Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung der Pfeilabschussgeräte AEA „Precision“ und AEA „Spear Gun“

Published On: Dienstag, 11.07.2023By Tags:

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
der Pfeilabschussgeräte AEA „Precision“ und AEA „Spear Gun“

Vom 28. Juni 2023

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 12. Mai 2023 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten

Pfeilabschussgeräte AEA „Precision“ und AEA „Spear Gun“

Gesamtlänge: 23,5 cm
Gesamthöhe: 13,5 cm
Länge Vorderteil: 16,0 cm
Länge Presslufttank: 5,2 cm
Durchmesser Presslufttank: 1,8 cm
Länge Starterrohr: 9,0 cm
Pfeillänge komplett: 11,0 cm
Funktionsweise: Druckluft mit abnehmbaren und wiederfüllbaren Pressluftkartuschen

Beschreibung:

Die beiden Geräte unterscheiden sich äußerlich in der Farbgebung. Das Pfeilabschussgerät AEA „Precision“ besteht aus schwarzem Kunststoff. Das untere Ende des Griffs ist abnehmbar und enthält eine Aufbewahrungsmöglichkeit für die zum Verschießen erforderlichen sogenannten Berstscheiben.

Abbildung 1: AEA „Precision“, Ansicht rechte Seite

Abbildung 1: AEA „Precision“, Ansicht rechte Seite

Das Pfeilabschussgerät AEA „Precision“ wird sehr oft auch unter dem Namen „Airringer Defender“ im Handel angeboten.

Die Variante AEA „Spear Gun“ besteht aus gelbem Kunststoff.

Abbildung 2: AEA „Spear Gun“, Ansicht rechte Seite

Abbildung 2: AEA „Spear Gun“, Ansicht rechte Seite

Eine Aufbewahrungsmöglichkeit für die sog. Berstscheiben ist nicht vorhanden; der Griff ist durchgehend. Am unteren hinteren Ende des Griffs befindet sich eine Öse zur Befestigung einer Schnur. Aus technischen Beschreibungen im Internet geht hervor, dass die Auslöseeinheit des Abschussgeräts AEA „Spear Gun“ besonders gekapselt sein soll, um eine Verwendung unter Wasser zu gewährleisten. Das Abschussgerät AEA „Spear Gun“ wird im Internet als Harpune/​Unterwassersportgerät zum Fischen und zur Haiabwehr beworben. Um bei Verlust unter Wasser das Widerfinden zu erleichtern, wurde seitens des Herstellers die auffällige gelbe Farbgebung gewählt.

Das Abschussgerät AEA „Spear Gun“ wird sehr oft auch unter dem Namen „Scuba Ringer“ im Handel angeboten.

Technisch sind die beiden Geräte identisch. Um die Abschussgeräte schussfertig zu machen, wird ein Riegel auf der Oberseite des Gehäuses, der gleichzeitig auch als Kimme fungiert, nach hinten gezogen. Dadurch wird der vordere Teil der Abschussgeräte freigegeben und lässt sich abklappen, um die Geräte zu laden.

Abbildung 3: AEA „Spear Gun“, im aufgeklappten Zustand mit einer eingesetzten Abschussvorrichtung, Ansicht rechte Seite

Abbildung 3: AEA „Spear Gun“, im aufgeklappten Zustand mit einer eingesetzten Abschussvorrichtung, Ansicht rechte Seite

In diese aufgeklappten Vorderteile werden maximal zwei Drucklufttanks mit aufgeschraubtem Starterrohr eingeführt. Auf diese Starterrohre werden die Pfeile aufgeschoben.

Abbildung 4: AEA „Precision“ und AEA „Spear Gun“, oben Drucklufttank mit Starterrohr, unten mit aufgeschobenem Pfeil

Abbildung 4: AEA „Precision“ und AEA „Spear Gun“, oben Drucklufttank mit Starterrohr, unten mit aufgeschobenem Pfeil

Die Drucklufttanks lassen sich mit entsprechenden Adaptern wieder befüllen. Bei beiden Abschussgeräten muss vor jedem Verschießen die Berstscheibe an dem Drucklufttank ausgetauscht werden.

Nachdem die Drucklufttanks mit den Pfeilen in das jeweilige Abschussgerät eingesetzt wurden, kann nach dem Schließen des Geräts durch Betätigung des Abzugs ein Pfeil verschossen werden. Dabei löst ein Stift das Ventil des jeweiligen Drucklufttanks aus. Die Druckluft wird in das Starterrohr abgegeben und beschleunigt so den aufgeschobenen Pfeil. Durch nochmalige Betätigung des Abzugs wird der zweite Pfeil verschossen.

Die im Antragsverfahren vorgelegten Pfeile zu den beiden Abschussgeräten erwecken den Eindruck, dass sie ent­weder komplett selbst gebaut wurden oder nachträglich bearbeitet wurden (siehe Abbildung 4). Der Schaft des Pfeils wurde augenscheinlich nach dem Einsetzen der Spitze bearbeitet, damit diese fest sitzt. Die Flügel des Pfeils wurden aufgeklebt, wahrscheinlich um die Flugbahn zu stabilisieren.

