Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie zu Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 136a Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie/ATMP-QS-RL)

Published On: Montag, 13.06.2022By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Richtlinie zu Anforderungen an die Qualität der Anwendung
von Arzneimitteln für neuartige Therapien
gemäß § 136a Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie/​ATMP-QS-RL)

Vom 4. November 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 4. November 2021 die Richtlinie zu Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 136a Absatz 5 SGB V (ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie/​ATMP-QS-RL) beschlossen:

I.

Die „Richtlinie zu Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 136a Absatz 5 SGB V“ (ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie/​ATMP-QS-RL) wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeiner Teil
A. Rechtsgrundlage, Zweckbestimmung und Regelungsbereich sowie Begriffsbestimmungen
§  1 Rechtsgrundlage und Zweckbestimmung
§  2 Regelungsbereich
§  3 Begriffsbestimmungen
B. Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
§  4 Grundlagen der Festlegung von Qualitätsanforderungen
§  5 Anforderungen an die Mindesterfahrung in der Behandlungseinrichtung
§  6 Anforderungen an die Infrastruktur in der Behandlungseinrichtung
§  7 Anforderungen an das Personal
§  8 Anforderungen an die Organisation in der Behandlungseinrichtung
§  9 Sonstige Maßnahmen zur Qualitätssicherung
C. Nachweise zur und Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen
§ 10 Anzeige- und Nachweisverpflichtung für zugelassene Krankenhäuser vor Leistungserbringung
§ 11 Bescheinigung über das Kontrollergebnis
§ 12 Verpflichtung zur Änderungsanzeige für zugelassene Krankenhäuser und vorübergehende Nichterfüllung
§ 13 Qualitätskontrollen für zugelassene Krankenhäuser im Übrigen
§ 14 Zuständige Stellen
§ 15 Nachweise zur und Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen für Leistungen durch Hochschulambulanzen oder vor- und nachstationäre Versorgung nach § 115a SGB V
§ 16 Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen oder ermächtigten Leistungserbringer
D. Folgen der Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen
§ 17 Anwendungsausschluss bei Mindestanforderungen
§ 18 Folgen der Nichteinhaltung bei weiteren Qualitätsanforderungen
E. Weitere allgemeine Bestimmungen
§ 19 Veröffentlichung und Transparenz
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 Evaluation
§ 22 Jährliche ICD-10-GM- und OPS-Anpassungen
II. Besonderer Teil
§ 23 ATMP-spezifische Bestimmungen

I. Allgemeiner Teil

A. Rechtsgrundlage, Zweckbestimmung und Regelungsbereich sowie Begriffsbestimmungen

§ 1

Rechtsgrundlage und Zweckbestimmung

(1) Diese Richtlinie regelt gemäß § 136a Absatz 5 Satz 1 SGB V die Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes (ATMP).

(2) Ziel der Richtlinie sind die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung sowie die Sicherstellung einer sachgerechten Anwendung des ATMP im Interesse der Patientensicherheit.

§ 2

Regelungsbereich

(1) 1Diese Richtlinie kann Regelungen zu Mindestanforderungen und weiteren Qualitätsanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität regeln, die indikationsbezogen oder bezogen auf Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. 2Hierzu gehören insbesondere Festlegungen:

1.
zur notwendigen Qualifikation der Leistungserbringer,
2.
zu strukturellen Anforderungen,
3.
zu Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung.

3Darüber hinaus trifft die Richtlinie auf Grundlage des § 136a Absatz 5 Satz 4 SGB V die notwendigen Durchführungsbestimmungen, also Reglungen zum Nachweis und zur Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen, sowie Regelungen zu Folgen der Nichteinhaltung.

(2) 1Adressaten dieser Richtlinie sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer. 2Sofern die Erfüllung von Anforderungen nach dieser Richtlinie auch durch Kooperationen zugelassen ist, bleibt der Leistungserbringer, der an der qualitätsgesicherten Anwendung von ATMP beteiligt ist, auch bei Einbindung von Kooperationspartnern, als Adressat dieser Richtlinie verantwortlich.

(3) Im Allgemeinen Teil dieser Richtlinie werden Rahmenbestimmungen, wie Rechtsgrundlagen, Zweckbestimmung und Regelungsbereich, sowie Begriffsbestimmungen abgebildet (Abschnitt I Teil A), sowie die Grundlagen der Festlegung von Qualitätsanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität beschrieben (Abschnitt I Teil B), welche im Besonderen Teil dieser Richtlinie (Abschnitt II) durch spezifische Bestimmungen zur Anwendung von ATMP konkretisiert und verbindlich festgelegt werden.

(4) 1Im Allgemeinen Teil dieser Richtlinie werden auf Grundlage des § 136a Absatz 5 Satz 4 SGB V Bestimmungen zum Nachweis und zur Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen getroffen (Abschnitt I Teil C), welche im Besonderen Teil dieser Richtlinie durch besondere Bestimmungen zur Anwendung von ATMP konkretisiert und verbindlich festgelegt werden. 2Der Besondere Teil kann auch Checklisten enthalten.

(5) Im Allgemeinen Teil dieser Richtlinie werden die Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen (Abschnitt I Teil D) geregelt und weitere allgemeine Bestimmungen (Abschnitt I Teil E) festgelegt.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Behandlungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer.

(2) Der Begriff Krankenhausstandort wird gemäß der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Standortverzeichnis gemäß § 293 Absatz 6 SGB V verwandt.

(3) 1Fachärztinnen und Fachärzte im Sinne dieser Richtlinie sind diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer die entsprechende Berufsbezeichnung führen, einschließlich derer, die die entsprechende Berufsbezeichnung nach altem Recht führen. 2Sie können im Besonderen Teil dieser Richtlinie gesonderten Qualitätsanforderungen unterstellt werden.

(4) 1Pflegefachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind alle Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde. 2Sie können im Besonderen Teil dieser Richtlinie gesonderten Qualitätsanforderungen unterstellt werden.

(5) Kooperationspartner im Sinne dieser Richtlinie sind nur solche Leistungserbringer, die auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit der Behandlungseinrichtung zusammenarbeiten und diesen gegenüber, für die von ihnen erbrachten Leistungen, für die Einhaltung der nach dieser Richtlinie obliegenden Anforderungen garantieren.

(6) 1Jederzeitige Verfügbarkeit im Sinne dieser Richtlinie bedeutet, dass sich das vorzuhaltende Personal während des Dienstes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall innerhalb kürzester Zeit seine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen. 2Sie kann im Besonderen Teil dieser Richtlinie gesonderten Qualitätsanforderungen unterstellt werden.

(7) Werktags im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage (Werktage).

(8) 1Rufbereitschaft im Sinne dieser Richtlinie meint die jederzeitige Möglichkeit des Abrufes des entsprechend qualifizierten Personals, ohne dass dieses zwingend in der Behandlungseinrichtung anwesend sein muss. 2Aufgrund des Abrufes ist sicherzustellen, dass das entsprechend qualifizierte Personal unverzüglich die Tätigkeit an der Patientin bzw. dem Patienten aufnehmen kann. 3Sie kann im Besonderen Teil dieser Richtlinie gesonderten Qualitätsanforderungen unterstellt werden.

(9) Schicht im Sinne dieser Richtlinie umfasst die Tagschichten und die Nachtschicht.

(10) 1Behandlungseinheit im Sinne dieser Richtlinie ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort des Krankenhauses, die auch für Dritte räumlich ausgewiesen und anhand einer ihr zugewiesenen, individuellen Bezeichnung identifizierbar ist. 2In einer Behandlungseinheit werden Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen Fachgebieten behandelt. 3Sie kann im Besonderen Teil dieser Richtlinie gesonderten Qualitätsanforderungen unterstellt werden.

(11) Fachdisziplinen im Sinne dieser Richtlinie meint Fachgebiete, die in der gültigen Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer aufgeführt sind und sich mit der dort vorgesehenen Diagnostik und Behandlung beschäftigen und die dafür nötige apparative Ausstattung zur Verfügung haben.

(12) 1Eine Intensivstation im Sinne dieser Richtlinie ist eine gesonderte Behandlungseinheit, in der Leistungen der Intensivmedizin erbracht werden. 2Sie kann im Besonderen Teil dieser Richtlinie gesonderten Qualitätsanforderungen unterstellt werden.

(13) 1Die Anwendung im Sinne dieser Richtlinie kann die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachsorge der Therapie mit ATMP betreffen. 2Die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachsorge der ATMP-Anwendung können im Besonderen Teil dieser Richtlinie durch gesonderte Qualitätsanforderungen geregelt werden.

(14) 1Mindestanforderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Qualitätsanforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Leistungserbringer ATMP anwenden darf. 2Darüber hinaus werden Qualitätsanforderungen, welche keine Mindestanforderungen darstellen, als weitere Qualitätsanforderungen bezeichnet.

B. Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität

§ 4

Grundlagen der Festlegung von Qualitätsanforderungen

(1) Maßnahmen der Qualitätssicherung können sich auf die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachsorge der Therapie mit ATMP der Patientinnen und Patienten beziehen.

(2) Zur Sicherstellung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität können im Besonderen Teil dieser Richtlinie Anforderungen, insbesondere in infrastruktureller, apparativer, personeller und organisatorischer Hinsicht sowie an die Mindesterfahrung festgelegt werden.

(3) 1Krankenhäuser müssen die Anforderungen am jeweiligen Standort im Sinne von § 3 Absatz 2 dieser Richtlinie erfüllen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Behandlungseinrichtungen müssen die Anforderungen an der jeweiligen Betriebsstätte erfüllen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Die Sätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung bei der Erfüllung der Anforderungen durch Kooperationspartner gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 dieser Richtlinie.

§ 5

Anforderungen an die Mindesterfahrung in der Behandlungseinrichtung

1Zur Anwendung von ATMP können an die Mindesterfahrungen in der Behandlungseinrichtung Voraussetzungen geknüpft werden. 2Hierzu können im Besonderen Teil dieser Richtlinie beispielsweise Mindestfallzahlen festgelegt werden.

§ 6

Anforderungen an die Infrastruktur in der Behandlungseinrichtung

1Zur Anwendung von ATMP können an die Infrastruktur in der Behandlungseinrichtung Voraussetzungen geknüpft werden. 2Hierzu können im Besonderen Teil dieser Richtlinie insbesondere spezifische Anforderungen festgelegt werden:

1.
an die Vorgaben zu örtlichen Gegebenheiten und deren Erreichbarkeit in zeitlicher Hinsicht und
2.
an die apparative Ausstattung einschließlich Vorgaben zum Vorhalten von besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
§ 7

Anforderungen an das Personal

(1) 1Zur Anwendung von ATMP können an die Qualifikation des beteiligten Personals Voraussetzungen geknüpft werden. 2Für das Personal können im Besonderen Teil dieser Richtlinie insbesondere Anforderungen festgelegt werden zu:

1.
Ausbildung und Qualifikationen, z. B. Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet und der erworbenen Berufsbezeichnung,
2.
Mindesterfahrungen, z. B. Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet.

(2) Das Personal im Sinne dieser Richtlinie kann neben pflegerischem und ärztlichem auch Personal aus weiteren Leistungsbereichen, wie z. B. physiotherapeutisches Personal, umfassen.

(3) 1Neben Anforderungen an die Qualifikation können auch Anforderungen an die personelle Ausstattung hinsichtlich der Anzahl des vorzuhaltenden Personals einschließlich zeitlicher und örtlicher Verfügbarkeit, insbesondere im Verhältnis zu den zu behandelnden Patientinnen und Patienten, festgelegt werden. 2Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bleibt unberührt.

§ 8

Anforderungen an die Organisation in der Behandlungseinrichtung

1Zur Anwendung von ATMP können an die Organisation in der Behandlungseinrichtung Voraussetzungen geknüpft werden. 2Hierzu können im Besonderen Teil dieser Richtlinie insbesondere Anforderungen festgelegt werden:

1.
zur Sicherstellung der Aufklärung von Patientinnen und Patienten bzw. deren Sorgeberechtigter vor Durchführung der Therapie und
2.
zum Vorhandensein von allgemeinen und auf die Arzneimittelanwendung bezogene SOP, beispielsweise durch:

a)
Vorgaben für den Ablauf von Behandlungsprozessen,
b)
auf den Behandlungsprozess bezogene Vorgaben zur personellen Ausstattung in Bezug auf Zahl und Verfügbarkeit des Personals.
§ 9

Sonstige Maßnahmen zur Qualitätssicherung

An die Behandlungseinrichtung können im Besonderen Teil dieser Richtlinie sonstige Anforderungen zur Qualitätssicherung festgelegt werden, insbesondere zum Registereinschluss einschließlich notwendiger Vorhaltungen.

C. Nachweise zur und Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen

§ 10

Anzeige- und Nachweisverpflichtung für zugelassene Krankenhäuser vor Leistungserbringung

(1) 1Zugelassene Krankenhäuser dürfen Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung von im Besonderen Teil qualitätsgesicherten ATMP nur erbringen, wenn sie die Einhaltung der nach dem Besonderen Teil jeweils definierten Mindestanforderungen nachgewiesen haben. 2Der Nachweis gilt ab Ausstellungsdatum der Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MD) nach § 11 Absatz 1 Satz 1 als erbracht.

(2) Der MD führt Kontrollen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach diesem Paragrafen gemäß Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Teil B der MD-Qualitätskontroll-RL (MD-QK-RL) durch.

(3) 1Zugelassene Krankenhäuser haben die Absicht der erstmaligen Leistungserbringung von im Besonderen Teil qualitätsgesicherten ATMP gegenüber den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen anzuzeigen. 2Aus der Anzeige muss hervorgehen, an welchen Krankenhausstandorten die Versorgung von Patientinnen und Patienten beabsichtigt und die Anwendung welcher im Besonderen Teil qualitätsgesicherten ATMP vorgesehen ist. 3Sie kann schriftlich oder in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen Signatur übermittelt werden.

(4) Der Landesverband der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln die Anzeige nach Absatz 3 unverzüglich an die Krankenkassen.

(5) 1Zur Durchführung einer Kontrolle sind die nach den besonderen Bestimmungen im Besonderen Teil (Buchstabe b der jeweiligen Anlage) für den Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen erforderlichen einrichtungs- und personenbezogenen Daten einschließlich der ausgefüllten Checklisten dem MD, der örtlich für das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist, zu übermitteln. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Erfüllung von Qualitätsanforderungen ist, soweit dies erforderlich ist, durch Vorlage von Urkunden bzw. sonstigen Unterlagen nachzuweisen. 4Die maßgeblichen Bestimmungen zur Einleitung und Durchführung nach der MD-Qualitätskontroll-RL bleiben unberührt. 5Die Anzeige- und Nachweisverpflichtung zur Durchführung der Kontrolle durch den MD gilt entsprechend, sofern die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erteilte Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert.

(6) 1Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung veröffentlicht jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres ein verbindliches Verzeichnis der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen auf seiner Internetseite. 2Das Verzeichnis enthält die Namen und Adressen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die zuständigen Abteilungen sowie die entsprechenden E-Mail-Adressen. 3Zuständig sind der Landesverband der Krankenkassen und die Ersatzkassen, in deren Bundesland sich der jeweilige Krankenhausstandort befindet, in dem die Anwendung des im Besonderen Teil geregelten ATMP erfolgt.

§ 11

Bescheinigung über das Kontrollergebnis

(1) 1Ergibt der Kontrollbericht auf Grundlage der nach § 10 Absatz 2 durchgeführten Kontrolle, dass die nach den besonderen Bestimmungen im Besonderen Teil zur Erfüllung der Anforderungen erforderlichen Nachweise vollständig erbracht sind, erteilt der zuständige MD eine Bescheinigung über dieses Kontrollergebnis. 2Auf Grundlage der Bescheinigung wird die Einhaltung dieser Anforderungen ab Ausstellungsdatum für zwei Jahre als erfüllt angesehen, es sei denn in den nachfolgenden Regelungen wird Abweichendes bestimmt. 3Nach Ablauf der Gültigkeit wird auf Grundlage einer Anzeige des Krankenhauses und Beauftragung einer Kontrolle des MD gemäß Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Teil B MD-QK-RL bei Erfüllung der Qualitätsanforderungen eine erneute Bescheinigung durch den MD erteilt. 4Abweichend von Satz 2 gilt auf Grundlage der erstmaligen Kontrolle nach § 10 Absatz 2 gemäß Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Teil B MD-QK-RL die Einhaltung der Anforderungen ab Ausstellungsdatum für ein Jahr als erfüllt. 5Der zuständige MD übermittelt den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den zuständigen Stellen nach § 14 sowie dem Krankenhaus die nach Satz 1 erteilte Bescheinigung. 6Sofern im Rahmen einer Kontrolle gemäß Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Teil B MD-QK-RL die Nicht-Einhaltung von mindestens einer Mindestanforderung festgestellt wurde, verliert die nach Satz 1 erteilte Bescheinigung ihre Gültigkeit. 7Die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen informieren den zuständigen MD und das betroffene Krankenhaus über die Gültigkeit der Bescheinigung sowie den Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 6.

