Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung STIKO-Empfehlungen „Implementierung der COVID-19-Impfung“ und
„Einsatz von Pneumokokken-Konjugatimpfstoffen“
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2023 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8 154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. März 2023 (BAnz AT 20.04.2023 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Zeile „COVID-19“ wird wie folgt gefasst:
„COVID-19 Standardimpfung (zum Erreichen der Basisimmunität): Standardimpfung ab dem Alter von 18 Jahren bei unvollständiger Basisimmunität (≥ 3 Antigenkontakte, davon mindestens 2 Impfungen) Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist. Schwangere jeden Alters sollen fehlende Impfstoffdosen erst ab dem 2. Trimenon erhalten.
weitere Auffrischimpfung(en): Auffrischimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren Auffrischimpfung mit einem Varianten-adaptierten mRNA-Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexposition (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst. Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für - 1.
-
Personen ≥ 6 Monate mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf infolge einer Grundkrankheit, wie z. B.:
- –
-
Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (COPD)
- –
-
Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
- –
-
Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
- –
-
Adipositas
- –
-
ZNS-Erkrankungen, wie z. B. chronische neurologische Erkrankungen, Demenz oder geistige Behinderung, psychiatrische Erkrankungen oder zerebrovaskuläre Erkrankungen
- –
-
Trisomie 21
- –
-
Angeborene oder erworbene Immundefizienz (z. B. HIV-Infektion, chronisch-entzündliche Erkrankungen unter relevanter immunsupprimierender Therapie, Z. n. Organtransplantation)
- –
-
aktive neoplastische Krankheiten
- 2.
-
Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege
- 3.
-
Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Immunsupprimierten
Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen altersspezifischen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist. Auffrischimpfung mit einem Varianten-adaptierten mRNA-Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexposition (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst. Bei Kindern im Alter von 6 Monaten bis < 5 Jahren ist noch kein Impfstoff zur Auffrischimpfung zugelassen. Zur Auffrischimpfung kann gegebenenfalls ein für die Grundimmunisierung in dieser Altersgruppe zugelassener Impfstoff off-label angewendet werden.
Bei Personen mit relevanter Einschränkung der Immunantwort sind eventuell weitere Impfstoffdosen und ein verkürzter Impfabstand (> 4 Wochen) notwendig.
Bei Personen mit relevanter Einschränkung der Immunantwort kann eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spikeprotein erfolgen (siehe Tabelle 8 Epidemiologisches Bulletin Nr. 40 vom 6. Oktober 2022 und Seite 4 Epidemiologisches Bulletin Nr. 21 vom 25. März 2023)
Berufliche Indikation: Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern. Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen altersspezifischen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist. Auffrischimpfung mit einem Varianten-adaptierten mRNA-Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexposition (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst.“
- 2.
-
Die Zeile „Pneumokokken“ wird im Abschnitt „Indikationsimpfung“ in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 1 werden nach dem Wort „13-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13)“ die Wörter „– bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren alternativ auch PCV15 –“ eingefügt.
- b)
-
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Impfung mit PCV13“ die Wörter „– alternativ auch PCV15 –“ eingefügt.
- c)
-
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Impfung mit PCV13“ die Wörter „– bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren alternativ auch PCV15 –“ eingefügt.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die dritte Zeile beginnend mit „Comirnaty (Standardimpfung)“ wird wie folgt gefasst:
Impfungen Dokumentationsnummer1 erste Dosen
eines Impfzyklus,
beziehungsweise
unvollständige
Impfserieletzte Dosis
eines Impfzyklus
nach Fachinformation
oder abgeschlossene
ImpfungAuffrischungsimpfung 1 2 3 4 „COVID-19 mit Impfstoff Comirnaty 88331 A 88331 B Spikevax 88332 A 88332 B JCOVDEN 88334 A Nuvaxovid 88335 A 88335 B Valneva 88336 A 88336 B Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-5 88337 R2 Comirnaty bivalent mit Omicron BA.1 88340 R2 Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-5 88338 R2 Spikevax bivalent mit Omicron BA.1 88341 R2 Comirnaty (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88331 V 88331 W Spikevax (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88332 V 88332 W JCOVDEN (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88334 V Nuvaxovid (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88335 V 88335 W Valneva (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88336 V 88336 W Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88337 X Comirnaty bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88340 X Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88338 X Spikevax bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88341 X“ - 2.
-
In der Fußnote 4 werden nach dem Wort „PCV13“ die Wörter „oder PCV15“ eingefügt.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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