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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Zentrums-Regelungen: Aufnahme telemedizinischer Leistungen in Herzzentren der Anlage 5 und in Lungenzentren der Anlage 7

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Zentrums-Regelungen:
Aufnahme telemedizinischer Leistungen in Herzzentren der Anlage 5
und in Lungenzentren der Anlage 7

Vom 18. März 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2022 beschlossen, die Zentrums-Regelungen in der Fassung vom 5. Dezember 2019 (BAnz AT 12.03.2020 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 20.01.2022 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Zentrums-Regelungen werden wie folgt geändert:

1.

Dem § 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Geeignete Leistungen einer besonderen Aufgabe, welche direkt an der Patientin oder dem Patienten erfolgen, können telemedizinisch erbracht werden. Dazu müssen folgende Anforderungen an die Ausstattung erfüllt sein:

1.
Eine hochauflösende bidirektionale Audio- und Videoübertragung in Echtzeit muss jederzeit unmittelbar durchführbar sein. Diese muss eine Patientenuntersuchung durch den Telemediziner oder die Telemedizinerin in hoher Qualität ermöglichen.
2.
Parallel zur Audio-Videoübertragung muss ein Zugriff auf die Originaldaten inklusive der aktuellen Bildgebung der Patientin bzw. des Patienten möglich sein.
3.
Die Dokumentation von Befund- und Therapieempfehlungen ist unter Verwendung einer elektronischen Fallakte schriftlich anzufertigen sowohl durch den Telemediziner als auch durch den Anfordernden.“
2.

In der Anlage 5 wird dem § 2 folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
Erbringung intensivmedizinischer telemedizinischer Leistungen für Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 (U07.1!), wenn diese Leistungen zwischen den Leistungs­erbringern schriftlich vereinbart sind und nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar sind. Die Übernahme dieser besonderen Aufgabe setzt voraus, dass das Zentrum im Jahr 2020 mehr als 50 vollstationäre Fälle mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 (U07.1!) intensivmedizinisch behandelt hat und dass jederzeit eine Fachärztin oder ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Anfrage im Zentrum für eine telemedizinische Visite für die Patientin oder den Patienten verfügbar ist.“
3.

In der Anlage 7 wird dem § 2 folgende Nummer 9 angefügt:

„9.
Erbringung intensivmedizinischer telemedizinischer Leistungen für Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 (U07.1!), wenn diese Leistungen zwischen den Leistungs­erbringern schriftlich vereinbart sind und nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar sind. Die Übernahme dieser besonderen Aufgabe setzt voraus, dass das Zentrum im Jahr 2020 mehr als 50 vollstationäre Fälle mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 (U07.1!) intensivmedizinisch behandelt hat und dass jederzeit eine Fachärztin oder ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Anfrage im Zentrum für eine telemedizinische Visite für die Patientin oder den Patienten verfügbar ist.“
II.

Die Änderungen der Regelungen treten mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. März 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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