Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung der Schusswaffe „Grot“

Published On: Freitag, 13.09.2024By Tags:

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes
zur waffenrechtlichen Beurteilung
der Schusswaffe „Grot“

Vom 19. August 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 8. Juli 2024 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten halbautomatischen Schusswaffe Modell „Grot“

Kaliber: .223Rem
Schäftung: klapp- und ausziehbaren Schulterstütze
Gesamtlänge der Waffe: Schulterstütze ausgeklappt und ausgezogen 85,5 cm
Schulterstütze eingeklappt 69,0 cm
Lauflänge: 40,9 cm
Lauf-Art: Stahl (Neufertigung)
Zug-, Feld-Profil: 6 Züge und Felder, Rechtsdrall
Länge von Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung: 54,7 cm
Verschlusskonstruktion: Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss, angetrieben durch Gaskolbensystem
Magazinart: Wechselmagazin, zehn Patronen
Hersteller: Radom, Polen (F.B. Radom)

Abbildung 1: „Grot“, Ansicht linke Seite

Abbildung 1: „Grot“, Ansicht linke Seite

Abbildung 2: „Grot“, Ansicht rechte Seite

Abbildung 2: „Grot“, Ansicht rechte Seite

Die Musterwaffe ist eine Neufertigung. Als Referenzwaffe wurde aus der BKA-Sammlung die vollautomatische Schusswaffe „Radom Grot A2“, Kaliber 5,56×45 Nato, verwendet, die Kriegswaffe gemäß Nummer 29 der Kriegswaffenliste ist.

Bei dem hier vorgenommen Funktionsbeschuss hat die vorgelegte Musterwaffe störungsfrei funktioniert. Es war nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich.

Es wird durch gezielt eingebrachte Sperren und anders geformte Bauteile verhindert, dass vollautomatische Komponenten in die vorgelegte Waffe eingesetzt werden können. Ein Umbau der Musterwaffe mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug in eine Schusswaffe, die eine vollautomatische Schussabgabe ermöglicht, war nicht möglich.

Die Firma WBP Deutschland UG, Zweibrücker Straße 185, 66954 Pirmasens, beabsichtigt, die oben angeführte halbautomatische Schusswaffe in der oben beschriebenen Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm (16“) und in einer weiteren Variante mit einer Lauflänge von 26,67 cm (10,5“), beide in den Kalibern .223Rem und 7,62×39, zu importieren und im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben und zu exportieren.

Die oben genannten Schusswaffen mit einer Lauflänge von 26,67 cm haben folgende Abmessungen:

a) Lauflänge 26,6 cm
b) Gesamtlänge der Waffe:
aa) Schulterstütze ausgeklappt und ausgezogen 71,2 cm
bb) Schulterstütze eingeklappt 54,7 cm
c) Länge Lauf und Verschluss 40,3 cm

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe „Grot“ mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber .223Rem:

1.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber .223Rem, war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma WBP Deutschland UG anerkannt.
3.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber .223Rem, ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erfolgte am 3. Juni 2024.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber .223Rem, grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber .223Rem, grundsätzlich um eine Kurz-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber .223Rem, ist als mehrschüssige halbautomatische Kurz-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 2.5 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber .223Rem, ist nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 verboten.
8.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber .223Rem, kann nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 WaffG erworben werden.
9.
Die Schusswaffe „Grot“ in den oben genannten Varianten mit einer Lauflänge von 26,6 cm im Kaliber .223Rem ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erfasst.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe „Grot“ mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39:

1.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39, war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma WBP Deutschland UG anerkannt.
3.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39, ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das BMWK erfolgte am 3. Juni 2024.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39, grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39, grundsätzlich um eine Kurz-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39, ist als mehrschüssige halbautomatische Kurz-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 2.5 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39, ist nicht nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 WaffG) Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39, kann aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 26,6 cm, Kaliber 7,62×39, ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AWaffV erfasst.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe „Grot“ mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem:

1.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem, war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma WBP Deutschland UG anerkannt.
3.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem, ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das BMWK erfolgte am 3. Juni 2024.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem, grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem, grundsätzlich um eine Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem, ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 2.4 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem, ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem, kann aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber .223Rem, ist nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV erfasst.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe „Grot“ mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber 7,62×39:

1.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber 7,62×39, war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma WBP Deutschland UG anerkannt.
3.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber 7,62×39, ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das BMWK erfolgte am 3. Juni 2024.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber 7,62×39, grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber 7,62×39, grundsätzlich um eine Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber 7,62×39, ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 2.4 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber 7,62×39, ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,64 cm, Kaliber 7,62×39, kann aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe „Grot“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 40,6 cm im Kaliber 7,62×39 ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AWaffV erfasst.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf die oben beschriebene Schusswaffe in den oben beschriebenen Varianten.
Durch diesen Bescheid bleibt die eventuelle Notwendigkeit waffenrechtlicher Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 19. August 2024

SO 13–5164.01-Z-544

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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