(2) 1Kommt der MD im Rahmen der nach § 10 Absatz 2 durchgeführten Kontrolle zu dem Ergebnis, dass einzelne Mindestanforderungen nicht beurteilbar oder nicht eingehalten sind, erhält das zugelassene Krankenhaus keine Bescheinigung. 2Das zugelassene Krankenhaus kann die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gründe dem Kontrollbericht entnehmen, Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen treffen und aufgrund einer Anzeige in entsprechender Anwendung des § 10 erneut die Einhaltung der Anforderungen bzw. Beseitigung der festgestellten Mängel vom MD kontrollieren lassen. 3Absatz 1 findet bei erfolgreicher Kontrolle entsprechende Anwendung. 4Eine Kontrolle nach Maßgabe des Satz 2 ist maximal zwei Mal pro Kalenderjahr möglich.

§ 12

Verpflichtung zur Änderungsanzeige für zugelassene Krankenhäuser und vorübergehende Nichterfüllung

(1) 1Zugelassene Krankenhäuser sind verpflichtet, die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen über Änderungen hinsichtlich der Angaben in den nach § 10 Absatz 5 übermittelten Nachweisen unverzüglich zu informieren. 2Dabei haben sie anzugeben, ob aus Anlass der tatsächlichen Änderungen Mindestanforderungen als vorübergehend nicht erfüllt oder weiterhin als erfüllt anzusehen sind.

(2) 1Sofern eine oder mehrere Mindestanforderungen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderungen gegenüber den Angaben in den nach § 10 Absatz 5 übermittelten Nachweisen nicht erfüllt werden, ist dies den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unverzüglich anzuzeigen. 2Mit der Anzeige nach Satz 1 sind jeweils die konkreten vorübergehend nicht erfüllten Mindestanforderungen, der Zeitpunkt der Änderung gegenüber den Angaben in den nach § 10 Absatz 5 übermittelten Nachweisen sowie gegebenenfalls das Vorliegen von Ausnahmeregelungen nach den besonderen Bestimmungen im Besonderen Teil dieser Richtlinie nachzuweisen. 3Der Zeitpunkt, zu dem die Mindestanforderungen, welche vorübergehend nicht erfüllt wurden, wieder eingehalten werden, ist den nach Satz 1 zuständigen Stellen anzuzeigen. 4§ 10 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 13

Qualitätskontrollen für zugelassene Krankenhäuser im Übrigen

Die Möglichkeit von Kontrollen des MD aufgrund von Anhaltspunkten gemäß Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Teil B MD-QK-RL bleibt unberührt.

§ 14

Zuständige Stellen

Zuständige Stellen zur Feststellung der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen sowie zur Festlegung und Durchsetzung der Folgen der Nichteinhaltung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 und § 6 Absatz 3 und 4 der Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie (QFD-RL) sind die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer betroffen sind.

§ 15

Nachweise zur und Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen für Leistungen
durch Hochschulambulanzen oder vor- und nachstationäre Versorgung nach § 115a SGB V

1Die Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen für Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung von im Besonderen Teil qualitätsgesicherten ATMP durch Hochschulambulanzen oder im Rahmen der vor- und nachstationären Versorgung im Krankenhaus nach § 115a SGB V erfolgt entsprechend den §§ 10 bis 13 mit der Maßgabe, dass das Verfahren der Kontrollen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen durch den MD zu berücksichtigen ist, soweit in den Verträgen gemäß § 117 SGB V in Verbindung mit § 113 SGB V nichts Abweichendes bestimmt wurde. 2Die Überprüfung erfolgt auf Grundlage der Nachweise, die nach den besonderen Bestimmungen im Besonderen Teil für die jeweilige Anwendung des ATMP festgelegt sind.

§ 16

Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen der zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassenen oder ermächtigten Leistungserbringer

(1) 1Die Kontrolle der Einhaltung der die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen oder ermächtigten Leistungserbringer betreffenden Qualitätsanforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung von ATMP erfolgt durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Ausgenommen hiervon ist die Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsanforderungen durch Hochschulambulanzen, welche nach § 15 erfolgt.

(2) 1Die erstmalige Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Anwendung von im Besonderen Teil qualitätsgesicherten ATMP setzt eine unverzügliche Anzeige an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung voraus, soweit in den Anlagen nichts Anderes bestimmt ist. 2Mit der Anzeige übermittelt der Leistungserbringer die für den Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen erforderlichen einrichtungs- und personenbezogenen Daten anhand des Vordrucks der jeweiligen Checkliste nach Maßgabe der spezifischen Bestimmungen im Besonderen Teil. 3Anzeige und Nachweis können schriftlich oder in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur übermittelt werden. 4In diesem Zusammenhang ist die Erfüllung von personellen und fachlichen Anforderungen durch Vorlage der Urkunde bzw. sonstiger Nachweise über die Berechtigung zum Führen der genannten Bezeichnungen nachzuweisen, soweit die Information der zuständigen Prüfstelle nicht bereits über das Arztregister zugänglich ist.

(3) 1Im Fall der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Therapievorbereitung oder Nachsorge der ATMP-Therapie bestätigt die Kassenärztliche Vereinigung den Eingang von Anzeige und Nachweisen nach Absatz 2. 2Im Fall der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Durchführung der Therapie erteilen die Kassenärztlichen Vereinigungen die Genehmigung aufgrund der Überprüfung der Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung der Therapie auf Basis der Feststellung der fachlichen Befähigung und der Nachweise nach Absatz 2, bei Bedarf fachlich unterstützt durch eine Qualitätssicherungskommission.

(4) Leistungserbringer sind bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen verpflichtet, die zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über Änderungen der nach Absatz 2 übermittelten Daten zu informieren.

D. Folgen der Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen

§ 17

Anwendungsausschluss bei Mindestanforderungen

Die ATMP, für die nach § 23 Anforderungen an die Anwendung festgelegt werden, dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet werden, die die nach den spezifischen Bestimmungen im Besonderen Teil festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

§ 18

Folgen der Nichteinhaltung bei weiteren Qualitätsanforderungen

1Im Besonderen Teil dieser Richtlinie können Folgen der Nichteinhaltung bei weiteren Qualitätsanforderungen durch spezifische Bestimmungen zur Anwendung von ATMP entsprechend der QFD-RL konkretisiert werden. 2Werden Maßnahmen gemäß § 4 oder § 5 QFD-RL angeordnet, müssen diese zur festgestellten Nichteinhaltung einer Qualitätsanforderung nach dieser Richtlinie in einem angemessenen Verhältnis stehen.

E. Weitere allgemeine Bestimmungen

§ 19

Veröffentlichung und Transparenz

(1) 1Der Medizinische Dienst Bund erstattet dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 16 Teil A der MD-QK-RL jährlich einen Bericht über Umfang und Ergebnisse der nach den §§ 10 bis 13 und 15 durchgeführten Qualitätskontrollen. 2Sofern zur Evaluation über die Nichteinhaltung von weiteren Qualitätsanforderungen nach den spezifischen Bestimmungen im Besonderen Teil dieser Richtlinie gesonderte Nachweise zu übermitteln sind, erstattet der Medizinische Dienst Bund dem Gemeinsamen Bundesausschuss alle zwei Jahre eine Zusammenfassung zu den übermittelten Nachweisen.

(2) Im Besonderen Teil dieser Richtlinie kann festgelegt werden, dass die Umsetzung der Regelungen des Besonderen Teils im strukturierten Qualitätsbericht gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser auf Grundlage des § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V dargestellt werden sollen.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln jedes Jahr bis zum 30. April die folgenden Daten des Vorjahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung:

1.
die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte mit Genehmigung zur Durchführung der Therapie mit einem ATMP auf Basis dieser Richtlinie,
2.
die Anzahl der erteilten Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 Satz 2,
3.
die Anzahl der bestätigten Anzeigen nach § 16 Absatz 3 Satz 1.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten bis zum 30. Juni an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses.

§ 20

Übergangsbestimmungen

Zur Gewährleistung der verhältnismäßigen Umsetzung der qualitätsgesicherten Anwendung von ATMP können im Besonderen Teil dieser Richtlinie ATMP-spezifisch besondere Bestimmungen in Form von Übergangs- und Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

§ 21

Evaluation

1Der Gemeinsame Bundesausschuss beabsichtigt die Umsetzung und Auswirkungen der Maßnahmen auf die Versorgungsqualität bei der Anwendung von ATMP frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten von Regelungen im Besonderen Teil der Richtlinie zu evaluieren. 2Davon unberührt bleiben Aktualisierungen aufgrund der allgemeinen Normbeobachtungspflicht. 3Darüber hinaus prüft der Gemeinsame Bundesausschuss die Erforderlichkeit der Einsetzung von Stichprobenprüfungen nach der MD-QK-RL spätestens 12 Monate nach Abschluss der Evaluation nach Satz 1. 4Dabei sind die Vorgaben der MD-QK-RL zu beachten.

§ 22

Jährliche ICD-10-GM- und OPS-Anpassungen

Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt die durch die Aktualisierung des ICD-10-GM und des OPS erforderlichen ICD-10-GM- und OPS-Anpassungen im Besonderen Teil der Richtlinie vor, soweit gemäß dem 1. Kapitel § 4 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses der Kerngehalt der Richtlinie nicht berührt wird.

II. Besonderer Teil

§ 23

ATMP-spezifische Bestimmungen

Die gemäß § 2 Absatz 3 und 4 vorgesehene Festlegung und Konkretisierung der Anforderungen zur Anwendung von ATMP erfolgen für

1.
CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien in Anlage I,
2.
Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie in Anlage II.“
II.

Der Richtlinie werden die Anlagen I und II nach Maßgabe der diesem Beschluss beigefügten Anlagen 1 und 2 angefügt.

III.

Die Richtlinie einschließlich der Anlagen tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Abweichend davon treten folgende Regelungen in Anlage I mit Wirkung vom 27. August 2021 in Kraft:

1.
soweit die ICD-10-GM-2020 C83.3, C85.1 oder C85.2 benannt sind, ist ergänzend C83.1 zu berücksichtigen und
2.
soweit „großzellige B-Zell-Lymphome“ genannt werden, sind im Allgemeinen B-Zell-Lymphome als umfasst anzusehen.
IV.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie nach Maßgabe der Nummer IV werden die Regelungen des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien nach § 136a Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und zur Änderung der Anlage XII zur Arzneimittel-Richtlinie vom 17. September 2020 (BAnz AT 28.12.2020 B4), die zuletzt am 20. Mai 2021 (BAnz AT 23.07.2021 B1) geändert worden sind, sowie der Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie vom 20. November 2020 (BAnz AT 20.04.2021 B1) aufgehoben.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 4. November 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Anlage I

CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien

Inhaltsübersicht

a Qualitätsanforderungen

§  1 Gegenstand
§  2 Anforderungen an das ärztliche Personal
§  3 Anforderungen an das pflegerische Personal
§  4 Anforderungen an die Erfahrung in der Behandlungsreinrichtung
§  5 Anforderungen an Indikationsstellung und Aufklärung
§  6 Anforderungen an Infrastruktur und Organisation
§  7 Sonstige Qualitätsanforderungen
§  8 Anforderungen an die onkologische Nachsorge

b Besondere Bestimmungen

§  9 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für zugelassene Krankenhäuser
§ 10 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für Leistungen durch Hochschulambulanzen oder nachstationäre Versorgung des Krankenhauses
§ 11 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer
§ 12 Übergangsregelungen

Anhang 1

Übersicht zu Kodierungen von Diagnosen sowie Operationen und Prozeduren (OPS- und ICD-10-GM)

Anhang 2

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 9 Absatz 2 und Absatz 4 zur Erfüllung von Anforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7

Anhang 3

Ergänzende Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 9 Absatz 2 Satz 3 zur Erfüllung von Prozessanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7

Anhang 4

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 11 Absatz 2 und 3 zur Erfüllung von Anforderungen der onkologischen Nachsorge nach Maßgabe des § 8

a Qualitätsanforderungen

§ 1

Gegenstand

(1) In dieser Anlage werden auf Grundlage des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie (Abschnitt I) Anforderungen an die Qualität bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMPs) aus der Gruppe der CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien festgelegt.

(2) 1B-Zell-Neoplasien im Sinne von Absatz 1 sind die akuten B-Vorläuferzell-Leukämien (C91.0 nach ICD-10-GM-2020), B-Zell-Lymphome (C82.4, C83.1, C83.3, C85.1, C85.2 nach ICD-10-GM-2021) sowie das Multiple Myelom (C90.00 und C90.01 nach ICD-10-GM-2021). 2ATMPs im Sinne von Absatz 1 aus der Gruppe der CAR-T-Zellen sind genetisch modifizierte autologe T-Zellen, die auf ihrer Zelloberfläche gegen Oberflächenproteine gerichtete chimäre Antigenrezeptoren (CAR) bilden (insbesondere 8-802.24 und 8-802.34 gemäß OPS-Codes in Anhang 1). 3Der Anhang 1 enthält eine Übersicht für Codes von Diagnosen und Operationen beziehungsweise Prozeduren.

(3) Soweit in den folgenden Regelungen dieser Anlage nichts Abweichendes bestimmt wird, findet für die Versorgung von Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einer pädiatrisch-hämatologisch-onko­logischen Krankheit im Sinne der Liste 1 in Anhang 1 zur Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) im Weiteren die KiOn-RL Anwendung.

§ 2

Anforderungen an das ärztliche Personal

(1) 1Die für die Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und mindestens eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt in der Behandlungseinrichtung müssen Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie1 sein. 2Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit CAR-T-Zellen müssen die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und mindestens eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt in der Behandlungseinrichtung Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie sein. 3Bei der interdisziplinären Versorgung von Jugendlichen ab dem 17. Lebensjahr kann die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt die Anforderung nach Satz 1 erfüllen. 4Die verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte nach Satz 1 und 2 müssen bezogen auf Vollzeitäquivalente über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung verfügen, welche die unter § 4 aufgeführten Anforderungen erfüllt. 5Bei Tätigkeiten in Teilzeit erfolgt eine Umrechnung der entsprechenden Berufserfahrung auf Vollzeitäquivalente.

(2) 1Für die Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen muss nach Maßgabe des § 3 Absatz 7 des Allgemeinen Teils werktags eine ärztliche Betreuung gemäß Facharztstandard in der Fachdisziplin „Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie“1 jederzeit verfügbar sein. 2Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit CAR-T-Zellen muss nach Maßgabe des § 3 Absatz 7 des Allgemeinen Teils werktags die ärztliche Betreuung gemäß Facharztstandard in der Fachdisziplin „Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie“ jederzeit verfügbar sein. 3Außerhalb der Werktage ist nach Maßgabe des § 3 Absatz 8 des Allgemeinen Teils jeweils mindestens eine Rufbereitschaft vorzuhalten.

(3) 1Ergänzend zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 ist für die Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen die Verfügbarkeit der folgenden Fachdisziplinen einschließlich der aufgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 8 des Allgemeinen Teils mindestens über Rufbereitschaft sicherzustellen:

1.
Gastroenterologie (Endoskopie des Gastrointestinaltraktes),
2.
Labormedizin,
3.
Nephrologie mit Dialyse,
4.
Neurologie (mit Nachweis der Teilnahme am einrichtungsinternen Schulungsprogramm nach § 6 Absatz 1 Satz 1) und
5.
Radiologie (mit CT und MRT).

2Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Verfügbarkeit der in Satz 1 genannten Fachdisziplinen mit Ausnahme der Fachdisziplinen Neurologie sicherzustellen. 3Die Verfügbarkeit der Fachdisziplin „Mikrobiologie“ ist innerhalb von 24 Stunden sicherzustellen. 4Die Untersuchungen und Behandlungen durch Einbeziehung der vorgenannten Fachdisziplinen sollen möglichst ohne Transport der Patientin oder des Patienten erfolgen. 5Die Verfügbarkeit der Fachdisziplinen ist durch die Behandlungseinrichtung oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 des Allgemeinen Teils durch Kooperationen zu gewährleisten. 6Für jede kooperierende Einrichtung ist eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner zu benennen.

(4) 1Bei der Verlegung auf die Intensivstation ist sicherzustellen, dass täglich mindestens eine Visite durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie1 beziehungsweise bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie auf der Intensivstation durchgeführt wird. 2Die Durchführung der Visite ist in der Patientenakte zu dokumentieren.

