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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO Empfehlungen Januar 2022 sowie Änderung des § 8 und der Anlagen 2 und 3

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Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung STIKO Empfehlungen Januar 2022
sowie Änderung des § 8 und der Anlagen 2 und 3

Vom 18. März 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2022 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Oktober 2021 (BAnz AT 14.12.2021 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 8 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder eine Impfbescheinigung hat entsprechend § 22 IfSG zu erfolgen. Zu den danach erforderlichen Eintragungen der Impfdokumentation zählen das Datum der Schutzimpfung, die Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs, der Name der Krankheit gegen die geimpft wird, Angaben zur geimpften Person sowie zu der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person und die Bestätigung der Schutzimpfung durch die für die Durchführung verantwortliche Person.“
2.

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „impfende Ärztin oder der impfende Arzt hat die“ werden gestrichen.
b)
Nach dem Wort „Richtlinie“ wird das Wort „sind“ eingefügt.

II.

Die Anlage 1 wird in der Zeile „FSME und andere impfpräventable TBE-Subtypen“ in der Spalte 1 „Impfung gegen“ wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Frühsommer-meningoenzephalitis“ wird ersetzt durch das Wort „Frühsommer-Meningoenzephalitis“.
2.
Das Wort „TBE-(Tickborne-encephalitis-)Subtypen“ wird ersetzt durch das Wort „TBE-(tick-borne-encephalitis)Haupt-Subtypen“.

III.

In Anlage 2 wird in der Zeile „Humane Papillomviren (HPV)“ in der Spalte 1 „Impfungen“ die Angabe „– Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 14 Jahren“ gestrichen.

IV.

In Anlage 3 wird nach der Zeile „Herpes zoster“ folgende Zeile eingefügt:

Impfung gegen1 Vom Lieferengpass betroffener
empfohlener Impfstoff
Empfohlene Alternative(n) und Hinweise
zur Umsetzung2
„Influenza
(als Standardimpfung für
Personen ≥ 60 Jahre)
Inaktivierter, quadrivalenter Influenza-
Hochdosisimpfstoff mit aktueller, von der
WHO empfohlener Antigenkombination
Inaktivierte, quadrivalente Influenza-Impfstoffe
(Zellkultur-basierte, Splitvirus-, Subunit-,
rekombinante und adjuvantierte Impfstoffe)“

V.

Die Änderungen der Richtlinie gemäß den Nummern I, II und III treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Änderung der Richtlinie nach Nummer IV tritt nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, frühestens am 1. April 2023.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. März 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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