Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung „COVID-19-Impfempfehlung 2024“
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 7. März 2024 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8 154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BAnz AT 13.03.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In der Tabelle in Anlage 1 wird die Zeile „COVID-19“ wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Abschnitt „Standardimpfung (zum Erreichen der Basisimmunität)“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ wird der Satz „Standardimpfung ab dem Alter von 18 Jahren bei unvollständiger Basisimmunität (≥ 3 Antigenkontakte, davon mindestens 2 Impfungen)“ ersetzt durch den Satz:
„Standardimpfung für
- –
-
alle Personen ab dem Alter von 18 Jahren bei unvollständiger Basisimmunität (< 3 Antigenkontakte oder ungeimpft)
- –
-
gesunde Schwangere jeden Alters bei unvollständiger Basisimmunität.“
- b)
-
Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Satz „Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist.“ wird ersetzt durch den Satz „Impfung mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte (davon mindestens 1 Impfung) erreicht ist.“
- bb)
-
Der Satz „Bei Personen im Alter von 12 bis < 30 Jahren und bei Schwangeren soll in der Regel kein Spikevax-Produkt verwendet werden.“ wird angefügt.
- 2.
-
Im Abschnitt „weitere Auffrischimpfung(en)“ wird in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ der Satz „Auffrischimpfung mit einem zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Varianten-adaptierten Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexpositon (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst.“ ersetzt durch die Sätze „Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung. Für immungesunde Personen, die im laufenden Jahr eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, ist die Impfung in der Regel nicht notwendig.“
- 3.
-
Der Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Spalte 2 „Indikation“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Im ersten Spiegelstrich wird vor der Angabe im Klammerzusatz „COPD“ die Angabe „z. B.“ eingefügt.
- bb)
-
Die Wörter „chronisch-entzündliche Erkrankungen unter relevanter immunsupprimierender Therapie,“ werden gestrichen.
- cc)
-
Die Wörter „Bewohnerinnen und Bewohner in“ werden ersetzt durch die Wörter „Bewohnende von“.
- dd)
-
Das Wort „Immunsupprimierten“ wird ersetzt durch die Wörter „Personen, bei denen nach einer COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann“.
- b)
-
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ werden die Sätze „Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen altersspezifischen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist. Auffrischimpfung mit einem zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Varianten-adaptierten Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexpositon (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst.“ ersetzt durch die Sätze „Impfung mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist. Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung. Für immungesunde Personen, die im laufenden Jahr eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, ist die Impfung in der Regel nicht notwendig. Bei Personen im Alter von 12 bis < 30 Jahren und bei Schwangeren soll in der Regel kein Spikevax-Produkt verwendet werden.“
- 4.
-
Der Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ werden die Wörter „bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern“ ersetzt durch die Wörter „oder Bewohnenden“.
- b)
-
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ werden die Sätze „Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen altersspezifischen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist. Auffrischimpfung mit einem zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Varianten-adaptierten Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexpositon (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst.“ ersetzt durch die Sätze „Impfung mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist. Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung. Für immungesunde Personen, die im laufenden Jahr eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, ist die Impfung in der Regel nicht notwendig. Bei Personen im Alter von 12 bis < 30 Jahren und bei Schwangeren soll in der Regel kein Spikevax-Produkt verwendet werden.“
In der Tabelle in Anlage 2 werden die Zeilen zu den Impfstoffen „Comirnaty“, „Spikevax“, „JCOVDEN“, „Nuvaxovid“, „Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-5“, „Comirnaty bivalent mit Omicron BA.1“, „Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-5“, „Spikevax bivalent mit Omicron BA.1“, „Comirnaty (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“, „Spikevax (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“, „JCOVDEN (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“, „Nuvaxovid (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“, „Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“, „Comirnaty bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“, „Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ und „Spikevax bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ gestrichen.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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