§ 3

Anforderungen an das pflegerische Personal

(1) 1Die für die Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen pflegerisch verantwortliche Leitung der Behandlungseinheit und ihre Stellvertretung müssen Pflegefachkräfte mit einer abgeschlossenen Weiterbildung „Pflege in der Onkologie“ gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft2 sein. 2Einer abgeschlossenen Weiterbildung „Pflege in der Onkologie“ gleichgestellt ist bezogen auf Vollzeitäquivalente eine ­Tätigkeit von mindestens 36 Monaten in einer Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt. 3Bei Tätigkeiten in Teilzeit erfolgt eine Umrechnung der entsprechenden Berufserfahrung auf Vollzeitäquivalente. 4Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit CAR-T-Zellen müssen Pflege­fachkräfte in Leitungs- und Stellvertretungsfunktion der Behandlungseinheit mit der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) oder dem Pflegeberufegesetz (PflBG) sein.

(2) 1In jeder Schicht ist sicherzustellen, dass in der Behandlungseinheit, in der die Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen erfolgt, mindestens eine Pflegefachkraft anwesend ist, die mindestens 12 Monate auf einer Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt tätig gewesen ist und Erfahrungen in der intensiven Chemotherapie von Patientinnen und Patienten mit Leukämien beziehungsweise Lymphomen hat. 2Entsprechendes gilt für die hämato-onkologische Behandlungseinheit, auf der die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit CAR-T-Zellen erfolgt, mit der Maßgabe, dass die Pflegefachkraft die Berufsbezeichnung oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem KrPflG oder dem PflBG führt.

(3) 1Die Anforderungen aus der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern sowie bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach der KiOn-RL bleiben von den Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. 2Sind in einer Behandlungseinheit verschiedene Anforderungen einzuhalten, so gilt die Anforderung mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegefachkraft.

(4) 1Das einer Behandlungseinrichtung zugeordnete Personal lässt sich den Organisations- und Dienstplänen der Behandlungseinrichtung entnehmen. 2Die schichtbezogene Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 kann anhand der Dokumentationshilfe in Anhang 3 Teil 2 erfolgen.

§ 4

Anforderungen an die Erfahrung in der Behandlungseinrichtung

Die Behandlungseinrichtung, in der die Behandlung mit CAR-T-Zellen erfolgt, muss über umfangreiche Erfahrung in der Behandlung der jeweiligen malignen Grunderkrankung und in der Zelltherapie verfügen, dies umfasst

1.
bezüglich der Erfahrung in der Behandlung der jeweiligen malignen Grunderkrankung:

a)
Akute B-Vorläuferzell-Leukämie:

aa)
bei erwachsenen Patientinnen oder Patienten dokumentiert durch ≥ 20 Behandlungsfälle mit dieser Diagnose (C91.0 nach ICD-10-GM-2021) in der Behandlungseinrichtung innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangenen sind, und die Teilnahme an Studien einer multizentrischen Studiengruppe (z. B. German Multicenter Study Group for Adult Acute Lymphoblastic Leukemia (GMALL)),
bb)
bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dokumentiert durch die Teilnahme an Studien einer multizentrischen Studiengruppe (z. B. Berlin-Frankfurt-Münster-(BFM)-Studiengruppe),
b)
B-Zell-Lymphome:
bei erwachsenen Patientinnen oder Patienten dokumentiert durch ≥ 150 Behandlungsfälle mit dieser Diagnose (C82.4, C83.1, C83.3, C85.1 oder C85.2 nach ICD-10-GM-2021) in der Behandlungseinrichtung innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind, und die Teilnahme an Studien einer multizentrischen Studiengruppe (z. B. German Lymphoma Alliance (GLA)),
c)
Multiples Myelom:
bei erwachsenen Patientinnen oder Patienten dokumentiert durch ≥ 50 Behandlungsfälle mit dieser Diagnose (C90.00 und C90.01 nach ICD-10-GM-2021) in der Behandlungseinrichtung innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind, und die Teilnahme an Studien einer multizentrischen Studiengruppe (z. B. German-Speaking Myeloma Multicenter Group (GMMG), Deutsche Studiengruppe Multiples Myelom (DSMM)),
2.
bezüglich der Erfahrung in der Zelltherapie:

a)
bei erwachsenen Patientinnen oder Patienten dokumentiert durch ≥ 120 Behandlungsfälle von allogenen oder autologen Transplantationen (5-411.0, 5-411.2, 5-411.3, 5-411.4, 5-411.5, 5-411.6, 5-411.x, 5-411.y, 8-805.0, 8-805.2, 8-805.3, 8-805.4, 8-805.5, 8-805.7, 8-805.x, 8-805.y nach OPS Version 2021) oder einer CAR-T-Zelltherapie (8-802.24, 8-802.34 nach OPS Version 2021) in der Behandlungseinrichtung innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind,
b)
bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dokumentiert durch die Behandlung von allogenen Transplantationen in dieser Altersgruppe (5-411.2, 5-411.3, 5-411.4, 5-411.5, 5-411.6, 5-411.x, 5-411.y, 8-805.2, 8-805.3, 8-805.4, 8-805.5, 8-805.7, 8-805.x, 8-805.y nach OPS Version 2021) in der Behandlungseinrichtung innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind.
§ 5

Anforderungen an Indikationsstellung und Aufklärung

(1) 1Die Indikationsstellung für die Behandlung der Patientin oder des Patienten mit CAR-T-Zellen muss im Rahmen einer interdisziplinären Tumorkonferenz sichergestellt werden. 2Die Behandlungsempfehlungen der Tumorkonferenz sind im Protokoll oder in der Patientenakte nachvollziehbar zu begründen. 3An der interdisziplinären Tumorkonferenz zur Indikationsstellung für eine Behandlung mit CAR-T-Zellen hat eine Ärztin oder ein Arzt, der die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt, teilzunehmen. 4Ergänzend müssen mindestens Fachärztinnen und Fachärzte mit Qualifikationen in der diagnostischen Radiologie und, sofern angezeigt, Fachärztinnen und Fachärzte mit Qualifikationen in der Strahlentherapie und Pathologie teilnehmen. 5Die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 3 und 4 ist nachweislich in der Patientenakte zu dokumentieren.

(2) 1Der Patientin beziehungsweise dem Patienten ist das Ergebnis der Tumorkonferenz mit allen wesentlichen Aspekten darzulegen. 2Für die Patientenaufklärung ist unter Einbeziehung des behördlich genehmigten Materials ein dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechendes, standardisiertes Aufklärungsformular zu verwenden.3Die Durchführung der Aufklärung ist nachweislich in der Patientenakte zu dokumentieren.

§ 6

Anforderungen an Infrastruktur und Organisation

(1) 1Für das Personal nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 muss die Teilnahme an der jeweiligen einrichtungsinternen Schulung auf Grundlage des behördlich genehmigten Schulungsmaterials für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen erfolgen. 2Die Teilnahme an der einrichtungsinternen Schulung ist nachweislich zu dokumentieren. 3Darüber hinaus soll sichergestellt sein, dass das Personal, welches am Empfang, am Transport innerhalb der Behandlungseinrichtung, an der Kryolagerung, an der Vorbereitung des Zellproduktes für die Infusion und an der Verabreichung der Infusion beteiligt ist, ein Training im Umgang mit kryokonservierten Zellen nachweisen kann.

(2) Es müssen spezifische Standard Operating Procedures (SOP) für die klinische, apparative und laborchemische Überwachung zur Früherkennung von Komplikationen, insbesondere CRS3 und CRES4, den Umgang mit Komplikationen einschließlich des Einsatzes und der zwingenden Verfügbarkeit von erforderlichen Wirkstoffen5 sowie für den Ablauf zur raschen und ungehinderten Verlegung der Patientin beziehungsweise des Patienten auf die Intensivstation (Entscheidungsbefugnis, beteiligte Personen und anderes) vorhanden sein.

(3) 1Zur Überwachung des klinischen Zustands der Patientinnen und Patienten durch das pflegerische Personal sollen unter Berücksichtigung der Fachinformation SOP vorhanden sein. 2Es ist sicherzustellen, dass in Abhängigkeit vom Zustand der Patientinnen und Patienten ein Monitoring unmittelbar vor Anwendung der CAR-T-Zelltherapie sowie auch nach CAR-T-Zellinfusion mindestens zweimal pro Schicht gewährleistet ist. 3Die Durchführung des Monitorings ist nachweislich in der Patientenakte zu dokumentieren.

(4) 1Es muss eine tägliche Visite in der Behandlungseinheit durchgeführt werden. 2Die Durchführung der Visite ist in der Patientenakte zu dokumentieren.

(5) Die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 zur Vorhaltung der aufgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten sind einzuhalten.

(6) 1Am Standort, an dem die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen stattfindet, befindet sich eine Intensivstation. 2Eine Verlegung auf die Intensivstation muss unter Berücksichtigung der SOP nach Maßgabe des Absatzes 2 unverzüglich und unter einer für die Patientinnen und Patienten zumutbaren Belastung gewährleistet werden. 3Bei der Verlegung auf die Intensivstation ist neben den Anforderungen nach § 2 Absatz 4 jederzeit mindestens eine Ausstattung vorzuhalten, die mindestens im Rahmen einer Rufbereitschaft nach Maßgabe des § 3 Absatz 8 des Allgemeinen Teils oder auch im Rahmen von Kooperationen nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 des Allgemeinen Teils eine Endoskopie einschließlich Bronchoskopie, invasive Beatmung und Nierenersatztherapie in demselben räumlich zusammenhängenden Gebäudekomplex sowie CT und MRT am selben Standort ermöglicht.

(7) Zwingend erforderliche Wirkstoffe5 werden jederzeit in bedarfsgerechter Menge vorgehalten.

(8) 1Es muss eine spezifische SOP für die Übergänge zwischen der Behandlung und der ambulanten onkologischen Nachsorge zu der CAR-T-Zelltherapie vorhanden sein. 2Die SOP kann beinhalten:

1.
Vorgaben zur Zusammenarbeit mit den vor- und nachbehandelnden Behandlungseinrichtungen sowie ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten oder Einrichtungen,
2.
die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung eines patientenbezogenen Nachsorgeplans,
3.
Angaben, in welchen Zeiträumen eine Wiedervorstellung der Patientin oder des Patienten in der Behandlungseinrichtung erfolgen soll, und
4.
Angaben, welche Symptome oder Komplikationen Anlass zur unmittelbaren Vorstellung in einer zur CAR-T-Zelltherapie qualifizierten Behandlungseinrichtung geben sollten.
§ 7

Sonstige Qualitätsanforderungen

1Die Behandlungseinrichtung muss die personellen und strukturellen Voraussetzungen für den Anschluss an die ­Registermodule für CAR-T-Zellen im Deutschen Register für Stammzelltransplantation (DRST), im Pädiatrischen Register für Stammzell-transplantation (PRST) beziehungsweise im Register der European Society for Blood and Marrow Transplantation (EBMT) und für die zeitnahe Dokumentation vorhalten. 2Insbesondere sind zu dokumentieren:

1.
Vortherapien,
2.
Nebenwirkungen,
3.
Art und Dauer des Ansprechens,
4.
Folgetherapien und
5.
Gesamtüberleben.

3Patientinnen und Patienten sind vor der Behandlung im Rahmen der Aufklärung über die Möglichkeit der Teilnahme am DRST, PRST beziehungsweise EBMT zu informieren. 4Die Information der Patientinnen und Patienten ist in der Patientenakte zu dokumentieren.

§ 8

Anforderungen an die onkologische Nachsorge

(1) Nach der Entlassung aus der Behandlungseinrichtung, die die CAR-T-Zelltherapie erbracht hat, findet eine onkologische Nachsorge nach Maßgabe der folgenden Regelungen unter Berücksichtigung des Nachsorgeplans nach § 6 Absatz 8 Nummer 2 statt.

(2) Ärztinnen und Ärzte sollen sich bei der onkologischen Nachsorge von Patientinnen und Patienten mit B-Zell-Neoplasien, welche mit CAR-T-Zellen behandelt wurden, die Patienten-Notfallkarte vorlegen lassen und die Angaben zum Datum der Behandlung sowie die Kontaktdaten der Behandlungseinrichtung, in der die CAR-T-Zelltherapie stattgefunden hat, in der Patientenakte dokumentieren.

(3) 1Die ärztliche Betreuung im Rahmen der onkologischen Nachsorge darf bis vier Wochen nach der CAR-T-Zellinfusion nur in beziehungsweise an einer an eine Behandlungseinrichtung, die die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 7 erfüllt, angeschlossenen oder mit dieser kooperierenden ambulanten Einrichtung oder Hochschulambulanz erfolgen. 2Aus Anlass von Anzeichen und Symptomen eines möglichen Zytokin-Freisetzungssyndroms, neurologischer Ereignisse und anderer Toxizitäten muss eine Einweisung in einer Behandlungseinrichtung nach Satz 1 zeitnah erfolgen können.

(4) 1Bis einschließlich vier Wochen nach der CAR-T-Zellinfusion muss zur Überwachung von Anzeichen und Symptomen eines möglichen Zytokin-Freisetzungssyndroms, neurologischer Ereignisse und anderer Toxizitäten eine ­ärztliche Betreuung gemäß Facharztstandard (Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie1 beziehungsweise Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie) werktäglich jederzeit verfügbar sein. 2Außerhalb der Werktage ist mindestens eine Rufbereitschaft vorzuhalten.

(5) 1Die Verfügbarkeit der Fachdisziplinen nach Absatz 4 kann auch durch Kooperationen mit zugelassenen Krankenhäusern, mit vertragsärztlichen Praxen oder medizinischen Versorgungszentren gewährleistet werden. 2Das ärztliche Personal der onkologischen Nachsorge in diesem Zeitraum muss an einer Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen teilgenommen haben. 3Die Teilnahme an der Schulung nach Satz 2 ist nachweislich zu dokumentieren.

(6) Nach dem Zeitraum der engmaschigen Überwachung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 bis mindestens drei Jahre nach der CAR-T-Zellinfusion muss eine Betreuung gemäß Facharztstandard (Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie1 beziehungsweise Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie) im Rahmen der üblichen Dienstzeiten durch geeignete organisatorische Vorkehrungen gewährleistet werden.

(7) 1Die räumliche Ausstattung zur onkologischen Nachsorge nach den Absätzen 3 bis 6 muss mindestens eine ­Versorgung immunsupprimierter Patientinnen und Patienten ermöglichen. 2Es muss die Möglichkeit bestehen, Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf ansteckende Infektionen räumlich separiert zu untersuchen und zu behandeln. 3Eine geeignete Infrastruktur für die Behandlung mit Infusionen und die Transfusion von Blutprodukten muss verfügbar sein.

(8) 1Für den Zeitraum von mindestens drei Jahren gilt § 7 mit der Maßgabe, dass mindestens einmal jährlich eine Meldung der Daten an das Register durch die behandelnde Fachärztin beziehungsweise den behandelnden Facharzt sicherzustellen ist. 2Sofern der Leistungserbringer selbst nicht die Voraussetzungen für einen Anschluss an die ­Registermodule nach § 7 erfüllt, ist die Datenmeldung durch eine Überweisung an eine Behandlungseinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 sicherzustellen.

b Besondere Bestimmungen

§ 9

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für zugelassene Krankenhäuser

(1) 1Bei den die Behandlungseinrichtungen betreffenden Qualitätsanforderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1, § 4, § 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 und § 7 handelt es sich um Mindestanforderungen. 2Die Mindestanforderungen gemäß § 2 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, § 3 Absatz 2 sind solange einzuhalten, wie bei Patientinnen und Patienten CAR-T-Zelltherapien angewandt werden.

(2) 1Aufgrund einer Anzeige nach § 10 Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 5 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der Leistungserbringer die für den Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen erforderlichen einrichtungs- und personenbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 5 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 2 Teil 1 zu übermitteln. 2Das Aufklärungsformular gemäß § 5 Absatz 2 sowie die SOP gemäß § 6 Absatz 2 und 8 sind stets vorzulegen. 3Aufgrund einer Anzeige nach § 10 Absatz 5 Satz 5 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie ist darüber hinaus auch Anhang 3 Teil 1 vorzulegen.

(3) Abweichend von § 4 kann die Behandlungseinrichtung zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen nachweisen, dass die Fallzahlen der Behandlung von Patientinnen und Patienten der jeweiligen malignen Grunderkrankung oder der Zelltherapie erst zu einem späteren Zeitpunkt dokumentiert werden konnten und damit ein Zeitraum zur Grundlage der Beurteilung der Erfahrung gemacht werden würde, der weniger als drei volle Kalenderjahre umfasst, anteilig einbezogen werden, um auf einen Gesamtzeitraum zu kommen, der drei volle Jahre umfasst.

