Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen Januar 2024 sowie Änderung der Anlage 2

Published On: Dienstag, 21.05.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung STIKO-Empfehlungen Januar 2024 sowie Änderung der Anlage 2

Vom 21. März 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. März 2024 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8 154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 7. März 2024 (BAnz AT 30.04.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
In der Zeile „Cholera“ wird im Abschnitt „Reiseindikation“ in der Spalte 2 „Indikation“ das Wort „KatastrophenhelferIn“ ersetzt durch die Wörter „Katastrophenhelferinnen und -helfer“.
2.
Die Zeile „Hepatitis A (HepA)“ wird in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:

a)
Der Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „einem Sexualverhalten mit erhöhtem Expositionsrisiko; z. B. Männer, die Sex mit Männern haben (MSM)“ werden ersetzt durch die Wörter „erhöhtem sexuellem Expositionsrisiko (Übertragungsweg anogenital-oral)“.
bb)
Das Wort „Bewohner“ wird ersetzt durch das Wort „Bewohnende“.
b)
Der Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „PraktikantInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Praktikantinnen und Praktikanten“.
bb)
Das Wort „Asylbewerberheimen“ wird ersetzt durch die Wörter „Unterkünfte für Asylsuchende“.
3.
Die Zeile „Hepatitis B (HepB)“ wird in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:

a)
Der Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „DialysepatientInnen“ wird ersetzt durch das Wort „Dialysepflichtige“.
bb)
Das Wort „PatientInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Patientinnen und Patienten“.
b)
Der Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „PraktikantInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Praktikantinnen und Praktikanten“.
bb)
Das Wort „ErsthelferInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Ersthelferinnen und -helfer“.
cc)
Das Wort „PolizistInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Polizistinnen und Polizisten“.
dd)
Das Wort „Asylbewerberheime“ wird ersetzt durch die Wörter „Unterkünfte für Asylsuchende“.
4.
In der Zeile „Influenza“ wird im Abschnitt „Indikationsimpfung“ in der Spalte 2 „Indikation“ das Wort „Bewoh­nerInnen“ ersetzt durch das Wort „Bewohnende“.
5.
Die Zeile „Masern“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:

a)
Das Wort „PraktikantInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Praktikantinnen und Praktikanten“.
b)
Das Wort „Asylbewerbern“ wird ersetzt durch das Wort „Asylbewerbenden“.
c)
Die Wörter „Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ werden ersetzt durch die Wörter „Geflüchteten, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern“.
6.
Die Zeile „Meningokokken“ wird im Abschnitt „Reiseindikation“ in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:

a)
Das Wort „EntwicklungshelferInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Entwicklungshelferinnen und -helfer“.
b)
Das Wort „KatastrophenhelferInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Katastrophenhelferinnen und -helfer“.
7.
Die Zeile „Mumps“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:

a)
Das Wort „PraktikantInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Praktikantinnen und Praktikanten“.
b)
Das Wort „Asylbewerbern“ wird ersetzt durch das Wort „Asylbewerbenden“.
c)
Die Wörter „Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ werden ersetzt durch die Wörter „Geflüchteten, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern“.
8.
Die Zeile „Pneumokokken“ wird in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt „Indikationsimpfung“ wird nach dem Satz „Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Mindestabstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erfolgen.“ der Satz „Ebenso kann bei einer ausgeprägten Immundefizienz bei vorausgegangenen Impfungen mit PCV13 oder PCV15 eine Impfung mit PCV20 im Abstand von 1 Jahr erwogen werden.“ eingefügt.
b)
Im Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird nach dem Satz „Personen, die bereits mit PPSV23 geimpft wurden, sollen bei anhaltender Exposition in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.“ der Satz „Für Jugendliche im Alter von 16 – 17 Jahren mit beruflicher Indikation wird die alleinige Impfung mit PPSV23 empfohlen.“ eingefügt.
9.
Die Zeile „Röteln“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:

a)
Das Wort „PraktikantInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Praktikantinnen und Praktikanten“.
b)
Das Wort „Asylbewerbern“ wird ersetzt durch das Wort „Asylbewerbenden“.
c)
Die Wörter „Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ werden ersetzt durch die Wörter „Geflüchteten, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern“.
10.
Die Zeile „Tollwut“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ in der Spalte 2 „Indikation“ wie folgt geändert:

a)
Das Wort „TierärztInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Tierärztinnen und Tierärzte“.
b)
Das Wort „JägerInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Jägerinnen und Jäger“.
11.
Die Zeile „Varizellen“ wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „PraktikantInnen“ wird ersetzt durch die Wörter „Praktikantinnen und Praktikanten“.
bb)
Das Wort „Asylbewerbern“ wird ersetzt durch das Wort „Asylbewerbenden“.
cc)
Die Wörter „Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ werden ersetzt durch die Wörter „Geflüchteten, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern“.
b)
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Indikationsimpfung“ der Satz „Zweimalige Impfung mit einem monovalenten Impfstoff.“ ersetzt durch den Satz „Zweimalige Impfung mit einem monovalenten Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur MMR-Impfung ggf. MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).“.
II.

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1.
In der Tabelle wird in der Zeile „Pneumokokken (Standardimpfung)“ in der zweiten Spalte „Dokumentationsnummer1, erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie“ die Angabe „89119“ ersetzt durch die Angabe „891194“.
2.
In der der Tabelle angefügten Fußnote 4 werden die Wörter „89120 ist“ ersetzt durch die Wörter „89119 bzw. 89120 ist jeweils“ und nach dem Wort „PCV20“ die Wörter „(auch nach bereits erfolgter Impfung mit PPSV23)“ eingefügt.
III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. März 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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