Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung: Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung: Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der
Verfahrensordnung:
Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur

Vom 21. Oktober 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 beschlossen, die Verfahrensordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 84a vom 10. Juni 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 4. November 2021 (BAnz AT 08.12.2021 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Das 1. Kapitel § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „Anhörung“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
2.
In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

II.

Das 2. Kapitel wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern „unter Verwendung einer“ die Wörter „fortgeschrittenen oder“ eingefügt.
2.
In Anlage I werden im Abschnitt „Allgemeine Hinweise für Anträge nach § 137e Absatz 7 SGB V Abschnitte I bis VI“ die Wörter „und Verwendung einer“ durch die Wörter „unter Verwendung einer fortgeschrittenen oder“ ersetzt.
3.
In Anlage V werden im Abschnitt „Allgemeine Hinweise“ Unterabschnitt „Zusammenstellung und Einreichung der Unterlagen“ nach den Wörtern „unter Verwendung einer“ die Wörter „fortgeschrittenen oder“ eingefügt.
4.
In Anlage VI werden im Abschnitt  „Allgemeine Hinweise“ Unterabschnitt „Zusammenstellung und Einreichung der Unterlagen“ nach den Wörtern „unter Verwendung einer“ die Wörter „fortgeschrittenen oder“ eingefügt.

III.

Im 4. Kapitel werden in § 35 Absatz 4 Satz 1 und in § 41 Absatz 4 Satz 1 jeweils die Wörter „unter Verwendung einer“ durch die Wörter „in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen oder“ ersetzt.

IV.

Im 5. Kapitel werden in § 7 Absatz 1a Satz 1 Halbsatz 2, in § 9 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2, in § 14 Absatz 1a Satz 1 Halbsatz 1 und in § 23 Absatz 3 Satz 1 jeweils nach den Wörtern „unter Verwendung einer“ die Wörter „fortgeschrittenen oder“ eingefügt.

V.

Die Änderung der Verfahrensordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Oktober 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...