(4) 1Zur Evaluation gemäß § 21 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der Leistungserbringer die für den Nachweis der weiteren Qualitätsanforderungen erforderlichen Dokumentationen anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 2 Teil 2 zu übermitteln. 2Um eine weitere Qualitätsanforderung in diesem Sinne handelt es sich bei § 2 Absatz 3 Satz 4.

(5) 1Abweichend von § 17 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie ist die Fortsetzung bereits begonnener Behandlungen von Patientinnen und Patienten im Anschluss an eine bereits durchgeführte CAR-T-Zellinfusion und die Neuaufnahme von Patientinnen und Patienten, die für eine CAR-T-Zelltherapie in Frage kommen, aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen oder außergewöhnlichen Umständen, die nicht durch Vorkehrungen hätten abgewendet werden können, nur nach den folgenden Vorgaben zulässig. 2Mindestanforderungen sind schnellstmöglich wieder zu erfüllen. 3Gründe und Umfang der Nichterfüllung sind nachweisbar zu dokumentieren. 4Solange die Wiedererfüllung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 nicht erfolgt ist, darf bei keiner Patientin oder keinem Patienten eine CAR-T-Zellinfusion durchgeführt werden.

§ 10

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen
für Leistungen durch Hochschulambulanzen oder nachstationäre Versorgung nach § 115a SGB V

1Die Anzeige- und Nachweisverpflichtung nach § 15 in Verbindung mit den §§ 10 und 12 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie besteht für Behandlungseinrichtungen, die Leistungen für den nach § 8 Absatz 3 vorgesehenen Versorgungszeitraum als Hochschulambulanz oder im Rahmen der nachstationären Versorgung im Krankenhaus erbringen. 2Der Medizinische Dienst führt Kontrollen zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 9 Absatz 1 durch. 3§ 9 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vordruck der Checkliste nach § 11 Absatz 2 zu verwenden ist. 4§ 9 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vordruck der Checkliste nach § 11 Absatz 3 zu verwenden ist.

§ 11

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen
für zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer

(1) Bei den die Behandlungseinrichtungen betreffenden Qualitätsanforderungen in § 8 Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 handelt es sich um Mindestanforderungen im Rahmen der Nachsorge der ATMP-Therapie.

(2) 1Mit der Anzeige nach § 16 Absatz 2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer die für den Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen erforderlichen einrichtungs- und personenbezogenen Daten anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 4 Teil 1 zu übermitteln. 2Die Anzeige- und Nachweisverpflichtung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung besteht für Behandlungseinrichtungen für den nach § 8 Absatz 3 vorgesehenen Versorgungszeitraum.

(3) Zur Evaluation gemäß § 21 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der Leistungserbringer die für den Nachweis der weiteren Qualitätsanforderungen erforderlichen Dokumentationen anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 4 Teil 2 zu übermitteln.

(4) 1Abweichend von § 17 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie sind Neuaufnahmen CAR-T-Zell-vorbehandelter Patientinnen und Patienten bis zur Wiedererfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 dann zulässig, wenn eine anderweitige vertragsärztliche Versorgung durch zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer, in Hochschulambulanzen sowie im Rahmen nachstationärer Versorgung, die die Anforderungen dieser Anlage erfüllt, nicht möglich ist. 2Gründe für die Dringlichkeit und die Unmöglichkeit der anderweitigen Versorgung sind nachweislich in der Patientenakte zu dokumentieren. 3Die Mindestanforderungen sind schnellstmöglich wieder zu erfüllen. 4Die Kassenärztliche Vereinigung ist darüber unverzüglich zu informieren.

§12

Übergangsregelungen

Die Übergangsregelungen des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien nach § 136a Absatz 5 SGB V und zur Änderung der Anlage XII zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vom 17. September 2020 (BAnz AT 28.12.2020 B4), zuletzt geändert am 20. Mai 2021 (BAnz AT 23.07.2021 B1) bleiben unberührt.

Anhang 1

Übersicht zu Kodierungen von Diagnosen sowie Operationen und Prozeduren
(OPS- und ICD-10-GM)

ICD-10-GM 2021
C82.4 Follikuläres Lymphom Grad III b
C83.1 Mantelzell-Lymphom
C83.3 Diffuses großzelliges B-Zell-Lymphom
C85.1 B-Zell-Lymphom, nicht näher bezeichnet
C85.2 Mediastinales (thymisches) großzelliges B-Zell-Lymphom
C90.00 Multiples Myelom (ohne Angabe einer kompletten Remission/​in partieller Remission)
C90.01 Multiples Myelom (in kompletter Remission)
C91.0 Akute lymphatische Leukämie [ALL]
OPS Version 2021
1. Transfusion von Leukozyten (8-802)
8-802.24 Lymphozyten, 1-5 TE:

Mit tumorspezifischer In-vitro-Aufbereitung, mit gentechnischer In-vitro-Aufbereitung, Inklusive: CAR-T-Zellen

8-802.34 Lymphozyten, mehr als 5 TE:

Mit tumorspezifischer In-vitro-Aufbereitung, mit gentechnischer In-vitro-Aufbereitung, Inklusive: CAR-T-Zellen

2. Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark (5-411)
5-411.0 Autogen
.00 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.02 Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.2 Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender
.24 Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
.25 Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 bis 3 Antigenen (haploident)
.26 Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
.27 Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 bis 3 Antigenen (haploident)
5-411.3 Allogen, nicht HLA-identisch, nicht verwandter Spender
.30 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.32 Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.4 Allogen, HLA-identisch, verwandter Spender
.40 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.42 Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.5 Allogen, HLA-identisch, nicht verwandter Spender
.50 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.52 Nach In-vitro-Aufbereitung
5-411.6 Retransplantation während desselben stationären Aufenthaltes
5-411.7 Art der In-vitro-Aufbereitung der transplantierten oder transfundierten hämatopoetischen Stammzellen
.70 Positivanreicherung
.71 T- und/​oder B-Zell-Depletion
.72 Erythrozytendepletion
.7x Sonstige
5-411.x Sonstige
5-411.y Nicht näher bezeichnet
3. Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen (8-805)
8-805.0 Autogen
.00 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.03 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.2 Allogen, nicht HLA-identisch, verwandter Spender
.24 Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
.25 Nach In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 bis 3 Antigenen (haploident)
.26 Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 1 Antigen
.27 Ohne In-vitro-Aufbereitung bei Differenz in 2 bis 3 Antigenen (haploident)
8-805.3 Allogen, nicht HLA-identisch, nicht verwandter Spender
.30 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.32 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.4 Allogen, HLA-identisch, verwandter Spender
.40 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.42 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.5 Allogen, HLA-identisch, nicht verwandter Spender
.50 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.52 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.6 Stammzellboost nach erfolgter Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen
.60 Ohne In-vitro-Aufbereitung
.62 Nach In-vitro-Aufbereitung
8-805.7 Retransfusion während desselben stationären Aufenthaltes
8-805.x Sonstige
8-805.y Nicht näher bezeichnet
Anhang 2

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 9 Absatz 2 und Absatz 4 zur Erfüllung von Anforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7

Selbstauskunft der Behandlungseinrichtung

Die Behandlungseinrichtung in
erfüllt die
☐ Mindestanforderungen (Anhang 2 Teil 1)
und dokumentiert die
☐ weiteren Qualitätsanforderungen (Anhang 2 Teil 2)
zur Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien.
Institutionskennzeichen:
Standortnummer:
Der Medizinische Dienst (MD) ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen nach Maßgabe der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) vor Ort zu überprüfen. Neben dem Betreten von Räumen des Krankenhauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist der MD insbesondere befugt, die zur Erfüllung des Kontrollauftrags erforderlichen Unterlagen einzusehen (§ 9 Absatz 4 Teil A MD-QK-RL). Das Krankenhaus hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 9 Absatz 6 Teil A MD-QK-RL).

1. Teil – Nachweisverfahren zu Mindestanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7

2.1 Mindestanforderungen an das ärztliche Personal nach § 2

2.1.1 Für die Behandlung verantwortliche Ärztinnen und Ärzte nach § 2 Absatz 1

Bei erwachsenen Patientinnen und Patienten:

Funktion Titel Name Vorname
Verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie1 ☐ ja ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 4 aufgeführten Anforderungen erfüllt6 ☐ ja ☐ nein
Weitere klinisch tätige Ärztin oder klinisch tätiger Arzt Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie1 ☐ ja ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 4 aufgeführten Anforderungen erfüllt6 ☐ ja ☐ nein

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr7:

Funktion Titel Name Vorname
Verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie ☐ ja ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 4 aufgeführten Anforderungen erfüllt6 ☐ ja ☐ nein
Weitere klinisch tätige Ärztin oder klinisch tätiger Arzt Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie ☐ ja ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 4 aufgeführten Anforderungen erfüllt6 ☐ ja ☐ nein

2.1.2 Konsultation von ärztlichem Personal und Verfügbarkeiten nach § 2 Absatz 3 und 4

Die Verfügbarkeit der folgenden Fachdisziplinen einschließlich der aufgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten ist mindestens über Rufbereitschaft sichergestellt: Sicherstellung erfolgt durch: Verfügbarkeit
der Fach-
disziplin nicht
sichergestellt
Eigene
Fachdisziplin
Kooperations-
partner
.1 – Gastroenterologie (Endoskopie des Gastrointestinaltraktes)
.2 – Labormedizin
.3 – Nephrologie (Dialyse)
.4 – Neurologie8
.5 – Radiologie (mit CT und MRT)
.6 Die Verfügbarkeit der Fachdisziplin „Mikrobiologie“ ist innerhalb von 24 Stunden sichergestellt.
.7 Das ärztliche Personal der Neurologie hat an der einrichtungsinternen Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen teilgenommen. ☐ ja ☐ nein
.8 Bei der Verlegung auf die Intensivstation ist mindestens eine tägliche Visite bei erwachsenen Patientinnen und Patienten durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie1 und bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie (Visiteärztin beziehungsweise Visitearzt) sichergestellt und die Durchführung in der Patientenakte dokumentiert.
☐ ja ☐ nein

2.1.3 Begründung, falls die Mindestanforderungen an das ärztliche Personal teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.2 Mindestanforderungen an das pflegerische Personal nach § 3

2.2.1 Pflegerisch verantwortliche Leitung und ihre Stellvertretung

Bei erwachsenen Patientinnen und Patienten:

Funktion Titel Name Vorname
Pflegerisch verantwort­liche Leitung Pflegefachkraft9 mit ­abgeschlossener Weiterbildung „Pflege in der Onkologie“ ☐ ja ☐ nein
ODER
Pflegefachkraft mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Monaten in einer ­Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt6 ☐ ja ☐ nein
Stellvertretung der pflegerisch verantwortlichen Leitung Pflegefachkraft9 mit ­abgeschlossener Weiter­bildung „Pflege in der Onkologie“ ☐ ja ☐ nein
ODER
Pflegefachkraft mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Monaten in einer ­Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt6 ☐ ja ☐ nein

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr7:

Funktion Titel Name Vorname
Pflegerisch verantwort­liche Leitung Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem KrPflG oder dem PflBG ☐ ja ☐ nein
Stellvertretung der pflegerisch verantwortlichen Leitung Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem KrPflG oder dem PflBG ☐ ja ☐ nein

2.2.2 Begründung, falls die Mindestanforderungen an das pflegerische Personal teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.3 Mindestanforderungen an die Erfahrung in der Behandlungseinrichtung nach § 4

Erfahrungen in der Behandlung der jeweiligen malignen Grunderkrankung

Die Anforderungen an die Erfahrung in der Behandlung werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen im Hinblick auf die Grunderkrankung der

akuten B-Vorläuferzell-Leukämie
für erwachsene Patientinnen und Patienten
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
B-Zell-Lymphome bei erwachsenen Patientinnen und Patienten
Multiplen Myeloms bei erwachsenen Patientinnen und Patienten
erfüllt.

Die Behandlungseinrichtung, in der die Behandlung mit CAR-T-Zellen erfolgt, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Behandlung der akuten B-Vorläuferzell-Leukämie bei erwachsenen Patientinnen und Patienten dokumentiert durch:
.1 ≥ 20 Behandlungsfälle mit dieser Diagnose (C91.0 nach ICD-10-GM-2021) innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangenen sind, ☐ ja ☐ nein
SOWIE
Teilnahme an Studien einer multizentrischen Studiengruppe (z. B. German Multicenter Study Group for Adult Acute Lymphoblastic Leukemia (GMALL)). ☐ ja ☐ nein
Die Behandlungseinrichtung, in der die Behandlung mit CAR-T-Zellen erfolgt, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Behandlung der akuten B-Vorläuferzell-Leukämie bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dokumentiert durch:
.2 Teilnahme an Studien einer multizentrischen Studiengruppe (z. B. Berlin-Frankfurt-Münster-(BFM)-Studiengruppe). ☐ ja ☐ nein

Die Behandlungseinrichtung, in der die Behandlung mit CAR-T-Zellen erfolgt, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Behandlung von B-Zell-Lymphomen bei erwachsenen Patientinnen oder Patienten dokumentiert durch:
.3 ≥ 150 Behandlungsfälle mit dieser Diagnose (C82.4, C83.1, C83.3, C85.1 oder C85.2 nach ICD-10-GM-2021) innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind, ☐ ja ☐ nein
SOWIE
Teilnahme an Studien einer multizentrischen Studiengruppe (z. B. German Lymphoma Alliance (GLA)). ☐ ja ☐ nein

Die Behandlungseinrichtung, in der die Behandlung mit CAR-T-Zellen erfolgt, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Behandlung des Multiplen Myeloms bei erwachsenen Patientinnen oder Patienten dokumentiert durch:
.4 ≥ 50 Behandlungsfälle mit dieser Diagnose (C90.00 und C90.01 nach ICD-10-GM-2021) innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind, ☐ ja ☐ nein
SOWIE
Teilnahme an Studien einer multizentrischen Studiengruppe (z. B. German-Speaking Myeloma Multicenter Group (GMMG) oder Deutsche Studiengruppe Multiples Myelom (DSMM)) ☐ ja ☐ nein

Erfahrungen in der Zelltherapie

Die Behandlungseinrichtung, in der die Behandlung mit CAR-T-Zellen erfolgt, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Zelltherapie bei erwachsenen Patientinnen oder Patienten dokumentiert durch:
.5 ≥ 120 Behandlungsfälle von allogenen oder autologen Transplantationen (5-411.0, 5-411.2,
5-411.3, 5-411.4, 5-411.5, 5-411.6, 5-411.x, 5-411.y, 8-805.0, 8-805.2, 8-805.3, 8-805.4,
8-805.5, 8-805.7, 8-805.x, 8-805.y nach OPS Version 2021) oder CAR-T-Zelltherapien
(8-802.24, 8-802.34 nach OPS Version 2021) innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind.
☐ ja ☐ nein
Anzahl Behandlungsfälle von allogenen Transplantationen: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anzahl Behandlungsfälle von autologen Transplantationen: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anzahl Behandlungsfälle von CAR-T-Zelltherapien: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anzahl der Behandlungsfälle (gesamt) _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Die Behandlungseinrichtung, in der die Behandlung mit CAR-T-Zellen erfolgt, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Zelltherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dokumentiert durch:
.6 Nachweis von allogenen Transplantationen in dieser Altersgruppe (5-411.2, 5-411.3, 5-411.4, 5-411.5, 5-411.6, 5-411.x, 5-411.y, 8-805.2, 8-805.3, 8-805.4, 8-805.5, 8-805.7, 8-805.x,
8-805.y nach OPS Version 2021) innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, die der Arzneimittelanwendung vorausgegangen sind.
☐ ja ☐ nein

2.3.7 Begründung, falls die Mindestanforderungen an die Erfahrung in der Behandlungseinrichtung teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.4 Mindestanforderungen an Infrastruktur und Organisation nach § 6

