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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 138 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Bewertung des Beckenbodentrainings in der Schwangerschaft zur Prävention von prä- und postpartaler Harninkontinenz vom: 27.03.2025

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 138
in Verbindung mit § 135 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Bewertung des Beckenbodentrainings in der Schwangerschaft
zur Prävention von prä- und postpartaler Harninkontinenz

Vom 27. März 2025

Aufnahme des Methodenbewertungsverfahrens

Gemäß § 138 SGB V dürfen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.

Der G-BA überprüft gemäß gesetzlichem Auftrag nach § 135 Absatz 1 Satz 1 SGB V neue ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden daraufhin, ob der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt ange­sehen werden können.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen entscheidet der G-BA darüber, ob ein neues Heilmittel ambulant zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf.

Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend des Beschlusses des G-BA vom 20. Februar 2025 wird das folgende Thema beraten:

„Bewertung des Beckenbodentrainings in der Schwangerschaft zur Prävention von prä- und postpartaler Harninkontinenz“

Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Verbänden von Leistungserbringern und Medizinprodukteherstellern und den jeweils betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine Ersteinschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzu­geben.

Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema sind in deutscher Sprache anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (bis zum 3. Mai 2025) möglichst in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

mu-rl@g-ba.de

Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des G-BA unter:

https:/​/​www.g-ba.de/​bewertungsverfahren/​methodenbewertung/​339/​

Stellungnahmeberechtigte gemäß § 91 Absatz 5 SGB V (Bundesärztekammer), § 92 Absatz 7d SGB V (einschlägige wissenschaftliche Fachgesellschaften; Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller; betroffene Medizin­produktehersteller) sowie § 92 Absatz 6 Satz 2 SGB V (maßgebliche Spitzenorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene), die eine Ersteinschätzung abgegeben haben, erhalten zudem die Gelegenheit zur Abgabe einer mündlichen Einschätzung im Rahmen einer Anhörung zum Einschätzungs­verfahren. Die Terminierung der Anhörung und die Einladung übermitteln wir Ihnen in einem gesonderten Schreiben.

Berlin, den 27. März 2025

Gemeinsamer Bundesausschuss
Unterausschuss Methodenbewertung

Der Vorsitzende
van Treeck

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