Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung STIKO-Empfehlungen Januar 2023 sowie Änderung der Anlage 2
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. März 2023 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 (BAnz AT 31.03.2023 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Zeile „Affenpocken“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Im Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird in der Spalte 2 „Indikation“ das Wort „Derzeit“ gestrichen.
- b)
-
Im Abschnitt „Berufliche Indikation“ werden in der Spalte 2 „Indikation“ die Wörter „Laborproben, die Affenpockenmaterial enthalten, ausübt und“ ersetzt durch die Wörter „Laborproben ausübt, die Affenpockenmaterial enthalten, und“.
- 2.
-
Die Zeile „Gelbfieber“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:
- a)
-
Nach dem Wort „Bei“ wird das Wort „gezielten“ eingefügt.
- b)
-
Die Wörter „Kontakt zu“ werden ersetzt durch die Wörter „Exposition zum“.
- 3.
-
Die Zeile „Meningokokken“ wird im Abschnitt „Reiseindikation“ wie folgt geändert:
- a)
-
In der Spalte 2 „Indikation“ werden die Wörter „SchülerInnen/Studierende vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für SchülerInnen/Studierende“ ersetzt durch die Wörter „vor Langzeitaufenthalten, besonders Kinder und Jugendliche sowie Personen in Studium oder Ausbildung“.
- b)
-
Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Spiegelstrich „− sowie bei Kleinkindern, wenn dies den Empfehlungen der Zielländer entspricht“ wird gestrichen.
- bb)
-
Der Satz „Entsprechend den Empfehlungen der Zielländer.“ wird ersetzt durch den Satz „Impfung mit Meningokokken-ACWY-Konjugat-Impfstoff und Meningokokken-B-Impfstoff entsprechend den Empfehlungen der Zielländer.“
In Anlage 2 werden die Zeilen „Affenpocken“ und „Affenpocken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wie folgt gefasst:
Impfungen | Dokumentationsnummer1 | ||
---|---|---|---|
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung |
Auffrischungsimpfung | |
1 | 2 | 3 | 4 |
„Affenpocken | 89135 A | 89135 B | |
Affenpocken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89135 V | 89135 W“ |
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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