Schulungen und Training mit kryokonservierten Zellen
.1 Das Personal nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 hat an der einrichtungsinternen Schulung für
die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen teilgenommen und die Teilnahme ist nachweislich dokumentiert.
☐ ja ☐ nein
SOP zur Früherkennung von Komplikationen
.2 Es sind spezifische Standard Operating Procedures (SOP) für die klinische, apparative und laborchemische Überwachung zur Früherkennung von Komplikationen, insbesondere CRS3 und CRES4, den Umgang mit Komplikationen einschließlich des Einsatzes von zwingend erforderlichen Wirkstoffen5 sowie für den Ablauf zur raschen und ungehinderten Verlegung des Patienten beziehungsweise der Patientin auf die Intensivstation (Entscheidungsbefugnis, beteiligte Personen etc.) vorhanden. ☐ ja ☐ nein
Räumliche Nähe der Intensivstation zur Station, auf der die CAR-T-Zelltherapie erfolgt
.3 Die Räumlichkeiten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen befinden sich an demselben Standort wie die Intensivstation. ☐ ja ☐ nein
.4 Bei der Verlegung auf die Intensivstation wird neben den Anforderungen nach § 2 Absatz 4 in demselben räumlich zusammenhängenden Gebäudekomplex folgende Ausstattung vorgehalten:
– zur Endoskopie einschließlich Bronchoskopie, ☐ ja ☐ nein
– zur invasiven Beatmung und ☐ ja ☐ nein
– zur Nierenersatztherapie. ☐ ja ☐ nein
.5 Bei der Verlegung auf die Intensivstation wird neben den Anforderungen nach § 2 Absatz 4 am selben Standort ein CT und MRT vorgehalten. ☐ ja ☐ nein
.6 Zwingend erforderliche Wirkstoffe5 werden jederzeit in bedarfsgerechter Menge vorgehalten. ☐ ja ☐ nein
SOP für Behandlungsübergänge zur ambulanten onkologischen Nachsorge
.7 Es ist eine spezifische SOP für die Übergänge zwischen der Behandlung und der ambulanten onkologischen Nachsorge zu der CAR-T-Zelltherapie vorhanden. ☐ ja ☐ nein

2.4.8 Begründung, falls die Mindestanforderungen an die Infrastruktur und Organisation teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.5 Mindestanforderungen im Hinblick auf sonstige Qualitätsanforderungen nach § 7

Anschluss an Register (DRST, PRST beziehungsweise EBMT)
.1 Die personellen und strukturellen Voraussetzungen für den Anschluss an die Registermodule für CAR-T-Zellen im Deutschen Register für Stammzelltransplantation (DRST), im Pädiatrischen Register für Stammzelltransplantation (PRST) beziehungsweise im Register der European Society for Blood and Marrow Transplantation (EBMT) und für die zeitnahe Dokumentation werden vorgehalten. ☐ ja ☐ nein

2.5.2 Begründung, falls die Mindestanforderung im Hinblick auf sonstige Qualitätsanforderungen teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2. Teil – Dokumentation weiterer Qualitätsanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7

2.6 Qualitätsanforderung an den Transport von Patientinnen und Patienten nach § 2 Absatz 3 Satz 4

Die Untersuchungen und Behandlungen durch Einbeziehung der in § 2 Absatz 3 genannten Fachdisziplinen sollen möglichst ohne Transport der Patientinnen oder Patienten erfolgen. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

2.7 Qualitätsanforderung an das weitere Personal nach § 6 Absatz 1 Satz 3

Das Personal, das am Empfang, am Transport innerhalb der Behandlungseinrichtung, an der Kryolagerung, an der Vorbereitung des Zellproduktes für die Infusion und an der Verabreichung der Infusion beteiligt ist, soll ein Training im Umgang mit kryokonservierten Zellen nachweisen. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

2.8 Qualitätsanforderung an die Überwachung des klinischen Zustandes nach § 6 Absatz 3

Zur Überwachung des klinischen Zustands der Patientinnen und Patienten durch das pflegerische Personal sollen unter Berücksichtigung der Fachinformation SOP vorhanden sein. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

3. Teil – Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Pflegedirektion Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion
Anhang 3

Ergänzende Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 9 Absatz 2 Satz 3 zur Erfüllung von Prozess­anforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 710

Selbstauskunft der Behandlungseinrichtung

Die Behandlungseinrichtung in
erfüllt die
☐ Mindestanforderungen (Anhang 3 Teil 1)
zur Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien.
Institutionskennzeichen:
Standortnummer:
Der MD ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen nach Maßgabe der MD-QK-RL vor Ort zu überprüfen. Neben dem Betreten von Räumen des Krankenhauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist der MD insbesondere befugt, die zur Erfüllung des Kontrollauftrags erforderlichen Unterlagen einzusehen (§ 9 Absatz 4 Teil A MD-QK-RL). Das Krankenhaus hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 9 Absatz 6 Teil A MD-QK-RL). Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3 Teil 1 ist nachweislich zu dokumentieren. Der MD ist gemäß § 43 Absatz 3 Teil B MD-QK-RL befugt, die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen. Sofern die Einsicht in die Patientendokumentation erforderlich ist, erfolgt dies nach Maßgabe des § 43 Absatz 4 Teil B MD-QK-RL.

1. Teil – Nachweisverfahren von Prozessanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7

3.1 In die Behandlung mit CAR-T-Zellen eingebundene Ärztinnen und Ärzte nach § 2 Absatz 2

Bei erwachsenen Patientinnen und Patienten:
.1 Werktags ist eine ärztliche Betreuung gemäß Facharztstandard in der Fachdisziplin „Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie“1 jederzeit verfügbar. ☐ ja ☐ nein
.2 Außerhalb der Werktage wird mindestens eine Rufbereitschaft vorgehalten. ☐ ja ☐ nein
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr8:
.3 Werktags ist die ärztliche Betreuung gemäß Facharztstandard in der Fachdisziplin „Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie“ jederzeit verfügbar. ☐ ja ☐ nein
.4 Außerhalb der Werktage wird mindestens eine Rufbereitschaft vorgehalten. ☐ ja ☐ nein

3.2 Tägliche Visite auf der Intensivstation nach § 2 Absatz 4 und in der Behandlungseinheit nach § 6 Absatz 4 sowie Monitoring nach § 6 Absatz 3

.1 Bei der Verlegung auf die Intensivstation ist sichergestellt, dass mindestens eine tägliche Visite bei erwachsenen Patientinnen und Patienten durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie1 und bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie (Visiteärztin beziehungsweise Visitearzt) durchgeführt wird. ☐ ja ☐ nein
.2 Es wird eine tägliche Visite in der Behandlungseinheit durchgeführt. ☐ ja ☐ nein
.3 Es ist sichergestellt, dass in Abhängigkeit vom Zustand der Patientinnen und Patienten ein Monitoring unmittelbar vor Anwendung der CAR-T-Zelltherapie sowie auch nach CAR-T-Zellinfusion mindestens zweimal pro Schicht gewährleistet ist. Die Durchführung des Monitorings wird nachweislich in der Patientenakte dokumentiert. ☐ ja ☐ nein

3.3 Schichtbezogene Dokumentation des pflegerischen Personals nach § 3 Absatz 2

.1 In jeder Schicht ist sichergestellt, dass in der Behandlungseinheit, in der die Behandlung erwachsener Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen erfolgt, mindestens eine Pflegefachkraft anwesend ist, die mindestens 12 Monate auf einer Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt tätig gewesen ist und Erfahrungen in der intensiven Chemotherapie von Patientinnen und Patienten mit Leukämien beziehungsweise Lymphomen hat, beziehungsweise dass in der Behandlungseinheit, auf der die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit CAR-T-Zellen erfolgt, eine Pflegefachkraft, die die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem KrPflG oder dem PflBG führt, anwesend ist. ☐ ja ☐ nein

3.4 Indikationsstellung nach § 5

.1 Die Indikationsstellung für die Behandlung der Patientin oder des Patienten mit CAR-T-Zellen wird im Rahmen einer interdisziplinären Tumorkonferenz sichergestellt. ☐ ja ☐ nein
.2 Eine Teilnahme einer Ärztin oder eines Arztes, der die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt, wird sichergestellt. ☐ ja ☐ nein
.3 Eine Teilnahme von Fachärztinnen und Fachärzten mit Qualifikationen in der diagnostischen Radiologie wird sichergestellt. ☐ ja ☐ nein
.4 Sofern angezeigt, wird eine Teilnahme von Fachärztinnen und Fachärzten mit Qualifikationen in der Strahlentherapie und Pathologie sichergestellt. ☐ ja ☐ nein

3.5 Registerdokumentation und Aufklärung über Möglichkeit der Teilnahme nach § 7

.1 Folgende Punkte werden bei der Registermeldung insbesondere dokumentiert:

Vortherapien,
Nebenwirkungen,
Art und Dauer des Ansprechens,
Folgetherapien und
Gesamtüberleben.
☐ ja ☐ nein
.2 Patientinnen und Patienten werden vor der Behandlung im Rahmen der Aufklärung über die Möglichkeit der Teilnahme am DRST, PRST beziehungsweise EBMT informiert. ☐ ja ☐ nein

3.6 Begründung, falls die Mindestanforderungen teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Datum der
Nichterfüllung
Zeitlicher Umfang der
Nichterfüllung (Uhrzeit/​in Std.)
Begründung der
Nichterfüllung
Geplanter Zeitpunkt der Wiedererfüllung

2. Teil – Musterformulare zur schichtbezogenen Dokumentation

Musterformular schichtbezogene Dokumentation zur Qualifikation der eingesetzten Pflegefachkräfte

Patientinnen und Patienten: Berufserfahrung: Teilnahme an einrichtungs-interner Schulung11 Anforderung
(teilweise) nicht
sicher-
gestellt
Erwachsene Kinder und
Jugendliche
Zeitraum/​Datum Schicht-Nummer Titel Name Vorname Pflegefachkraft Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger
mindestens
12 Monate auf einer Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt tätig gewesen
SOWIE
Erfahrung in der
intensiven Chemotherapie von Patientinnen beziehungsweise Patienten mit Leukämien beziehungsweise Lymphomen

Musterformular schichtbezogene Dokumentation zum Personaleinsatz der Pflegefachkräfte

Zeitraum/​
Datum
Schicht-Nummer Anzahl Erwachsene oder Kinder und Jugendliche mit CAR-T-
Zelltherapie
Anzahl
eingesetztes
Pflegepersonal12
Anzahl
in der Schicht
eingesetztes Pflegepersonal insgesamt
Anzahl eingesetztes Personal
für CAR-T-Zell behandelte
Patientinnen
beziehungsweise Patienten
Anzahl der Überwachungen pro Schicht Intervall
von mindestens
2 Überwachungen pro Schicht erfüllt
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein

3. Teil – Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Pflegedirektion Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion
Anhang 4

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 11 Absatz 2 und 3 zur Erfüllung von Anforderungen der onkologi­schen Nachsorge nach Maßgabe des § 8

Selbstauskunft des Leistungserbringers13

Der Leistungserbringer in
erfüllt die
☐ Mindestanforderungen (Anhang 4 Teil 1)
und dokumentiert die
☐ weiteren Qualitätsanforderungen (Anhang 4 Teil 2)
an die onkologische Nachsorge bis einschließlich vier Wochen nach einer CAR-T-Zellinfusion.
Institutionskennzeichen
und Standortnummer
oder
Betriebsstättennummer (BSNR)
Die Kassenärztliche Vereinigung beziehungsweise der Medizinische Dienst ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

1. Teil – Nachweisverfahren zu Mindestanforderungen der onkologischen Nachsorge nach Maßgabe des § 8

4.1 Mindestanforderungen an die ärztliche Betreuung

.1 Die ärztliche Betreuung im Rahmen der onkologischen Versorgung der CAR-T-Zellinfusion erfolgt in beziehungsweise an einer Behandlungseinrichtung im Sinne der §§ 2
bis 7 angeschlossenen oder mit dieser kooperierenden ambulanten Einrichtung oder Hochschulambulanz.
Verfügbarkeit
sichergestellt:

Verfügbarkeit
nicht
sichergestellt:
durch
Kooperation:

.2 Aus Anlass von Anzeichen und Symptomen eines möglichen Zytokin-Freisetzungssyndroms, neurologischer Ereignisse und anderer Toxizitäten ist eine zeitnahe Einweisung in eine Behandlungseinrichtung im Sinne der §§ 2 bis 7 gewährleistet. ☐ ja ☐ nein

.3 Bis einschließlich vier Wochen nach der CAR-T-Zellinfusion ist zur Überwachung von Anzeichen und Symptomen eines möglichen Zytokin-Freisetzungssyndroms, neurologischer Ereignisse und anderer Toxizitäten eine ärztliche Betreuung gemäß Facharztstandard (Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie beziehungsweise Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie) werktäglich jederzeit verfügbar und es wird außerhalb der werktäglichen Dienstzeiten mindestens eine Rufbereitschaft vorgehalten. Verfügbarkeit
sichergestellt:

Verfügbarkeit
nicht
sichergestellt:
durch
Kooperation:

.4 Das ärztliche Personal der onkologischen Nachsorge in diesem Zeitraum hat an einer Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen teilgenommen und die Teilnahme an der Schulung ist nachweislich dokumentiert. ☐ ja ☐ nein

4.2 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

.1 Die räumliche Ausstattung zur Nachsorge ermöglicht eine Versorgung immunsupprimierter Patientinnen und Patienten. ☐ ja ☐ nein
.2 Eine geeignete Infrastruktur für die Behandlung mit Infusionen und die Transfusion von Blutprodukten ist verfügbar. ☐ ja ☐ nein
.3 Es muss die Möglichkeit bestehen, Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf ansteckende Infektionen räumlich separiert zu untersuchen und zu behandeln. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein

4.3 Mindestanforderungen an die Registermeldung

.1 Die behandelnde Fachärztin beziehungsweise der behandelnde Facharzt gewährleistet eine Meldung der Daten an ein Register für CAR-T-Zellen (Deutsches Register für Stammzelltransplantation (DRST), Pädiatrisches Register für Stammzelltransplantation (PRST) beziehungsweise im Register der European Society for Blood and Marrow Transplantation (EBMT)). Meldung
sichergestellt:
Meldung nicht
sichergestellt:
.2 Es werden die personellen und strukturellen Voraussetzungen für den Anschluss an die Registermodule für CAR-T-Zellen (DRST, PRST beziehungsweise EBMT) und für die zeitnahe Dokumentation vorgehalten. ☐ ja ☐ nein

4.4 Begründung, falls die Mindestanforderungen teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2. Teil – Dokumentation weiterer Qualitätsanforderungen nach Maßgabe des § 8 zur onkologischen Nachsorge

4.5 Qualitätsanforderung bezüglich der Patienten-Notfallkarte

Ärztinnen und Ärzte sollen sich bei der onkologischen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit B-Zell-Neoplasien, welche mit CAR-T-Zellen behandelt wurden, die Patienten-Notfallkarte vorlegen lassen und die Angaben zum Datum der Behandlung sowie die Kontaktdaten der Behandlungseinrichtung, in der die CAR-T-Zelltherapie stattgefunden hat, in der Patientenakte dokumentieren. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

3. Teil – Unterschriften

Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener oder ermächtigter Leistungserbringer

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name Datum Unterschrift

Hochschulambulanz beziehungsweise vor- oder nachstationäre Versorgung nach § 115a SGB V

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion
Anlage II

Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie

Inhaltsübersicht

a Qualitätsanforderungen

§  1 Gegenstand
§  2 Anforderungen an die Erfahrung in den Behandlungseinrichtungen
§  3 Anforderungen an Diagnostik sowie Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen
§  4 Anforderungen an das ärztliche Personal einschließlich apparativer Ausstattung
§  5 Anforderungen an das pflegerische und das weitere beteiligte Personal
§  6 Anforderungen an die Therapieentscheidung
§  7 Anforderungen an Infrastruktur und Organisation
§  8 Anforderungen an die Nachsorge
§  9 Personelle und fachliche Anforderungen an das ärztliche Personal in der Nachsorge
§ 10 Anforderungen an Infrastruktur und Organisation in der Nachsorge
§ 11 Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten
§ 12 Sonstige Qualitätsanforderungen

b Besondere Bestimmungen

§ 13 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für zugelassene Krankenhäuser
§ 14 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für Leistungen durch Hochschulambulanzen oder vor- und nachstationäre Versorgung des Krankenhauses
§ 15 Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen für zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer
§ 16 Übergangsregelungen

Anhang 1

Übersicht zu Kodierungen von Diagnosen sowie Operationen und Prozeduren (OPS- und ICD-10-GM)

Anhang 2

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 13 Absatz 2 und Absatz 4 zur Erfüllung von Anforderungen

Anhang 3

Ergänzende Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 13 Absatz 2 Satz 3 zur Erfüllung von Prozessanforderungen

Anhang 4

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 15 Absatz 2 zur Erfüllung von Anforderungen

Anhang 5

Musterformular zur Konformitätserklärung der Labore nach § 3 Absatz 3

a Qualitätsanforderungen

§ 1

Gegenstand

(1) In dieser Anlage werden auf Grundlage des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie (Abschnitt I) Anforderungen an die Qualität bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec, ein Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP), zur Behandlung der spinalen Muskelatrophie (SMA) festgelegt.

