Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung der halbautomatischen Schusswaffe „X95 CIVIL“
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung der halbautomatischen Schusswaffe „X95 CIVIL“

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
der halbautomatischen Schusswaffe „X95 CIVIL“

Vom 28. November 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 18. Oktober 2022 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten

halbautomatischen Schusswaffe Modell „X95 CIVIL“

Kaliber: .223Rem.
Schäftung: Nicht verstellbarer Festschaft
Gesamtlänge der Waffe: 66,5 cm
Lauflänge: 42,2 cm
Lauf-Art: Stahl (Neufertigung)
Zug-, Feld-Profil: 6 Züge und Felder, Rechtsdrall
Länge von Lauf und Verschluss
in geschlossener Stellung:
64,0 cm
Verschlusskonstruktion: Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss, angetrieben durch Gaskolben
Magazinart: Wechsel-Magazin für 10 Patronen, andere Magazingrößen möglich

Abbildung: X95 CIVIL, Ansicht rechte Seite

Abbildung: X95 CIVIL, Ansicht rechte Seite

Die Musterwaffe ist eine Neufertigung. Als Referenzwaffe wurde aus der BKA-Sammlung die vollautomatische Schusswaffe „IWI TAVOR-21“, die als Kriegswaffe nach der Kriegswaffenliste eingestuft ist, verwendet.

Mit der Musterwaffe wurde ein Funktionsbeschuss durchgeführt. Hierbei war nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich.

Die Musterwaffe ließ sich mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug nicht zur vollautomatischen Schussabgabe umbauen.

Der Antragsteller beabsichtig, das oben angegebene Selbstladegewehr „X95 CIVIL“

zu importieren;
mit unterschiedlichen Magazinen zu versehen;
mit zwei unterschiedlichen Lauflängen anzubieten;
in den Kalibern .223Rem. und .300 AAC Blackout anzubieten

und so im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben.

Es sollen folgende Varianten der „X95 CIVIL“ angeboten werden:

Variante Lauflänge Länge Lauf
und Verschluss
Gesamtlänge Einstufung
1
(Musterwaffe)
42,2 cm (16,5″) 64,0 cm 66,5 cm Langwaffe
2 33,3 cm (13″) 55,1 cm 60,5 cm Langwaffe

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Die Schusswaffe „X95 CIVIL“ war noch nicht Gegenstand eines Antrages nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für Ihren Antrag anerkannt.
3.
Die Schusswaffe „X95 CIVIL“ in allen oben genannten Varianten ist nach Einschätzung des Bundeskriminalamtes keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgte am 5. Oktober 2022.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „X95 CIVIL“ in allen oben genannten Varianten grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „X95 CIVIL“ in den oben genannten Varianten grundsätzlich um eine Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe „X95 CIVIL“ in den oben genannten Varianten mit einem Wechselmagazin, das mehr als zehn Patronen des nach Herstellerangaben kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen kann, ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe in die Kategorie „A“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 1.7.2 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe „X95 CIVIL“ in den oben genannten Varianten mit einem Wechselmagazin, das bis zu zehn Patronen des nach Herstellerangaben kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen kann, ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 2.6 einzuordnen.
8.
Die Schusswaffe „X95 CIVIL“ in allen oben genannten Varianten ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 verboten.
9.
Die Schusswaffe „X95 CIVIL“ in den oben genannten Varianten mit einem Wechselmagazin, das bis zu zehn Patronen des nach Herstellerangaben kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen kann, kann aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
10.
Die Schusswaffe „X95 CIVIL“ in allen oben genannten Varianten ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst.

Hinweise:

1.
Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
2.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf die oben genannte Schusswaffe in den genannten Varianten, die dementsprechend gekennzeichnet sind.
3.
Durch diesen Bescheid bleibt die eventuelle Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 28. November 2022

SO 13–5164.01-Z-521

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Zellmer

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...