Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung „Impfempfehlung gegen Erkrankungen durch Respiratorische Synzytial-Viren für Personen ab dem Alter von 75 Jahren“ sowie Anpassung der Anlage 2

Published On: Donnerstag, 26.09.2024By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung „Impfempfehlung gegen Erkrankungen durch
Respiratorische Synzytial-Viren für Personen ab dem Alter von 75 Jahren“
sowie Anpassung der Anlage 2

Vom 3. September 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 3. September 2024 im schriftlichen Verfahren beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. Juli 2024 (BAnz AT 21.08.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In der Tabelle in Anlage 1 wird die Zeile „Respiratorische Synzytial-Viren (RSV)“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge wie folgt eingefügt:

Impfung gegen Indikation Hinweise zur Umsetzung
1 2 3
„Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) Standardimpfung:
Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren. Einmalige Impfung möglichst vor Beginn der RSV-Saison mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff.

Auf Basis der aktuellen Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden.

Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für: Einmalige Impfung möglichst vor Beginn der RSV-Saison mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff.
Auf Basis der aktuellen Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungs­impfungen getroffen werden.
1. Personen ab dem Alter von 60 Jahren mit schweren Ausprägungen von Grund­erkrankungen, wie zum Beispiel Leichte oder unkomplizierte beziehungsweise medikamentös gut kontrollierte Formen der genannten chronischen Erkrankungen gehen nach jetzigem Wissensstand nicht mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einher.“
chronische Erkrankungen der Atmungs­organe
chronische Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen
hämato-onkologische Erkrankungen
Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen
angeborene oder erworbene Immun­defizienz
2. Bewohnende von Einrichtungen der Pflege*** ab dem Alter von 60 Jahren.
II.

Die Tabelle in Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1.
Der Abschnitt „COVID-19 mit Impfstoff“ wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeilen „Comirnaty Omicron XBB.1.5“ und „Comirnaty Omicron XBB.1.5 (berufliche bzw. Reise­indikation nach § 11 Absatz 3)“ werden jeweils gestrichen.
b)
Nach der Zeile „Nuvaxovid XBB.1.5“ wird folgende Zeile eingefügt:

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Impfungen Dokumentationsnummer1
erste Dosen eines Impfzyklus, beziehungsweise unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus
nach Fach­information oder abgeschlossene Impfung
Auffrischungs­impfung
1 2 3 4
„Comirnaty JN.1 88345 A 88345 B 88345 R2
c)
Nach der Zeile „Nuvaxovid XBB.1.5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird folgende Zeile eingefügt:

1 2 3 4
„Comirnaty JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88345 V 88345 W 88345 X“
2.
Der Abschnitt „Respiratorische Synzytial-Viren“ wird entsprechend der alphabetischen Reihenfolge wie folgt eingefügt:

Impfungen Dokumentationsnummer1
erste Dosen eines Impfzyklus, beziehungsweise unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus
nach Fach­information oder abgeschlossene Impfung
Auffrischungs­impfung
1 2 3 4
„Respiratorische Synzytial-Viren (Standardimpfung)

Personen ab dem Alter von 75 Jahren
89137
Respiratorische Synzytial-Viren

Indikationsimpfung bei Personen ab dem Alter von 60 Jahren
89138“
III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 3. September 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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