(2) 1Die Spinale Muskelatrophie im Sinne von Absatz 1 ist eine genetisch bedingte neuromuskuläre Erkrankung, bei der die Mutation in beiden Allelen des SMN1-Gens mit einem Verlust der Expression des SMN-Proteins einhergeht (G12.0, G12.1 nach ICD-10-GM-2021). 2Onasemnogen-Abeparvovec ist eine rekombinante Adeno-assoziierte Virusvektor-basierte Gentherapie, die eine Kopie des Gens liefert, das für das menschliche SMN-Protein kodiert. 3Der Anhang 1 enthält eine Übersicht für Codes von Diagnosen und Operationen beziehungsweise Prozeduren.

(3) 1Der vorliegende Beschluss orientiert sich mit den nachfolgenden Regelungen an der qualitätsgesicherten Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern mit SMA. 2Zolgensma (Onasemnogen-Abeparvovec) ist indiziert zur Behandlung von:

a)
Patientinnen und Patienten mit 5q-assoziierter SMA mit einer biallelischen Mutation im SMN1-Gen und einer klinisch diagnostizierten Typ-1-SMA oder
b)
Patientinnen und Patienten mit 5q-assoziierter SMA mit einer biallelischen Mutation im SMN1-Gen und bis zu drei Kopien des SMN2-Gens.

3Die folgenden Regelungen enthalten keine speziellen Regelungen für Jugendliche und Erwachsene, sind jedoch entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Hinweise aus der Fachinformation zu verbleibenden Unsicherheiten zum Nutzen-Risiko-Profil, insbesondere zu begrenzten Erfahrungen mit Patientinnen und Patienten mit einem Körpergewicht von über 13,5 kg gesondert und nachvollziehbar abzuwägen sind.

§ 2

Anforderungen an die Erfahrung in den Behandlungseinrichtungen

(1) Eine Behandlungseinrichtung im Sinne dieses Beschlusses muss über folgende Erfahrung in der Behandlung von neuromuskulären Erkrankungen im Allgemeinen und in der Behandlung der spinalen Muskelatrophie im Speziellen verfügen:

a)
Erfahrung in der Behandlung von neuromuskulären Erkrankungen dokumentiert durch 50 Behandlungsfälle mit neuromuskulären Erkrankungen innerhalb der letzten zwölf Monate,
b)
Erfahrungen in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit SMA, dokumentiert durch ≥ 20 Behandlungsfälle mit dieser Diagnose (G12.0, G12.1 nach ICD-10-GM-2021) innerhalb von drei Kalenderjahren, davon mindestens fünf Patientinnen oder Patienten im Alter von weniger als einem Lebensjahr.

(2) Die Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, muss neben den Anforderungen nach Absatz 1 über Erfahrung mit der medikamentösen Therapie der SMA verfügen, dokumentiert durch den Einsatz zur Behandlung der SMA zugelassener Medikamente bei ≥ 15 Behandlungsfällen innerhalb von drei Kalenderjahren, davon bei mindestens fünf Patientinnen oder Patienten im Alter von unter einem Lebensjahr.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Erfahrungswerte auch über die Meldung der Behandlung von Patientinnen und Patienten an das SMArtCARE-Register dokumentiert werden.

§ 3

Anforderungen an Diagnostik sowie Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen

(1) 1Zur Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen müssen Behandlungseinrichtungen folgende Anforderungen sicherstellen:

1.
Vorliegen einer molekulargenetischen Diagnostik bezüglich der Deletion oder Mutation des SMN1-Gens inklusive Bestimmung der SMN2-Gen-Kopienzahl für das Vorliegen einer SMA, durchgeführt mit einem validierten Verfahren.
2.
Vorliegen folgender Voraussetzungen:

a)
eines validierten Tests auf AAV9-Antikörper,
b)
Prüfung und gegebenenfalls Anpassung des Impfplans,
c)
Beratung über saisonale RSV-Prophylaxe,
d)
Ausschluss von Kontraindikationen,
e)
einer standardisierten motorischen Funktionsdiagnostik gemäß den Empfehlungen zur „Verlaufsbeobachtung und Therapieevaluation bei spinaler Muskelatrophie“ der SMArtCARE-Initiative1.

2Im Übrigen bleiben die einzuhaltenden Anforderungen der amtlichen Fachinformation unberührt.

(2) 1Die Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, muss entsprechende Ressourcen vorhalten, damit Patientinnen und Patienten mit SMA mit Überweisung aufgrund des Nachweises einer Mutation des SMN1-Gens innerhalb von drei Werktagen nach Kontaktaufnahme vorstellig werden können. 2Hierzu kann die Behandlungseinrichtung mit weiteren Behandlungseinrichtungen kooperieren, die die Anforderungen an eine Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, erfüllen, um eine Verweisung vornehmen zu können.

(3) 1Die molekulargenetische Diagnostik gemäß Absatz 1 muss in Laboren durchgeführt werden, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gendiagnostik-Gesetzes (GenDG) erfüllen. 2Das Labor hat ein validiertes Verfahren zur Bestimmung der SMN2-Genkopienzahl zu verwenden und muss über Erfahrungen in der Durchführung dieses Verfahrens verfügen, die über eine Gelegenheitsversorgung hinausgeht. 3Hierfür wird eine Mindestanzahl von 20 Genuntersuchungen pro Jahr als ausreichend angesehen. 4Die Behandlungseinrichtung nach ­Absatz 1 oder 2 darf die molekulargenetische Analytik nur in Laboren durchführen lassen, die diese Qualitätsanforderungen erfüllen. 5Die Behandlungseinrichtung kann die Labordiagnostik selbst durchführen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 des Allgemeinen Teils durch Kooperationen gewährleisten. 6Eine Kooperationsvereinbarung ist nur zulässig mit Laboren, die zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen eine Konformitätserklärung gemäß Anhang 5 abgegeben haben.

§ 4

Anforderungen an das ärztliche Personal einschließlich apparativer Ausstattung

(1) 1Die Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen für eine mit Onasemnogen-Abeparvovec behandelbare SMA gemäß § 3 muss durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie erfolgen. 2Die Erfüllung der Anforderungen zur Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 3 sowie der Anforderungen nach diesem Absatz ist jeweils in der Patientenakte zu dokumentieren.

(2) 1In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, muss abweichend von der Anforderung nach Absatz 1 die für die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und mindestens eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie sein. 2Die Ärztinnen oder Ärzte nach Satz 1 müssen bezogen auf Vollzeitäquivalente über eine mindestens zweijährige einschlägige ­Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung verfügen, welche die in § 2 Absatz 1 und 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt. 3Werktags muss die ärztliche Betreuung in der Behandlungseinrichtung, in der Onasemnogen-Abeparvovec zur Anwendung kommt, gemäß Facharztstandard in der Fachdisziplin für Kinder- und Jugendmedizin mit Kenntnissen im Bereich der Neuropädiatrie jederzeit verfügbar sein. 4Außerhalb der Werktage ist jeweils mindestens eine Rufbereitschaft nach Maßgabe § 3 Absatz 8 des Allgemeinen Teils vorzuhalten. 5Für das ärztliche Personal nach Satz 1 und 3 muss die Teilnahme an einer einrichtungsinternen Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec erfolgen. 6Die Teilnahme an der einrichtungsinternen Schulung nach Satz 5 ist nachweislich zu dokumentieren.

(3) 1Ergänzend zu den Anforderungen nach Absatz 2 sind in der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, folgende Fachdisziplinen vorzuhalten:

a)
pädiatrische Kardiologie,
b)
Laboratoriumsmedizin,
c)
pädiatrische Pneumologie oder pädiatrische Intensivmedizin.

2Die Verfügbarkeit der Fachdisziplinen ist durch die Behandlungseinrichtung oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 des Allgemeinen Teils durch Kooperationen zu gewährleisten.

(4) 1In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, muss bei der Verlegung auf die Intensivstation sichergestellt sein, dass täglich eine Visite durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie auf der Intensiv­station durchgeführt wird, der oder die in die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec eingebunden ist. 2Die Durchführung der Visite nach Satz 1 ist in der Patientenakte zu dokumentieren.

§ 5

Anforderungen an das pflegerische und das weitere beteiligte Personal

(1) 1In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, müssen die pflegerisch verantwortliche Leitung der Behandlungseinheit und ihre Stellvertretung Pflegefachkräfte mit der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) oder dem Pflegeberufegesetz (PflBG) sein. 2In jeder Schicht auf der Behandlungseinheit, auf der die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, ist sicherzustellen, dass eine Pflegekraft anwesend ist, die die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach KrPflG führt. 3Das einer Behandlungseinheit ­zugeordnete Personal sowie seine Leitungsstruktur müssen sich den Organisations- und Dienstplänen der Behandlungseinrichtung entnehmen lassen. 4Die schichtbezogene Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen kann anhand der Dokumentationshilfe in Anhang 3 Teil 2 erfolgen.

(2) 1In den Behandlungseinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Durchführung der standardisierten motorischen Funktionstests zur Diagnostik durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit mindestens zweijähriger Erfahrung in der physiotherapeutischen Diagnostik und Behandlung von Kindern mit neuromuskulären Erkrankungen ­erfolgt. 2Sie müssen in der Durchführung von standardisierten, krankheitsspezifischen Muskelfunktionstests (z. B. CHOP-INTEND, HFMSE, RULM, 6MWT) geschult sein. 3Die Durchführung durch entsprechend qualifiziertes Personal ist nachweislich in der Patientenakte zu dokumentieren. 4Die an der physiotherapeutischen Behandlung beteiligten Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten sollen über mindestens zweijährige Erfahrung in der physiotherapeu­tischen Behandlung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern mit neuromuskulären Erkrankungen verfügen. 5Die physiotherapeutische Kompetenz nach Satz 1 bis 4 kann durch eigenes Personal oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 des Allgemeinen Teils durch Kooperation vorgehalten werden. 6Die physiotherapeutische Behandlung ist durch Kompetenz nach Satz 4 werktäglich zu gewährleisten.

(3) 1In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, soll ein Sozialdienst verfügbar sein. 2Die Verfügbarkeit dieses Leistungsbereiches kann auch nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 des Allgemeinen Teils durch Kooperationen gewährleistet werden.

§ 6

Anforderungen an die Therapieentscheidung

(1) Zur Therapieentscheidung für eine Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec müssen die Anwendungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt sein.

(2) 1Die Entscheidung für die Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec muss durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, die die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 erfüllen, und unter Berücksichtigung der Laborbefunde sowie der kinder-kardiologischen und -pneumologischen ­Befunde erfolgen. 2Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. 3Datum, eingebundene Fachärztinnen oder Fachärzte und Beratungsergebnis sind schriftlich in der Patientenakte zu dokumentieren. 4Die Abwägungsentscheidung zur Therapieempfehlung für eine Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec ist unter Berücksichtigung der Anwendungsvoraussetzungen laut Zulassung, dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der Einschätzung zum patientenindividuellen Nutzen der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec zu begründen und in der Patientenakte zu dokumentieren. 5Dabei sind die Hinweise aus der Fachinformation insbesondere zu verbleibenden Unsicherheiten zum Nutzen bei Patientinnen und Patienten mit intensiver Muskelschwäche und respiratorischer Insuffizienz, bei Patientinnen und Patienten unter Dauerbeatmung und bei Patientinnen und Patienten, die nicht schlucken können sowie bei der Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec bei Frühgeborenen vor Erreichen des vollen Gestationsalters nachvollziehbar abzuwägen.

§ 7

Anforderungen an Infrastruktur und Organisation

(1) In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, müssen spezifische Standard Operating Procedures (SOP) für die klinische, apparative und laborchemische Überwachung zur Früherkennung von Komplikationen, den Umgang mit Komplikationen sowie für den Ablauf zur raschen und ungehinderten Verlegung der Patientin beziehungsweise des Patienten auf die pädiatrische Intensivstation (Entscheidungsbefugnis, beteiligte Personen unter anderem) vorhanden sein.

(2) Am Standort, an dem die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec stattfindet, befindet sich eine pädiatrische Intensivstation, die altersgerechte Beatmungsmöglichkeiten vorhält.

(3) 1In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, muss eine tägliche Visite durchgeführt und in der Patientenakte dokumentiert werden, an welcher sowohl ärztliches Personal zur Gewährleistung des Facharztstandards gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 als auch pflege­risches Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 teilnimmt. 2Der in § 5 Absatz 3 genannte Bereich sowie Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten sollen bei Bedarf hinzugezogen werden. 3Bei jeder Visite sollten in der jeweiligen Patientenakte der klinische Zustand und das abgesprochene Behandlungskonzept dokumentiert werden.

(4) 1In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, muss eine spezifische SOP für die Übergänge zwischen Vorbereitung der Behandlung und Nachsorge zu der Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie vorhanden sein. 2Die SOP kann beinhalten:

1.
Vorgaben zur Zusammenarbeit mit den vor- und nachbehandelnden Behandlungseinrichtungen sowie ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten oder Einrichtungen,
2.
die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung eines patientenbezogenen Nachsorgeplans,
3.
Angaben, in welchen Zeiträumen eine Wiedervorstellung der Patientin beziehungsweise des Patienten in der Behandlungseinrichtung erfolgen soll, und
4.
Angaben, welche Symptome oder Komplikationen Anlass zur unmittelbaren Vorstellung in einer zur Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec qualifizierten Behandlungseinrichtung geben.
§ 8

Anforderungen an die Nachsorge

(1) Nach der Entlassung aus der Behandlungseinrichtung in der die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt ist, findet eine ambulante Nachsorge der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec nach Maßgabe der folgenden Regelungen unter Berücksichtigung des Nachsorgeplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 statt.

(2) 1Die Nachsorge der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec ist bis mindestens 15 Jahre nach Maßgabe der personellen, fachlichen und strukturellen Anforderungen gemäß § 9 und § 10 zu gewährleisten. 2Die Nachsorge hat durch regelmäßige Einbestellung der Patientin oder des Patienten innerhalb der folgenden Intervalle nach der Entlassung aus der Behandlungseinrichtung, in der die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt ist, zu erfolgen:

1.
innerhalb der ersten vier Wochen: wöchentlich,
2.
ab vier Wochen bis zwölf Wochen: alle zwei Wochen,
3.
ab dem vierten bis zum sechsten Monat: monatlich,
4.
ab dem siebten Monat: alle vier Monate,
5.
sowie ab dem fünften Jahr: einmal pro Jahr.

3Diese sind in der Patientenakte zu dokumentieren.

§ 9

Personelle und fachliche Anforderungen an das ärztliche Personal in der Nachsorge

(1) Die Nachsorge der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec gemäß § 8 darf bis zu einem Jahr nach der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec nur in beziehungsweise an einer an eine Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgte, angeschlossenen oder mit dieser kooperierenden ambulanten Einrichtung oder Hochschulambulanz erfolgen.

(2) In einer Behandlungseinrichtung für die Nachsorge der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec gemäß § 8 gelten ab einem Jahr nach der Entlassung aus der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgte, die Anforderungen gemäß § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anforderung an die Erfahrungen in der Behandlung von fünf Patientinnen oder Patienten im Alter von weniger als einem Lebensjahr innerhalb von drei Jahren keine Anwendung findet.

§ 10

Anforderungen an Infrastruktur und Organisation in der Nachsorge

1Der nachsorgende Leistungserbringer soll durch organisatorische Vorkehrungen die interdisziplinäre Betreuung der Patientin oder des Patienten durch Zusammenarbeit mit beispielsweise Physiotherapeuteninnen und Physiotherapeuten, Sozialdiensten, Hilfsmittelberaterinnen und -beratern, Ernährungsberaterinnen und -beratern, Orthopädinnen und Orthopäden unterstützen. 2Insbesondere bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll eine unterbrechungslose Weiterführung der Betreuung der Patientinnen und Patienten im Erwachsenenalter bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie koordiniert werden. 3Das ärztliche Personal für die Nachsorge der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec muss sich über das fachliche Informationsmaterial für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec informieren und dieses zur Kenntnis genommen haben.

§ 11

Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten

(1) Die Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten muss vor Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgen.

(2) 1Die Aufklärung soll insbesondere folgende Aspekte umfassen:

1.
das Krankheitsbild SMA,
2.
mögliche verfügbare therapeutische Alternativen im Hinblick auf die Auswahl der Behandlungsoptionen, deren möglichen Nutzen und Risiken und den zeitlichen Ablauf der geplanten Untersuchungen,
3.
die Möglichkeiten eines Einschlusses in das SMArtCARE-Register,
4.
sowie gegebenenfalls Aufklärung über den weiteren Ablauf der Behandlung und den Nachsorgeprozess mit der Notwendigkeit, dass eine engmaschige, wöchentliche beziehungsweise zweiwöchentliche Kontrolle für mindestens zwölf Wochen nach der Infusion von Onasemnogen-Abeparvovec erforderlich ist.

