Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung der Schusswaffen „CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″“ und „CZ Scorpion EVO 3 S1 8″“ vom: 29.08.2024

Published On: Montag, 30.09.2024By Tags:

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes
zur waffenrechtlichen Beurteilung der Schusswaffen
„CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″“
und
„CZ Scorpion EVO 3 S1 8″“

Vom 29. August 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 1. Juli 2024 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten

halbautomatischen Schusswaffe Modell „CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″“ 

Hersteller: Ceska Zbrojovka (CZ)
Kaliber: .22lr
Schäftung: klapp- und ausziehbare Schulterstütze
Gesamtlänge der Waffe: Schulterstütze ausgeklappt und ausgezogen 91,3 cm
Schulterstütze ausgeklappt und eingeschoben 86,0 cm
Schulterstütze eingeklappt 65,2 cm
Lauflänge: 41,8 cm
Lauf-Art: Stahl (Neufertigung)
Zug-, Feld-Profil: 6 Züge und Felder, Rechtsdrall
Länge von Lauf und Verschluss
in geschlossener Stellung:
53,5 cm
Verschlusskonstruktion: Rückstoßlader mit Feder-Masseverschluss
Magazinart: Wechselmagazin, zehn Patronen

Abbildung 1: CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16", Ansicht linke Seite

Abbildung 1: CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Ansicht linke Seite

Abbildung 2: CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16", Ansicht rechte Seite

Abbildung 2: CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Ansicht rechte Seite

Dem Bundeskriminalamt ist nicht bekannt, ob es die vorgelegte Musterwaffe auch in einer vollautomatischen Version im Kaliber .22lr gibt. Daher wurde als Referenzwaffe aus der BKA-Sammlung eine vollautomatische Schusswaffe der Firma CZ, Modell „Scorpion EVO 3 A1“, Kaliber 9mmLuger, verwendet, die Kriegswaffe gemäß Nummer 29 der Kriegswaffenliste ist.

Bei dem hier vorgenommenen Funktionsbeschuss hat die vorgelegte Musterwaffe störungsfrei funktioniert. Es war nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich.

Ein Umbau der Musterwaffe mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug in eine Schusswaffe, die eine vollautomatische Schussabgabe ermöglicht, war nicht möglich.

Die Firma Frankonia Handels GmbH & Co. KG, Schießhausstraße 10, 97228 Rottendorf, beabsichtigt, die oben an­geführte halbautomatische Schusswaffe in den Varianten CZ Scorpion EVO 3 S1 8″ (8″ Lauflänge) und CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″ (16″ Lauflänge) zu importieren und im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben und zu exportieren.

Für die oben genannte Variante CZ Scorpion EVO 3 S1 8″ (8″ Lauflänge) ergeben sich folgende Abmessungen, weitere technische Unterschiede bestehen nicht.

Lauflänge: 20,0 cm
Gesamtlänge der Waffe:
Schulterstütze ausgeklappt und ausgezogen: 66,5 cm
Schulterstütze ausgeklappt und eingeschoben: 62,5 cm
Schulterstütze eingeklappt: 42,0 cm
Länge Lauf und Verschluss: 31,8 cm

Abbildung 3: Gesamtansicht CZ Scorpion EVO 3 S1 8"

Abbildung 3: Gesamtansicht CZ Scorpion EVO 3 S1 8″

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr:

1.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Frankonia Handels GmbH & Co. KG, Rottendorf, anerkannt.
3.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erfolgte am 3. Juni 2024.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante grundsätzlich um eine Kurz-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante ist als mehrschüssige halbautomatische Kurz-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 2.5 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante ist nicht nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante kann auf Grund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 8″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV erfasst.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 16″, Kal. .22lr:

1.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Frankonia Handels GmbH & Co. KG, Rottendorf, anerkannt.
3.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das BMWK erfolgte am 3. Juni 2024.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante grundsätzlich um eine Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unter­abschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante ist als mehr­schüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 2.4 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante ist nicht nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante kann auf Grund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe CZ Scorpion EVO 3 S1 Carbine 16″, Kal. .22lr, in der oben genannten Variante ist nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV erfasst.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf die oben beschriebene Schusswaffe in den oben beschriebenen Varianten.
Durch diesen Bescheid bleibt die eventuelle Notwendigkeit waffenrechtlicher Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 29. August 2024

SO13–5164.01-Z-549

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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