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Bundespolitik

Bekanntmachung eines Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1016 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
eines Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/​1016 der Kommission
vom 22. Mai 2023
zur Änderung der Entscheidung 2002/​994/​EG über Schutzmaßnahmen betreffend
aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Vom 13. Juni 2023

Aufgrund des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), der durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes bekannt:

Die Europäische Kommission hat, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der An­wendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzen­gesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/​2001, (EG) Nr. 396/​2005, (EG) Nr. 1069/​2009, (EG) Nr. 1107/​2009, (EU) Nr. 1151/​2012, (EU) Nr. 652/​2014, (EU) 2016/​429 und (EU) 2016/​2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/​2005 und (EG) Nr. 1099/​2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/​58/​EG, 1999/​74/​EG, 2007/​43/​EG, 2008/​119/​EG und 2008/​120/​EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/​2004 und (EG) Nr. 882/​2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/​608/​EWG, 89/​662/​EWG, 90/​425/​EWG, 91/​496/​EEG, 96/​23/​EG, 96/​93/​EG und 97/​78/​EG des Rates und des Beschlusses 92/​438/​EWG des Rates* (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1, den nachfolgend in seinem Wortlaut wiedergegebenen Durchführungsbeschluss**, der am 24. Mai 2023 im Amtsblatt (ABl. L 136, S. 75) bekannt gegeben worden ist, erlassen (Anlage).

Diese Bekanntmachung bezieht sich auf die im ersten bis fünften Anstrich des Teils I des Anhangs der Entscheidung 2002/​994/​EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/​1016 bezeichneten Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Bonn, den 13. Juni 2023

314-36010/​0003#002

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Beatrix Siepen

Anlage

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/​1016 der Kommission
vom 22. Mai 2023
zur Änderung der Entscheidung 2002/​994/​EG über Schutzmaßnahmen betreffend
aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futter­mittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/​2001, (EG) Nr. 396/​2005, (EG) Nr. 1069/​2009, (EG) Nr. 1107/​2009, (EU) Nr. 1151/​2012, (EU) Nr. 652/​2014, (EU) 2016/​429 und (EU) 2016/​2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/​2005 und (EG) Nr. 1099/​2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/​58/​EG, 1999/​74/​EG, 2007/​43/​EG, 2008/​119/​EG und 2008/​120/​EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/​2004 und (EG) Nr. 882/​2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/​608/​EWG, 89/​662/​EWG, 90/​425/​EWG, 91/​496/​EEG, 96/​23/​EG, 96/​93/​EG und 97/​78/​EG des Rates und des Beschlusses 92/​438/​EWG des Rates1 (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Entscheidung 2002/​994/​EG der Kommission2 gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.
(2)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung verbieten die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Erzeugnisse. Artikel 2 Absatz 2 enthält zwei Abweichungen von diesem Verbot.
(3)
Gemäß der ersten Abweichung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/​994/​EG aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen.
(4)
Gemäß der zweiten Abweichung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/​994/​EG aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.
(5)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/​2004 des Europäischen Parlaments und des Rates3 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/​2258 der Kommission4 geänderten Fassung wurden bestimmte Fettderivate wie Vitamin D3 und für die Herstellung von Vitamin D3 verwendete Ausgangsstoffe als hochverarbeitete Erzeugnisse eingeführt. Diese Änderung wurde vorgenommen, da jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier durch die in der Verordnung (EG) Nr. 853/​2004 festgelegte spezifische Behandlung dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs beseitigt wird.
(6)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/​405 der Kommission5 sind hochverarbeitete Erzeugnisse, die aus Huftieren gewonnen werden, aus in Anhang XII der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern für den Eingang in die Union zugelassen. China gehört zu den Drittländern, die in Anhang XII der genannten Verordnung aufgeführt sind. Folglich sollte gemäß Artikel 22 Buchstabe a der genannten Verordnung der Eingang von Vitamin D3 und seinen Ausgangsstoffen aus China in die Union zulässig sein.
(7)
Vitamin D3 ist ein hochreines Erzeugnis und wird auch in Futtermitteln verwendet, um die Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu decken. Vitamin D3 spielt eine wesentliche Rolle bei der Regulierung der physiologischen Prozesse in Bezug auf Calcium und Phosphor. Um Mängel bei diesem Vitamin zu vermeiden, wurden verschiedene speziell an die Verwendung in Futtermitteln angepasste Zusatzstoffe zugelassen. Vitamin D3 ist auch wichtig für die Tiergesundheit und das Tierwohl. Die betreffenden Einfuhren sollten den Anforderungen in Bezug auf Futtermittel und die Gesundheit von Mensch und Tier entsprechen. Daher sollte der Eingang von Vitamin D3 und seinen Ausgangsstoffen aus China in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/​2009 des Europäischen Parlaments und des Rates6 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/​2003 des Europäischen Parlaments und des Rates7 zulässig sein.
(8)
Es ist daher angezeigt, die Ausnahme vom Verbot des Eingangs aus China in die Union gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2002/​994/​EG auf Vitamin D3 und seine Ausgangsstoffe auszuweiten.
(9)
Die Entscheidung 2002/​994/​EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/​994/​EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Mai 2023

Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN

ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2002/​994/​EG erhält Teil I folgende Fassung:

„TEIL I

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden dürfen:

Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

Erzeugnisse der Aquakultur,
geschälte und/​oder verarbeitete Garnelen,
Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,
Gelatine,
Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/​2008 des Europäischen Parlaments und des Rates*,
als Nahrungsergänzungsmittel bzw. in Nahrungsergänzungsmitteln zu verwendende Stoffe gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/​46/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates**,
zum menschlichen Verzehr bestimmtes Vitamin D3 und zu seiner Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, sofern die spezifischen Behandlungen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/​2004*** in Bezug auf diese hochverarbeiteten Erzeugnisse (Fettderivate) durchgeführt werden,
Heimtierfutter gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/​2009 des Europäischen Parlaments und des Rates****,
als Einzelfuttermittel eingestuftes Chondroitinsulfat und Glucosamin gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 68/​2013 der Kommission*****,
als Futtermittelzusatzstoff zu verwendendes Vitamin D3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/​2003 des Europäischen Parlaments und des Rates****** und zu seiner Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, für Futtermittel für Nutztiere und Heimtierfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/​2009,
als Futtermittelzusatzstoffe zu verwendendes L-Cystein und L-Cystin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/​2003.
*
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
**
Dieser Beschluss ändert die Entscheidung 2002/​994/​EG (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/​1068 (ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 30) geändert und mit Bekanntmachung vom 9. Juli 2015 (BAnz AT 23.07.2015 B1) veröffentlicht worden ist.
1
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
2
Entscheidung 2002/​994/​EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154).
3
Verordnung (EG) Nr. 853/​2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
4
Delegierte Verordnung (EU) 2022/​2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/​2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5).
5
Durchführungsverordnung (EU) 2021/​405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
6
Verordnung (EG) Nr. 1069/​2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/​2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
7
Verordnung (EG) Nr. 1831/​2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
*
Verordnung (EG) Nr. 1333/​2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
**
Richtlinie 2002/​46/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
***
Verordnung (EG) Nr. 853/​2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
****
Verordnung (EG) Nr. 1069/​2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/​2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
*****
Verordnung (EU) Nr. 68/​2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).
******
Verordnung (EG) Nr. 1831/​2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).“

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