2Die Aufklärung ist jeweils in der Patientenakte zu dokumentieren.

§ 12

Sonstige Qualitätsanforderungen

(1) 1Behandlungseinrichtungen im Sinne dieses Beschlusses, welche die Versorgung von Patientinnen und Patienten bis mindestens fünf Jahre nach der Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie übernehmen, müssen die personellen und strukturellen Voraussetzungen für den Anschluss an das SMArtCARE-Register und gegebenenfalls andere erforder­liche Dokumentationssysteme für die zeitnahe Dokumentation vorhalten. 2Insbesondere ist bis mindestens fünf Jahre nach der Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie in regelmäßigen Abständen gemäß den SMArtCARE-Empfehlungen zu dokumentieren. 3Sofern der Leistungserbringer selbst nicht die Voraussetzungen für einen Anschluss an die Registermodule nach Satz 1 erfüllt, ist für die Dokumentation in eine geeignete Behandlungseinrichtung zu überweisen.

(2) Für die Durchführung der standardisierten motorischen Funktionstests gilt § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.

b Besondere Bestimmungen

§ 13

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung
von Qualitätsanforderungen für zugelassene Krankenhäuser

(1) 1Bei den die Behandlungseinrichtungen betreffenden Qualitätsanforderungen in § 2 Absatz 1, Absatz 2, § 3 ­Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 6, § 6, § 7 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 12 handelt es sich um Mindestanforderungen. 2Die Mindestanforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und § 7 Absatz 3 Satz 1 sind solange einzuhalten, wie bei Patientinnen und Patienten eine Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec angewandt wird.

(2) 1Aufgrund einer Anzeige nach § 10 Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 5 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der Leistungserbringer die für den Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen erforderlichen einrichtungs- und personenbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 5 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 2 Teil 1 zu übermitteln. 2Die SOPs gemäß § 7 Absatz 1 und 4 sind stets vorzulegen. 3Aufgrund einer Anzeige nach § 10 Absatz 5 Satz 5 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie ist darüber hinaus auch Anhang 3 Teil 1 vorzulegen.

(3) Abweichend von § 2 kann die Behandlungseinrichtung zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen nachweisen, dass die Fallzahlen der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen oder mit SMA erst zu einem späteren Zeitpunkt dokumentiert werden konnten und damit ein Zeitraum zur Grundlage der Beurteilung der Erfahrung gemacht werden würde, der weniger als ein beziehungsweise drei volle Kalenderjahre umfasst, kann auch das laufende Kalenderjahr anteilig einbezogen werden, um auf einen Gesamtzeitraum zu kommen, der ein beziehungsweise drei volle Kalenderjahre im Sinne der § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 umfasst.

(4) 1Zur Evaluation gemäß § 21 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der Leistungserbringer die für den Nachweis der weiteren Qualitätsanforderungen erforderlichen Dokumentationen anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 2 Teil 2 zu übermitteln. 2Um weitere Qualitätsanforderungen in diesem Sinne handelt es sich bei § 5 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3, § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 11 Absatz 2 Satz 1.

(5) 1Abweichend von § 17 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie sind die Fortsetzung bereits begonnener Behandlungen von Patientinnen und Patienten im Anschluss an eine bereits durchgeführte Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie und die Neuaufnahme von Patientinnen und Patienten, die für eine Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie in Frage kommen, aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen oder außergewöhnlichen Umständen, die nicht durch Vorkehrungen hätten abgewendet werden können, nur nach den folgenden Vorgaben zulässig. 2Mindestanforde­rungen sind schnellstmöglich wieder zu erfüllen. 3Gründe und Umfang der Nichterfüllung sind nachweisbar zu dokumentieren. 4Solange die Wiedererfüllung der Mindestanforderungen gemäß Absatz1 nicht erfolgt ist, darf bei keiner Patientin oder keinem Patienten eine Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie durchgeführt werden.

§ 14

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen
für Leistungen durch Hochschulambulanzen oder vor- und nachstationäre Versorgung des Krankenhauses

1Die Anzeige- und Nachweisverpflichtung nach § 15 in Verbindung mit den §§ 10 und 12 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie besteht für Behandlungseinrichtungen, die Leistungen zur Vorbereitung der Therapie nach § 3 beziehungsweise für den nach § 9 Absatz 1 vorgesehenen Versorgungszeitraum als Hochschulambulanz oder im Rahmen der vor- und nachstationären Versorgung des Krankenhauses nach § 115a SGB V erbringen. 2Der Medizinische Dienst führt Kontrollen zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 15 Absatz 1 durch. 3§ 13 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vordruck der jeweiligen Checkliste nach § 15 Absatz 2 zu verwenden ist.

§ 15

Besondere Bestimmungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen
für zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer

(1) Bei den die Behandlungseinrichtungen betreffenden Qualitätsanforderungen in § 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9, § 10 Satz 3 und § 12 handelt es sich um Mindestanforderungen.

(2) 1Mit der Anzeige nach § 16 Absatz 2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer die für den Nachweis der Erfüllung der Mindestanfor­derungen erforderlichen einrichtungs- und personenbezogenen Daten anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 4 Teil 1 und Teil 2.1 zu übermitteln. 2Die Anzeige- und Nachweisverpflichtung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung besteht für Behandlungseinrichtungen, die Leistungen zur Vorbereitung der Therapie nach § 3 beziehungsweise für einen vorgesehenen Zeitraum der Nachsorge von bis zu fünf Jahren erbringen.

(3) Zur Evaluation gemäß § 21 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie hat der Leistungserbringer die für den Nachweis der weiteren Qualitätsanforderungen erforderlichen Dokumentationen anhand des Vordrucks der Checkliste nach Anhang 4 Teil 2.2 zu übermitteln.

(4) 1Abweichend von § 17 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie sind Neuaufnahmen Onasemnogen-Abeparvovec-vorbehandelter Patientinnen und Patienten bis zur Wiedererfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 dann zulässig, wenn eine anderweitige vertragsärztliche Versorgung durch zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer, in Hochschulambulanzen sowie im Rahmen vor- oder nachstationärer Versorgung, die die Anforderungen dieser Anlage erfüllt, nicht möglich ist. 2Gründe für die Dringlichkeit und die Unmöglichkeit der anderweitigen Versorgung sind nachweislich in der Patientenakte zu dokumentieren. 3Die Mindestanforderungen sind schnellstmöglich wieder zu erfüllen. 4Die Kassenärztliche Vereinigung ist darüber unverzüglich zu informieren.

§ 16

Übergangsregelungen

1Aufgrund § 20 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie müssen Leistungserbringer beziehungsweise Behandlungs­einrichtungen, die bereits vor dem 4. November 2021 die Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec bei SMA durchgeführt oder die Versorgung in Form der Vorbereitung oder Nachsorge von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec übernommen haben, die geforderten Nachweise gemäß § 13 Absatz 2 und 4, § 14, § 15 Absatz 2 und 3 bis zum 4. Mai 2022 erbringen. 2§ 13 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch Nachweise gemäß Anhang 3 Teil 1 zu übermitteln sind.

Anhang 1

Übersicht zu Kodierungen von Diagnosen sowie Operationen und Prozeduren (OPS- und ICD-10-GM)

ICD-10-GM 2021
G 12.0 Infantile spinale Muskelatrophie, Typ I [Typ Werdnig-Hoffmann]
G 12.1 Sonstige vererbte spinale Muskelatrophie

Inkl.:

Progressive Bulbärparalyse im Kindesalter [Fazio-Londe-Syndrom]
Spinale Muskelatrophie: distale Form
Spinale Muskelatrophie: Erwachsenenform
Spinale Muskelatrophie: juvenile Form, Typ III [Typ Kugelberg-Welander]
Spinale Muskelatrophie: Kindheitsform, Typ II
Spinale Muskelatrophie: skapuloperonäale Form
OPS Version 2021
[nicht besetzt]
Anhang 2

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 13 Absatz 2 und Absatz 4 zur Erfüllung von Anforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 sowie der §§ 11 und 12

Selbstauskunft der Behandlungseinrichtung

Die Behandlungseinrichtung in
erfüllt die
☐ Mindestanforderungen (Anhang 2 Teil 1)
und dokumentiert die
☐ weiteren Qualitätsanforderungen (Anhang 2 Teil 2)
zur Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie.
Institutionskennzeichen:
Standortnummer:
Der Medizinische Dienst (MD) ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen nach Maßgabe der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) vor Ort zu überprüfen. Neben dem Betreten von Räumen des Krankenhauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist der MD insbesondere befugt, die zur Erfüllung des Kontrollauftrags erforderlichen Unterlagen einzusehen (§ 9 Absatz 4 Teil A MD-QK-RL). Das Krankenhaus hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 9 Absatz 6 Teil A MD-QK-RL).

1. Teil – Nachweisverfahren zu Mindestanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 sowie der §§ 11 und 12

2.1 Mindestanforderungen an die Erfahrung der Behandlungseinrichtung nach § 2

Die Behandlungseinrichtung verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Behandlung von neuro­muskulären Erkrankungen im Allgemeinen und in der Behandlung der spinalen Muskelatrophie im Speziellen dokumentiert durch:
.1 50 Behandlungsfälle mit neuromuskulären Erkrankungen innerhalb der letzten zwölf Monate. ☐ ja ☐ nein
Dokumentiert durch
Meldung im
SMArtCARE-
Register
☐ ja ☐ nein
Anzahl der Behandlungsfälle: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
.2 ≥ 20 Behandlungsfälle mit dieser Diagnose (G12.0, G12.1 nach ICD-10-GM-2021) innerhalb von drei Kalenderjahren, davon mindestens fünf Patientinnen oder Patienten im Alter von weniger als einem Lebensjahr. ☐ ja ☐ nein
Dokumentiert durch
Meldung im
SMArtCARE-
Register
☐ ja ☐ nein
Anzahl der Behandlungsfälle: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anzahl der Patientinnen/​Patienten im Alter unter einem Jahr: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
.3 Einsatz zur Behandlung der Spinalen Muskelatrophie zugelassener Medikamente bei ≥ 15 Behandlungsfällen innerhalb von drei Kalenderjahren, davon mindestens fünf Patientinnen und Patienten im Alter von weniger als einem Lebensjahr. ☐ ja ☐ nein
Dokumentiert durch
Meldung im
SMArtCARE-
Register
☐ ja ☐ nein
Anzahl der Behandlungsfälle: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Anzahl der Patientinnen/​Patienten im Alter unter einem Jahr: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

2.1.4 Begründung, falls die Mindestanforderungen an die Erfahrung der Behandlungseinrichtung teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.2 Mindestanforderungen an Diagnostik sowie Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen nach § 3

Die Behandlungseinrichtung erfüllt folgende Anforderungen zur Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen: Sicherstellung erfolgt durch Kooperationspartner:
.1 Die Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, hält entsprechende Ressourcen vor, damit Patientinnen und Patienten mit Spinaler Muskelatrophie mit Überweisung aufgrund des Nachweises einer Mutation des SMN1-Gens innerhalb von drei Werktagen nach Kontaktaufnahme vorstellig werden können. ☐ ja ☐ nein

2.2.2 Begründung, falls die Mindestanforderungen an Diagnostik sowie Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.3 Personelle und fachliche Mindestanforderungen an das ärztliche Personal einschließlich apparativer Ausstattung nach § 4

Funktion Titel Name Vorname
.1 Verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie ☐ ja ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 3 Absatz 1 und 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt2 ☐ ja ☐ nein
Weitere Ärztin oder weiterer Arzt Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie ☐ ja ☐ nein
SOWIE
mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Behandlungseinrichtung, welche die in § 3 Absatz 1 und 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt2 ☐ ja ☐ nein

.2 Das Personal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 hat an der einrichtungsinternen Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec teilgenommen. ☐ ja ☐ nein

Die Verfügbarkeit der folgenden Fachdisziplinen3 einschließlich der aufgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten ist sichergestellt: Sicherstellung erfolgt durch: Verfügbarkeit
der Fach-
disziplin nicht
sichergestellt
Eigene
Fachdisziplin
Kooperations-
partner4
.3 – pädiatrische Kardiologie
.4 – Laboratoriumsmedizin
.5 – pädiatrische Pneumologie oder pädiatrische Intensivmedizin

2.3.6 Begründung, falls die personellen und fachlichen Mindestanforderungen an das ärztliche Personal einschließlich apparativer Ausstattung teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.4 Personelle und fachliche Mindestanforderungen an das pflegerische und das weitere beteiligte Personal nach § 5

Funktion Titel Name Vorname
.1 Pflegerisch verantwortliche Leitung Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem KrPflG oder dem PflBG ☐ ja ☐ nein
.2 Stellvertretung der pflegerisch verantwortlichen Leitung Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem KrPflG oder dem PflBG ☐ ja ☐ nein

.3 Die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die die standardisierten motorischen Funktionstests zur Diagnostik durchführen, haben mindestens zwei Jahre Erfahrung in der physiotherapeutischen Diagnostik und Behandlung von Kindern mit neuromuskulären Erkrankungen und sind in der Durchführung von standardisierten, krankheitsspezifischen Muskelfunktionstests (z. B. CHOP-INTEND, HFMSE, RULM, 6MWT) geschult. ☐ ja ☐ nein Sicherstellung erfolgt durch Kooperationspartner4:

2.4.4 Begründung, falls die personellen und fachlichen Mindestanforderungen an das pflegerische und das weitere beteiligte Personal teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.5 Mindestanforderungen an Infrastruktur und Organisation nach § 7

SOP zur Überwachung und Früherkennung von Komplikationen
.1 In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, sind SOP für die klinische, apparative und laborchemische Überwachung zur Früherkennung von Komplikationen, den Umgang mit Komplikationen sowie für den Ablauf zur raschen und ungehinderten Verlegung der Patientin beziehungsweise des Patienten auf die pädiatrische Intensivstation (Entscheidungsbefugnis, beteiligte Personen unter anderem) vorhanden. ☐ ja ☐ nein
.2 Am Standort, an dem die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec stattfindet, befindet sich eine Behandlungseinheit für pädiatrische Intensivmedizin, die altersgerechte Beatmungsmöglichkeiten vorhält. ☐ ja ☐ nein
SOP für Behandlungsübergänge zwischen Vorbereitung der Behandlung und ambulanter Nachsorge
.3 In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, ist eine spezifische SOP für die Übergänge zwischen Vorbereitung der Behandlung und Nachsorge zu der Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie vorhanden. ☐ ja ☐ nein

2.5.4 Begründung, falls die Mindestanforderungen an Infrastruktur und Organisation teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.6 Mindestanforderungen an sonstige Qualitätsanforderungen nach § 12

.1 Die Behandlungseinrichtung stellt, sofern die Versorgung von Patientinnen und Patienten bis mindestens fünf Jahre nach der Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie übernommen wird, durch personelle und strukturelle Voraussetzungen die zeitnahe Dokumentation an das SMArtCARE-Register und gegebenenfalls andere erforderliche Dokumentationssysteme sicher. Dokumentation sichergestellt:
Dokumen­tation nicht
sichergestellt:
Überweisung an geeignete Behandlungseinrichtung:
Hinweis: Für die Durchführung der standardisierten motorischen Funktionstests gilt § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

2.6.2 Begründung, falls die Mindestanforderungen an sonstige Qualitätsanforderungen teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2. Teil – Dokumentation weiterer Qualitätsanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 sowie §§ 11 und 12

2.7 Qualitätsanforderung an physiotherapeutische Behandlung nach § 5 Absatz 2 Satz 4

Die an der physiotherapeutischen Behandlung beteiligten Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten sollen über eine mindestens zweijährige Erfahrung in der physiotherapeutischen Behandlung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern mit neuromuskulären Erkrankungen verfügen. sicher­gestellt:
☐ ja ☐ nein
Sicherstellung erfolgt durch Kooperationspartner4
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

2.8 Qualitätsanforderung an weitere Leistungsbereiche nach § 5 Absatz 3

In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, soll ein Sozialdienst verfügbar sein. sicher­gestellt:
☐ ja ☐ nein
Sicherstellung erfolgt durch Kooperationspartner4
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

2.9 Qualitätsanforderung an die tägliche Visite

Die in § 4 Absatz 3 genannten Bereiche sowie Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten sollen bei Bedarf hinzugezogen werden. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Bei jeder Visite sollten in der jeweiligen Patientenakte der klinische Zustand und das abgesprochene Behandlungskonzept dokumentiert werden. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

2.10 Qualitätsanforderung an die Aufklärung von Patientinnen und Patienten

Die Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten soll folgende Punkte umfassen:

das Krankheitsbild SMA,
mögliche verfügbare therapeutische Alternativen im Hinblick auf die Auswahl der Behandlungsoptionen, deren möglichen Nutzen und Risiken und den zeitlichen Ablauf der geplanten Untersuchungen,
die Möglichkeiten eines Einschlusses in das SMArtCARE-Register,
sowie gegebenenfalls Aufklärung über den weiteren Ablauf der Behandlung und den Nachsorgeprozess mit der Notwendigkeit, dass eine engmaschige, wöchentliche beziehungsweise zwei­wöchentliche Kontrolle für mindestens zwölf Wochen nach der Infusion von Onasemnogen-Abeparvovec erforderlich ist.
sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

3. Teil – Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Pflegedirektion Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion
Anhang 3

Ergänzende Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 13 Absatz 2 Satz 3 zur Erfüllung von Prozessan­forderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 sowie §§ 11 und 125

Selbstauskunft der Behandlungseinrichtung

Die Behandlungseinrichtung in
erfüllt die
☐ Mindestanforderungen (Anhang 3 Teil 1)
zur Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie.
Institutionskennzeichen:
Standortnummer:
Der MD ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen nach Maßgabe der MD-QK-RL vor Ort zu überprüfen. Neben dem Betreten von Räumen des Krankenhauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist der MD insbesondere befugt, die zur Erfüllung des Kontrollauftrags erforderlichen Unterlagen einzusehen (§ 9 Absatz 4 Teil A MD-QK-RL). Das Krankenhaus hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 9 Absatz 6 Teil A MD-QK-RL). Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3 Teil 1 ist nachweislich zu dokumentieren. Der MD ist gemäß § 43 Absatz 3 Teil B MD-QK-RL befugt, die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen. Sofern die Einsicht in die Patientendokumentation erforderlich ist, erfolgt dies nach Maßgabe des § 43 Absatz 4 Teil B MD-QK-RL.

