“.
II.

In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V“ ersetzt durch die Angabe „§ 20i Absatz 3 SGB V“.

III.

§ 6 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „und impfende Ärztinnen und Ärzte“ gestrichen.
2.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Gleiches gilt für die zur Schutzimpfung berechtigten Personen hinsichtlich der durch sie durchzuführenden Schutzimpfungen.“
IV.

§ 7 wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Aufklärungspflichten“.
2.
In Satz 1 werden die Wörter „impfende Ärztin oder der impfende Arzt“ ersetzt durch die Wörter „zur Schutzimpfung berechtigte Person“.
V.

In § 8 Absatz 2 wird das Wort „durchgeführter“ ersetzt durch die Wörter „von ärztlich durchgeführten“.

VI.

In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach den Regeln der ärztlichen Kunst und“ gestrichen.

VII.

Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Qualifikation“.

VIII.

In Anlage 2 wird nach der Zeile „Affenpocken“ die folgende Zeile eingefügt:

Impfungen Dokumentationsnummer1
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus
nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung
Auffrischungsimpfung
1 2 3 4
„Affenpocken (berufliche bzw. Reise­indikation nach § 11 Absatz 3) 89134 V 89134 W“
IX.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Oktober 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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