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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung: Änderung des 2. Kapitels – Gewährung der sekundären Nutzung von im Rahmen der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme erhobenen Daten vom: 19.09.2024

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Verfahrensordnung:
Änderung des 2. Kapitels – Gewährung der sekundären Nutzung
von im Rahmen der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme
erhobenen Daten

Vom 19. September 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. September 2024 beschlossen, das 2. Kapitel der Verfahrensordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 84a vom 10. Juni 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. Juli 2024 (BAnz AT 19.12.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Dem 2. Kapitel wird ein 9. Abschnitt wie folgt angefügt:

„9. Abschnitt Gewährung der sekundären Nutzung
von im Rahmen der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung
der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme
nach § 25a SGB V erhobenen Daten

§ 39

Regelungsbereich

Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle übermittelt auf der Grundlage von § 25a Absatz 5 Satz 2 SGB V nach Maßgabe dieses Abschnitts Dritten Daten, die im Zusammenhang mit der systematischen Erfassung und Kontrolle der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Krebsfrüherkennungsprogramme erhoben wurden, für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in anonymisierter Form. Die im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening nach Abschnitt B III der Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­ausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen erhobenen Daten sind nicht Gegenstand dieses Abschnitts.

§ 40

Anforderungen an den Datenschutz

(1) Gegenstand des Antrags auf Übermittlung von anonymisierten Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sind Daten, die auf der Grundlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme gemäß § 25a SGB V zur systematischen Erfassung und Kontrolle der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Krebsfrüherkennungsprogramme erhoben wurden.

(2) Die datenvorhaltende Stelle anonymisiert vor der Übermittlung an die Antragstellerin oder den Antragsteller nach § 45 Absatz 2 die Daten nach Absatz 1. Die datenvorhaltende Stelle hat sicherzustellen, dass ausschließlich anonymisierte Daten übermittelt werden. Hierzu konsultiert die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses im Zuge ihrer Vorprüfung und Einschätzung nach § 43 die datenvorhaltende Stelle zur Möglichkeit, die antragsgegenständlichen Daten der Krebsfrüherkennungsprogramme auf Grundlage des entwickelten Datenschutzkonzepts zur Verfügung zu stellen.

§ 41

Verfahrensablauf

Das Verfahren untergliedert sich in

a)
die Antragstellung gemäß § 42,
b)
die Vorprüfung und Einschätzung gemäß § 43 durch die Geschäftsstelle,
c)
die Prüfung, Beratung und Entscheidung des Antrags durch den Unterausschuss gemäß § 44,
d)
die Bereitstellung der Daten durch die datenvorhaltende Stelle gemäß § 45 Absatz 2.
§ 42

Antragstellung

(1) Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person. Der Antrag ist von der Person zu stellen, die die Daten zum Zwecke der eigenen wissenschaftlichen Forschung verarbeiten will.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu stellen und die zu dessen Begründung erforderlichen Unterlagen nach Anlage VIII sind elektronisch einzureichen. Für die Antragstellung ist das Antragsformular nach Anlage VIII zu verwenden.

(3) Teil des Antrags ist die Einreichung einer Projektskizze. Anhand dieser ist glaubhaft darzulegen, ob ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse besteht.

Die Projektskizze enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:

a)
Erläuterungen zu dem geplanten Forschungsvorhaben der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der zu untersuchenden Fragestellung mit Beschreibung von Forschungskontext und der Auswertungsziele,
b)
die Bezeichnung der konkreten antragsgegenständlichen Daten der Krebsfrüherkennungsprogramme gemäß § 45 Absatz 1,
c)
die Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der beantragten Daten für das Forschungsvorhaben und die Angabe des Zwecks der Datenverarbeitung.
§ 43

Vorprüfung und Einschätzung

(1) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt Anträge auf Übermittlung von anonymisierten Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlende oder unzureichende Angaben fordert die Geschäftsstelle bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich nach. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller wird der Eingang eines formal vollständigen Antrags unverzüglich bestätigt.

(2) Die Geschäftsstelle führt anschließend eine Vorprüfung durch, ob

a)
das Antragsformular vollständig und mit plausiblen Angaben ausgefüllt ist,
b)
die Antragstellerin oder der Antragsteller antragsberechtigt ist,
c)
die Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse nach Absatz 3 an den antragsgegenständlichen Daten hat und
d)
die Antragstellerin oder der Antragsteller sich verpflichtet, die Daten ausschließlich zu den beantragten Zwecken zu verwenden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, die eine bestimmungs­gemäße Datenverarbeitung gewährleisten (Verpflichtungserklärung).

