Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Gelbfieber-Auffrischimpfung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2022 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. August 2022 (BAnz AT 30.09.2022 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In Anlage I wird die Zeile „Gelbfieber“ wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird in Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wie folgt geändert:
- a)
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Im ersten Satz wird das Wort „Einmalige“ gestrichen.
- b)
-
Es wird folgender Satz angefügt: „Vor erneuter oder bei fortgesetzter Exposition sollte einmalig eine Auffrischimpfung erfolgen, sofern 10 Jahre oder mehr seit der Erstimpfung vergangen sind (maximal 2 Impfstoffdosen).“
- 2.
-
Der Abschnitt „Reiseindikation“ wird in Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wie folgt geändert:
- a)
-
Im zweiten Satz wird das Wort „Einmalige“ gestrichen.
- b)
-
Die Sätze „Es gibt Konstellationen, bei denen aus medizinischer Sicht eine Auffrischimpfung zu empfehlen ist. Das Internationale Zertifikat für eine Gelbfieber-Impfung ist lebenslang gültig.“ werden ersetzt durch die Sätze „Vor erneuter oder bei fortgesetzter Exposition sollte einmalig eine Auffrischimpfung erfolgen, sofern 10 Jahre oder mehr seit der Erstimpfung vergangen sind (maximal 2 Impfstoffdosen); zum abweichenden Impfschema bei Schwangeren, Personen mit Immundefizienz und Kindern vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 32 vom 11. August 2022, S. 3 ff. Für das internationale Zertifikat ist die Verabreichung 1 Impfstoffdosis ausreichend. Das Zertifikat ist lebenslang gültig.“
- c)
-
Der Satz „Laut WHO dürfen Einreisende seit 2016 mit einem Gelbfieber-Impfzertifikat nicht mehr mit dem Grund, dass dieses nach 10 Jahren abgelaufen sei, abgewiesen werden.“ wird gestrichen.
In Anlage 2 wird in der Zeile „Gelbfieber“ in der Spalte 4 „Auffrischimpfung“ die Angabe „89131 X2“ eingefügt.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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