1. Teil – Nachweisverfahren von Prozessanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 sowie §§ 11 und 12

3.1 Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 sowie § 3 Absatz 1

.1 Die Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen für eine mit Onasemnogen-Abeparvovec behandelbare SMA gemäß § 3 erfolgt durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie. Die Erfüllung der Anforderungen zur Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen wird jeweils in der Patientenakte dokumentiert. ☐ ja ☐ nein Feststellung erfolgt
vorstationär:
☐ ja ☐ nein

Zur Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen stellt die Behandlungseinrichtung folgende Anforderungen sicher: Sicherstellung erfolgt durch Kooperationspartner:
.2 Vorliegen einer molekulargenetischen Diagnostik bezüglich der Deletion oder Mutation des SMN1-Gens inklusive Bestimmung der SMN2-Gen-Kopienzahl für das Vorliegen einer SMA, durchgeführt mit einem validierten Verfahren ☐ ja ☐ nein
.3 Vorliegen folgender Voraussetzungen:

a)
eines validierten Tests auf AAV9-Antikörpern,
b)
Prüfung und gegebenenfalls Anpassung des Impfplans,
c)
Beratung über saisonale RSV-Prophylaxe,
d)
Ausschluss von Kontraindikationen,
e)
einer standardisierten motorischen Funktionsdiagnostik gemäß den Empfehlungen zur „Verlaufsbeobachtung und Therapieevaluation bei spinaler Muskelatrophie“ der SMArtCARE-Initiative.
☐ ja ☐ nein

3.2 Verfügbarkeit des ärztlichen Personals und tägliche Visite auf der Intensivstation nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 4

.1 Werktags ist eine ärztliche Betreuung gemäß Facharztstandard in der Fachdisziplin Kinder- und Jugendmedizin mit Kenntnissen im Bereich Neuropädiatrie jederzeit verfügbar. ☐ ja ☐ nein
.2 Außerhalb der Werktage wird mindestens eine Rufbereitschaft vorgehalten. ☐ ja ☐ nein

3.3 Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten nach § 11 Absatz 1

.1 Die Aufklärung der Patientinnen oder Patienten beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten erfolgt vor Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec und wird in der Patientenakte dokumentiert. ☐ ja ☐ nein

3.4 Physiotherapeutische Betreuung nach § 5 Absatz 2

.1 Eine werktägliche physiotherapeutische Behandlung anhand der physiotherapeutischen Kompetenz nach § 5 Absatz 2 Satz 4 ist gewährleistet. ☐ ja ☐ nein

3.5 Therapieentscheidung nach § 6

.1 Die Entscheidung für die Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie,
die die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 erfüllen, und unter Berücksichtigung
der Laborbefunde sowie der kinderkardiologischen und -pneumologischen Befunde.
☐ ja ☐ nein
.2 Die Vorgaben der Fachinformation werden für die Therapieentscheidung berücksichtigt. Datum, eingebundene Fachärztinnen oder Fachärzte und Beratungsergebnis werden in der Patientenakte dokumentiert. ☐ ja ☐ nein
.3 Die Abwägungsentscheidung zur Therapieempfehlung für eine Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec wird unter Berücksichtigung der Anwendungsvoraussetzungen laut ­Zulassung, dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der Einschätzung zum patientenindividuellen Nutzen der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec begründet und in der Patientenakte dokumentiert. ☐ ja ☐ nein

3.6 Tägliche Visite auf der Intensivstation und in der Behandlungseinrichtung nach § 4 Absatz 4 und § 7 Absatz 3

.1 In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, wird bei Verlegung auf die Intensivstation eine tägliche Visite durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, der oder die in die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec eingebunden ist, durchgeführt und in der Patientenakte dokumentiert. ☐ ja ☐ nein
.2 In der Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, wird eine tägliche Visite durchgeführt, an welcher sowohl ärztliches Personal zur Gewährleistung des Facharztstandards gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 als auch pflegerisches Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 teilnimmt, und in der Patientenakte dokumentiert. ☐ ja ☐ nein

3.7 Begründung, falls die Mindestanforderungen teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Datum der
Nichterfüllung
Zeitlicher Umfang der
Nichterfüllung (Uhrzeit/​in Std.)
Begründung der
Nichterfüllung
Geplanter Zeitpunkt der Wiedererfüllung

2. Teil – Musterformulare zur schichtbezogenen Dokumentation

Musterformular schichtbezogene Dokumentation zur Qualifikation der eingesetzten Pflegefachkräfte

Zeitraum/​Datum Schicht-Nummer Titel Name Vorname Gesundheits- und Kinderkranken-pflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Anforderung
(teilweise)
nicht sicher gestellt

Musterformular schichtbezogene Dokumentation zum Personaleinsatz der Pflegefachkräfte

Zeitraum/​
Datum
Schicht-Nummer Anzahl
Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie
Anzahl
eingesetztes Pflegepersonal
Anzahl
in der Schicht eingesetztes Pflegepersonal insgesamt
Anzahl
eingesetztes
Personal für mit Onasemnogen-Abeparvovec
behandelte
Patientinnen
oder Patienten
Anzahl
der Über-
wachungen pro Schicht
Intervall von mindestens zwei Überwachungen pro Schicht erfüllt
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein

Musterformular schichtbezogene Dokumentation zum Personaleinsatz der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten

Zeitraum/​Datum Titel Name Vorname Mindestens zweijährige
Erfahrung2 in der physio-
therapeutischen Diagnostik und Behandlung von Kindern mit neuromuskulären Erkrankungen
SOWIE
nachgewiesene Schulung in der Durchführung von standardisierten, krankheitsspezifischen Muskelfunktionstests (z. B. CHOP-INTEND, HFMSE, RULM, 6MWT)
Anforderung durch
Kooperation
sichergestellt4
Anforderung
(teilweise) nicht
sichergestellt

3. Teil – Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Pflegedirektion Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion
Anhang 4

Checkliste für das Nachweisverfahren nach § 15 Absatz 2 zur Erfüllung von Anforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 (Anwendungsvoraussetzungen) beziehungsweise nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 (Nachsorge)

Selbstauskunft des Leistungserbringers6

Der Leistungserbringer in
erfüllt die Voraussetzungen für die
☐ Mindestanforderungen an die Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen (Anhang 4 Teil 1)

und/​oder

☐ Mindestanforderungen an die Nachsorge bis zu einem Jahr nach (Anhang 4 Teil 2.1)

☐ Mindestanforderungen an die Nachsorge bis zu 15 Jahre nach (Anhang 4 Teil 2.1)

und dokumentiert die
☐ weiteren Qualitätsanforderungen im Rahmen der Nachsorge (Anhang 4 Teil 2.2)
der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie.
Institutionskennzeichen
und Standortnummer
oder
Betriebsstättennummer (BSNR)
Die Kassenärztliche Vereinigung beziehungsweise der MD ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

1. Teil – Nachweisverfahren zu Mindestanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 – Anwendungsvoraussetzungen

4.1 Feststellung von Anwendungsvoraussetzungen

.1 Die Feststellung der Anwendungsvoraussetzungen für eine mit Onasemnogen-Abeparvovec behandelbare SMA gemäß § 3 erfolgt durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie. ☐ ja ☐ nein

.2 Die Konformitätserklärung gemäß Anhang 5 für Labore nach § 3 Absatz 3 liegt vor. ☐ ja ☐ nein

2.1 Teil – Nachweisverfahren zu Mindestanforderungen nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 – Nachsorge

4.2 Anforderungen an die Nachsorge

Durch organisatorische Vorkehrungen ist eine regelmäßige Einbestellung der Patientin oder des Patienten innerhalb der folgenden Intervalle nach der Entlassung aus der Behandlungseinrichtung, in der die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt ist, sichergestellt und wird dokumentiert:
innerhalb der ersten vier Wochen: wöchentlich,
ab vier Wochen bis zwölf Wochen: alle zwei Wochen,
ab dem vierten bis zum sechsten Monat: monatlich,
ab dem siebten Monat: alle vier Monate,
sowie ab dem fünften Jahr: einmal pro Jahr
☐ ja ☐ nein

4.3 Personelle und fachliche Anforderungen an das ärztliche Personal in der Nachsorge bis zu einem Jahr nach der Therapie

Die ärztliche Betreuung im Rahmen der Nachsorge bis zu einem Jahr nach der Therapie mit Onasemnogen-Abeparvovec gemäß § 9 Absatz 1 erfolgt in beziehungsweise an einer an eine Behandlungseinrichtung, in der die Therapieentscheidung für und die Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, angeschlossenen oder mit dieser kooperierenden ambulanten Einrichtung oder Hochschulambulanz. Betreuung sichergestellt:
Betreuung nicht
sichergestellt:
durch Kooperation4:

4.4 Anforderungen an Infrastruktur und Organisation in der Nachsorge

Das ärztliche Personal der Nachsorge hat sich über das fachliche Informationsmaterial für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Onasemnogen-Abeparvovec informiert und dieses zur Kenntnis genommen. ☐ ja ☐ nein

4.5 Registermeldung bis zu fünf Jahre nach der Therapie

Die Behandlungseinrichtung stellt, sofern die Versorgung
von Patientinnen und Patienten bis mindestens fünf Jahre nach der Onasemnogen-Abeparvovec-Therapie übernommen wird, durch personelle und strukturelle Voraussetzungen die zeitnahe Dokumentation an das SMArtCARE-Register und gegebenenfalls andere erforderliche Dokumentationssysteme
sicher.

Die Behandlungseinrichtung hat zudem sicherzustellen, dass die Durchführung der hierfür benötigten standardisierten motorischen Funktionstests zur Diagnostik durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit mindestens zwei­jähriger Erfahrung in der physiotherapeutischen Diagnostik und Behandlung von Kindern mit neuromuskulären Erkrankungen erfolgt. Sie müssen in der Durchführung von standardisierten, krankheitsspezifischen Muskelfunktionstests
(z. B. CHOP-INTEND, HFMSE, RULM, 6MWT) geschult sein.

Dokumentation sichergestellt:
Dokumen­tation nicht ­sichergestellt:
Sicherstellung durch Überweisung an geeignete
Behandlungs-einrichtung:

4.6 Begründung, falls die Mindestanforderungen zur Nachsorge teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

2.2 Teil – Dokumentation weiterer Qualitätsanforderungen nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Nachsorge

4.7 Qualitätsanforderung an die interdisziplinäre Zusammenarbeit nach § 10 Satz 1 und 2

Durch organisatorische Vorkehrungen soll der nachsorgende Leistungserbringer die interdisziplinäre Betreuung der Patientin oder des Patienten durch Zusammenarbeit mit beispielsweise Physiotherapeuteninnen oder Physiotherapeuten, Sozialdiensten, Hilfsmittelberaterinnen oder Hilfsmittelberatern, Ernährungsberaterinnen oder Ernährungsberatern, Orthopädinnen und Orthopäden unterstützen. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Insbesondere bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll eine unterbrechungslose Weiterführung der Betreuung der Patientinnen und Patienten im Erwachsenenalter bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie koordiniert werden. sichergestellt:
☐ ja ☐ nein
Begründung, sofern nicht sichergestellt:

3. Teil – Unterschriften

Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener oder ermächtigter Leistungserbringer

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name Datum Unterschrift

Hochschulambulanz beziehungsweise vor- oder nachstationäre Versorgung nach § 115a SGB V

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
Ärztliche Leitung Geschäftsführung/​
Verwaltungsdirektion
Anhang 5

Musterformular zur Konformitätserklärung der Labore nach § 3 Absatz 3

Selbstauskunft des Leistungserbringers:

Adresse des Labors:

Firmenname

Straße

PLZ, Ort

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Die Behandlungseinrichtung erklärt in alleiniger Verantwortung, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

Die Feststellung der SMN2-Genkopienzahl erfolgt mittels eines validierten Verfahrens.
Angabe der durchschnittlichen Anzahl der SMN2-Genkopienzahl-Analysen/​Jahr (mindestens 20): _​_​_​_​_​_​_​_​_​.
Die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 GenDG werden erfüllt.
Die Aufbereitung des genetischen Materials und die Durchführung der Tests erfolgen nach standardisierten Vorgaben (Standardprozeduren, SOP).
Das Labor nimmt regelmäßig an externen Qualitätssicherungen in Form von Ringversuchen teil.

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name Ort, Datum Unterschrift (Laborleitung)
1
Hiervon umfasst sind auch Fachärztinnen und Fachärzte mit der Facharztbezeichnung „Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie“ nach altem Recht (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Allgemeiner Teil).
2
DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie vom 29. September 2015, zuletzt geändert am 17. September 2018.
3
Zytokin-Freisetzungssyndrom.
4
CAR-T-bezogenes Enzephalopathie-Syndrom.
5
In der Fachinformation von Kymriah®, Tecartus® und Yescarta® wird eine jederzeitige und ausreichende Verfügbarkeit des Wirkstoffs Tocilizumab vorausgesetzt.
6
Bezogen auf Vollzeitäquivalente.
7
Behandlung der akuten B-Vorläuferzell-Leukämie.
8
Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht erforderlich.
9
Soweit nichts Spezielleres geregelt ist, sind Pflegefachkräfte alle Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
10
Inklusive Musterformular/​Dokumentationshilfe zur schichtbezogenen Dokumentation
11
Teilnahme an der einrichtungsinternen Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen.
12
Das hier angegebene und an der Behandlung mit den CAR-T-Zellen beteiligte Pflegepersonal hat an der einrichtungsinternen Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen teilgenommen.
13
Ambulante Nachsorge im Zusammenhang mit einer CAR-T-Zelltherapie durch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer, Hochschulambulanzen oder im Rahmen nachstationärer Versorgung nach § 115a SGB V.
1
Zuletzt abgerufen online 26. August 2021 unter https:/​/​www.smartcare.de/​
2
Bezogen auf Vollzeitäquivalente.
3
Sofern im Feststellungsbescheid keine entsprechenden Teilgebiete ausgewiesen werden, gelten solche Abteilungen als Fachabteilungen im Sinne der Richtlinie, die organisatorisch abgegrenzt sind, von Ärztinnen oder Ärzten eigenständig verantwortlich geleitet werden und über die apparativen und räumlichen Ausstattungen des jeweiligen Fachbereichs verfügen.
4
Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 des Allgemeinen Teils sind einzuhalten.
5
Inklusive Musterformular/​Dokumentationshilfe zur schichtbezogenen Dokumentation.
6
Ambulante Vor- und Nachsorge im Zusammenhang mit einer Anwendung von Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie durch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer, Hochschulambulanzen oder im Rahmen vor- und nachstationärer Versorgung nach § 115a SGB V.

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