(3) Ein berechtigtes Interesse zur wissenschaftlichen Forschung setzt voraus, dass die antragsgegenständlichen Daten für die wissenschaftliche Forschung der Antragstellerin oder des Antragstellers benötigt werden. Dies liegt in der Regel vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

a)
Forschung mit dem Ziel der Weiterentwicklung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme einschließlich ihrer Qualitätssicherungsvorgaben,
b)
Forschung zu der Zielerkrankung eines Krebsfrüherkennungsprogramms oder diesbezüglichen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden

betreibt.

§ 44

Entscheidung über den Antrag

(1) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses wertet die Antragsunterlagen im Rahmen der Vorprüfung aus und übermittelt eine begründete Einschätzung mit dem Ergebnis der Konsultation der datenvorhaltenden Stelle nach § 40 Absatz 2 Satz 3 sowie entsprechende Beschlussunterlagen einschließlich eines Bescheidentwurfs zur Entscheidung an den zuständigen Unterausschuss Methodenbewertung.

(2) Der Unterausschuss Methodenbewertung entscheidet in seiner nächsten fristgerecht erreichbaren Sitzung vor Ablauf von zwei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags. Zu der Entscheidung ergeht ein schriftlicher Bescheid an die Antragstellerin oder den Antragsteller.

(3) Die Kontaktdaten der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die im Antragsformular übermittelte Kurzdarstellung des geplanten Projekts und die Selbsterklärung nach Anlage IX der Antragstellerin oder des Antragstellers zu potenziellen Interessenkonflikten werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller sind verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss die veröffentlichten Ergebnisse in Form wissenschaftlicher Publikationen, die aus der Nutzung der Daten resultieren oder diese zum Gegenstand haben, unverzüglich nach Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller stimmt der Veröffentlichung des Quellennachweises – soweit die Rechte Dritter nicht berührt werden – zur Publikation der oben genannten Ergebnisse auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses zu. In jeder Publikation und Präsentation (zum Beispiel Vortrag) ist wie folgt auf die Datenquelle hinzuweisen: „Es wurden Daten aus Qualitätssicherungsverfahren für Krebsfrüherkennungsprogramme gemäß § 25a SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses verwendet.“

(5) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses informiert die datenvorhaltende Stelle umgehend über die Entscheidung und veranlasst diese bei genehmigtem Antrag, die dem Bescheid nach Absatz 2 zugrunde liegenden Daten an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu übermitteln.

§ 45

Datensatzbeschreibung, Bereitstellung der Daten und Datenübermittlung

(1) Der Unterausschuss Methodenbewertung beschließt eine Beschreibung der bei der jeweiligen beauftragten Stelle für die sekundäre Datennutzung zur Verfügung stehenden Daten nach § 40 Absatz 1 sowie zu deren Art und Struktur (Datensatzbeschreibungen) und veröffentlicht diese für jedes Erfassungsjahr auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses.

(2) Die datenvorhaltende Stelle stellt die dem Bescheid zugrunde liegenden Daten der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Veranlassung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 44 Absatz 5 in anonymisierter Form bereit.“

II.

Dem 2. Kapitel werden die Anlage VIII und die Anlage IX nach Maßgabe des diesem Beschluss beigefügten Anhangs 1 und Anhangs 2 angefügt.

III.

Die Änderung der Verfahrensordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. September 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Anhang 1

„Anlage VIII zum 2. Kapitel – Antrag zur Gewährung der sekundären Nutzung
von im Rahmen der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung
der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme
nach § 25a SGB V erhobenen Daten

Allgemeine Hinweise

Abschnitt I – Antragstellung

Abschnitt II – Administrative Informationen

Abschnitt III – Kurzdarstellung des geplanten Projekts für die Veröffentlichung

Abschnitt IV – Angaben zum berechtigten Interesse zur wissenschaftlichen Forschung der Antragstellerin oder des Antragstellers (Projektskizze)

Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit

Allgemeine Hinweise

Über die Gewährung einer sekundären Datennutzung von Daten aus organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss nach Maßgabe der Voraussetzungen gemäß dem 2. Kapitel § 43 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO).
Der Antrag ist von der Person zu stellen, die die Daten zum Zwecke der eigenen wissenschaftlichen Forschung nutzen will; diese hat die Selbsterklärung auszufüllen.
Bitte senden Sie das vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formular, die Selbsterklärung zu potenziellen Interessenkonflikten (Anlage IX zum 2. Kapitel VerfO) sowie gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Eine Dokumentvorlage des Antrags für das Textverarbeitungsprogramm „Microsoft Word“ wird auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses (http:/​/​www.g-ba.de) bereitgestellt. Der Antrag ist in einem Dateiformat zu übermitteln, welches von den üblichen Textverarbeitungsprogrammen bearbeitet werden kann.
Die Anhänge sind als PDF-Dokumente einzureichen. Die Unterschriften sind auch im Original oder in elektronischer Form und Verwendung einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln.
Ihre Kontaktdaten und die Kurzdarstellung des geplanten Projekts werden gemäß 2. Kapitel § 44 Absatz 3 VerfO veröffentlicht, falls der Antrag angenommen wird und eine Datenübermittlung erfolgt.

