Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2021
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2021

padrinan (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2021

Vom 21. Oktober 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. August 2021 (BAnz AT 17.09.2021 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In § 11 Absatz 2 werden nach dem Wort „Lebensjahr“ werden die Wörter „, soweit sich aus der Anlage 1 nichts Anderes ergibt“ eingefügt.

II.

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
In der Zeile „Haemophilus influenzae Typ b“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ der folgende Satz angefügt:
„Abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren.“
2.
In der Zeile „Hepatitis A“ wird in der Spalte 1 „Impfung gegen“ die Angabe „(HA)“ ersetzt durch die Angabe ­„(HepA)“.
3.
In der Zeile „Hepatitis B“ wird in der Spalte 1 „Impfung gegen“ die Angabe „(HB)“ ersetzt durch die Angabe „(HepB)“.
4.
In der Zeile „Pneumokokken“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ der folgende Satz eingefügt:

„Abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 24 Monaten.“

5.

Die Zeile „Poliomyelitis“ wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt „Unvollständiger Impfstatus“ werden in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ im zweiten Satz nach dem Wort „Ausstehende“ die Wörter „oder nicht dokumentierte“ eingefügt.
b)
Im Abschnitt „Berufliche Indikation“ werden in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ nach dem Wort „Ausstehende“ die Wörter „oder nicht dokumentierte“ eingefügt.

III.

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1.
In der Zeile „Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung)“ wird in der Spalte 1 „Impfungen“ das Wort „Kleinkinder“ ersetzt durch die Wörter „Kinder bis zum Alter von 4 Jahren“.
2.
In der Zeile „Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)“ werden in der Spalte 1 „Impfungen“ dem Wort „Kinder“ die Wörter „Säuglinge und“ vorangestellt.

IV.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Oktober 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Das gibt es auch in den USA-Kickback-Rocket Homes wegen illegaler Kickback-Methoden von US-Verbraucherschutzbehörde angeklagt

Die US-amerikanische Verbraucherschutzbehörde Consumer Financial Protection Bureau (CFPB) hat am Montag schwere...

Allgemeines

USA:E-Autos: Zuschlag oder Schlussverkauf? Warum Sie jetzt besser schnell handeln sollten

Also, Freunde der modernen Mobilität, es ist Zeit, sich warm anzuziehen –...

Allgemeines

Immobilienverkäufe der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG: Warum Anleger Geduld haben müssen

Die derzeitige wirtschaftliche Lage auf dem Immobilienmarkt ist schwierig. Die DEGAG Deutsche...

Allgemeines

Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Was bedeutet die Einladung zur Gläubigerversammlung für die Anleger der AOC Green Bond Schuldverschreibung?

Interviewer: Frau Bontschev, die Gläubiger der 7,50% Schuldverschreibung 2022/2027 (AOC Green Bond)...