Abschnitt I – Antragstellung

Ich beantrage die Gewährung der sekundären Nutzung von im Rahmen der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V erhobenen Daten und stimme den Regelungen des 2. Kapitels § 39 bis § 45 VerfO zu.

Ich stimme Folgendem zu:

der Veröffentlichung meiner Kontaktdaten, des Titels sowie der Kurzdarstellung des Forschungsprojekts zusammen mit der Selbsterklärung zu potenziellen Interessenkonflikten nach Genehmigung meines Antrags auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses und
der Veröffentlichung der Quellennachweise – soweit die Rechte Dritter nicht berührt werden – der veröffentlichten Ergebnisse gemäß 2. Kapitel § 44 Absatz 4 VerfO.

TT.MM.JJJJ

Datum, Unterschrift

NUTZUNGSVEREINBARUNG

Ich verpflichte mich, die Daten ausschließlich zu den beantragten Zwecken zu verwenden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, die eine bestimmungsgemäße Datenverarbeitung gewährleisten.

TT.MM.JJJJ

Datum, Unterschrift

Abschnitt II – Administrative Informationen

Die Angaben zu Nummer 1 werden veröffentlicht.

(Pflichtformular, grau unterlegte Felder sind vollständig auszufüllen)

1. Antragstellerin/​Antragsteller (von der Person zu stellen, die die Daten zum Zwecke der eigenen wissenschaftlichen Forschung verarbeiten will)
Name der Antragstellerin/​des Antragstellers
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
Anschrift
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
2. Zuständige Kontaktperson der Antragstellerin/​des Antragstellers
Name der Kontaktperson
Name der Stellvertreterin/​des Stellvertreters
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
Abteilung und Funktion
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben
Anschrift
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
E-Mail
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
Telefonnummer/​Telefaxnummer (optional)
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.

Abschnitt III – Kurzdarstellung des geplanten Projekts für die Veröffentlichung

(Pflichtformular, grau unterlegte Felder sind vollständig auszufüllen)

3. Titel des geplanten Projekts zur wissenschaftlichen Forschung
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
4. Zu untersuchende Fragestellung
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
5. Antragsgegenständliche Daten der Krebsfrüherkennungsprogramme
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.

Abschnitt IV – Angaben zum berechtigten Interesse zur wissenschaftlichen Forschung der Antragstellerin oder des Antragstellers (Projektskizze)

In Abschnitt IV ist die Projektskizze für das geplante Forschungsvorhaben und das berechtigte wissenschaftliche Interesse darzulegen. Die Angaben sind, sofern möglich, mit Quellen zu belegen und die Quellen sind als Volltexte beizufügen.

(Pflichtformular, grau unterlegte Felder sind vollständig auszufüllen)

6. Verwendungszweck der Daten
Darlegung des Bezugs zur wissenschaftlichen Forschung
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
7. Geplantes Projekt zur wissenschaftlichen Forschung
7.1 Fragestellung des geplanten Forschungsvorhabens
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
7.2 Forschungskontext der Fragestellung (zum Beispiel bisherige Veröffentlichungen zu der Fragestellung, Stand der Erkenntnisse)
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
7.3 Geplante Auswertungsziele
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
8. Antragsgegenständliche Daten
8.1 Organisiertes Krebsfrüherkennungsprogramm
Zervixkarzinom-Screening ⃞  Darmkrebs-Screening ⃞
8.2 Beschreibung der antragsgegenständlichen Daten der Krebsfrüherkennungsprogramme (siehe Datensatzbeschreibung)
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.
8.3 Geeignetheit und Erforderlichkeit der beantragten Daten für das Forschungsvorhaben
Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben.

Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit

Hiermit erklärt die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass die Inhalte des Antrags vollständig und richtig sind.
TT.MM.JJJJ

Datum, Unterschrift“

Anhang 2

„Anlage IX zum 2. Kapitel – Selbsterklärung zu potenziellen Interessenkonflikten
zu Anträgen auf Gewährung der sekundären Nutzung
von im Rahmen der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung
der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme
nach § 25a SGB V erhobenen Daten

Allgemeine Hinweise:

Jede sekundäre Nutzung der von im Rahmen der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V erhobenen Daten kann gemäß dem 2. Kapitel § 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage VIII der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) nur nach einer Selbsterklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu potenziellen Interessenkonflikten erfolgen.
Zweck dieser Selbsterklärung ist es, den Leserinnen und Lesern der veröffentlichten Ergebnisse gemäß 2. Kapitel § 44 Absatz 3 VerfO Informationen über andere Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Einfluss auf die Interpretation und Bewertung der veröffentlichten Ergebnisse gemäß 2. Kapitel § 44 Absatz 4 VerfO haben könnten, zur Verfügung zu stellen.
Die Angabe potenzieller Interessenkonflikte stellt kein grundsätzliches Ausschlusskriterium hinsichtlich der Gewährung einer sekundären Datennutzung dar. Unvollständige oder falsche Angaben können dazu führen, dass Ihrem Antrag auf sekundäre Nutzung der Daten nicht entsprochen wird oder die Genehmigung des Antrags widerrufen wird.
Das vorliegende Formular dient der Erfassung potenzieller Interessenkonflikte und ist gemäß 2. Kapitel § 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage VIII zu verwenden. Eine Dokumentvorlage für die Selbsterklärung ist für das Textverarbeitungsprogramm „Microsoft Word“ auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses (http:/​/​www.g-ba.de) sowie den Internetseiten der beauftragten Stellen bereitgestellt.
Bitte senden Sie die Selbsterklärung zu potenziellen Interessenkonflikten mit den übrigen Antragsunterlagen gemäß 2. Kapitel § 42 VerfO an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Ihre Selbsterklärung wird im Rahmen der Antragstellung dem Unterausschuss Methodenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht nach Genehmigung des Antrags Ihre Selbsterklärung zu potenziellen Interessenkonflikten zusammen mit Ihren Kontaktdaten und der übermittelten Kurzdarstellung des geplanten Projekts auf seinen Internetseiten. Gemäß 2. Kapitel § 44 Absatz 4 VerfO ist die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss die veröffentlichten Ergebnisse in Form wissenschaftlicher Publikationen, die aus der Nutzung der Daten resultieren oder diese zum Gegenstand haben, unverzüglich nach Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Nach Übermittlung der Quellennachweise und der gegebenenfalls veröffentlichten Ergebnisse, werden diese auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht.

Selbsterklärung zu potenziellen Interessenkonflikten:

1.
Hier sind alle potenziellen Interessenkonflikte der Antragstellerin oder des Antragstellers mit direktem Bezug zur Erstellung des Antrags oder der Durchführung des Projekts offenzulegen. Entsprechend sind alle Ressourcen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller direkt oder indirekt (etwa über seinen Arbeitgeber) von Dritten zum Zwecke der Erstellung des Antrags oder der Durchführung des Projekts zu irgendeinem Zeitpunkt erhalten hat oder erhalten wird, darzulegen. Keine Angaben sind hier erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ausschließlich durch seinen oder ihren Arbeitgeber bei der Erstellung des Antrags oder der Durchführung des Projekts unterstützt wurde. Im Zweifel sind erhaltene Ressourcen darzulegen.
2.
Hier sind alle potenziellen Interessenkonflikte der Antragstellerin oder des Antragstellers ohne direkten Bezug zur Erstellung des Antrags oder der Durchführung des Projekts offenzulegen. Entsprechend sind abhängige (auch ehemalige) Beschäftigungen, Beratungstätigkeiten, erhaltene Honorare1, erhaltene Unterstützungen für wissenschaftliche Tätigkeiten und Patentanträge1, sonstige finanzielle oder geldwerte Zuwendungen1 sowie der Besitz von Aktien, Optionsscheinen oder sonstigen Geschäftsanteilen sowie der Besitz von Patenten oder Urheberrechten darzulegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat alle Beziehungen innerhalb des laufenden Jahres und der drei Jahre vor Antragstellung, bei denen von anderen Personen ein Einfluss auf die Erstellung des Antrags oder die Durchführung des Projekts angenommen werden könnte, vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, auch wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst der Meinung ist, dass kein Interessenkonflikt besteht. Im Zweifel ist eine Beziehung darzulegen. Hier sind auch Beziehungen zum Arbeitgeber außerhalb des gestellten Antrags oder des durchzuführenden Projekts anzugeben.
3.
Hier sind alle potenziellen Interessenkonflikte der Antragstellerin oder des Antragstellers, die in Nummer 1 oder Nummer 2 nicht bereits erfragt wurden, offenzulegen (weitere Beziehungen, Aktivitäten oder Umstände, bei denen von anderen Personen ein Einfluss auf die Erstellung des Antrags oder die Durchführung des Projekts angenommen werden könnte). Im Zweifel sind hier Angaben zu tätigen.

Ich willige ein, dass diese Selbsterklärung zu potenziellen Interessenkonflikten gemäß 2. Kapitel § 44 Absatz 3 VerfO auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht wird.

Datum, Ort Unterschrift

Hiermit bestätige ich, dass meine Angaben nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig sind.

Datum, Ort Unterschrift“
1
Hierbei sind finanzielle oder geldwerte Vorteile von über 250 Euro zu berücksichtigen.

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