Im Internet gibt es zu den beiden Abschussgeräten diverse Pfeilspitzen in unterschiedlichen Ausführungen, die auf den Pfeilschaft aufgeschraubt werden können.

So werden auch spezielle Harpunenspitzen angeboten, die über eine Möglichkeit zur Befestigung einer Schnur verfügen. Diese Schnur kann mit dem anderen Ende an dem Abschussgerät (Öse am Griff) befestigt werden, um den verschossenen Pfeil wieder zurückzuerlangen. Eine andere Möglichkeit zur Befestigung der Schnur ist nicht vorhanden oder wurde als solche nicht erkannt. Da keine entsprechenden Pfeilspitzen zur Verfügung standen, konnte nicht geprüft werden, ob die Öse am Griff tatsächlich für den beschriebenen Einsatz verwendbar ist oder ob diese lediglich zur Befestigung einer Sicherungsleine geeignet ist.

Ein Funktionstest mit evtl. Schussenergiemessungen wurde im Bundeskriminalamt (BKA) nicht vorgenommen.

Bei Untersuchungen gleicher Geräte (Bezeichnung Airringer und Scuba Ringer) durch das Bayrische Landeskriminalamt (BLKA) wurden folgende Ergebnisse erzielt:

Beide Geräte wurden wie Pfeilabschussgeräte an Luft betrieben. Hierbei funktionierten sie störungsfrei. Es wurde die kinetische Energie der Pfeile, deren Gewicht 7,4 bis 8,9 Gramm beträgt, bestimmt. Bei einem Kartuschendruck von 250 bar (empfohlener Druck) ergab sich eine Bewegungsenergie von 27,6 ± 0,2 J (Airringer – Geschwindigkeit 79 m/​s) bzw. 27,6 ± 0,1 J (Scuba Ringer – Geschwindigkeit 79 m/​s). Diese Energie erhöhte sich auf 31,8 ± 0,4 J bzw. 31,0 ± 1,3 J bei 300 bar.

Der Scuba Ringer wurde wie eine Harpune unter Wasser betrieben. Hierbei kam es in ca. drei von fünf Schussversuchen entweder zu keiner Ablösung des Pfeils vom Führungsrohr bzw. der Pfeil verließ das Gerät nur um wenige Zentimeter. Die Untersuchung ergab, dass in diesen Fällen die Berstscheibe nur gering penetriert war, was auf eine geringere Energie des Schlagbolzens aufgrund des Wasserwiderstands zurückzuführen ist. Dies hat zur Folge, dass die Druckdifferenz in der Kartusche nicht ausreicht, um das Ventil nach vorne schnell und komplett zu öffnen. Im Übrigen muss das Gerät nach jedem Schussversuch mit Druckluft trockengeblasen werden, um überhaupt oben genannte Schussquote von ca. 40 % zu erreichen. Mit einer Hochgeschwindigkeitskamera wurde die Geschwindigkeit und folglich die kinetische Energie der Pfeile unter Wasser bestimmt. Die Messungen wurden mit einem Kartuschendruck von 250 bar und einem 8,9 g-Pfeil durchgeführt.

Weiter wurde durch das BLKA die nachfolgende Bewertung der beiden Geräte abgegeben:

Bei beiden vorliegenden Gegenständen werden keine Geschosse durch einen Lauf getrieben, sondern Pfeile auf ein Führungsrohr gesteckt, weshalb die Definition einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 zum WaffG nicht angewendet werden kann. Vielmehr handelt es sich bei beiden Gegenständen aufgrund der Konstruktion prinzipiell um Pfeilabschussgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz seit dem 1. September 2020 einer Erlaubnis bedarf (Übergangsfrist bis 1. September 2021). Bei Betrieb an Luft als Pfeilabschussgerät funktionieren beide Geräte störungsfrei.

Beide Geräte sind nahezu identisch aufgebaut. Die Teile (Pfeile, Druckkartuschen, Berstscheiben) sind untereinander austauschbar. Die einzigen Unterschiede bestehen in der Farbgebung, dem Material des Stoßbodens sowie dem Vorhandensein einer Öse beim Scuba Ringer (wohl Öse für Rückholseil).

Es ist nun zu prüfen, ob es sich darüber hinaus um Unterwassersportgeräte handelt, die der Befreiung für Harpunengeräte nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegen:

Dichtigkeit: Beide Geräte weisen keine Abdichtung gegen das Eindringen von Wasser auf. Pfeile, Druckkartuschen und das Kästchen vorne sind dem Wasser ausgesetzt. Der Schlagbolzen muss den Wasserwiderstand überwinden, um die Berstscheibe zu durchschlagen. Nach dem Abschuss dringt Wasser in die Druckkartuschen ein.

Materialien: Viele Bauteile bestehen aus unlegiertem Stahl, der nach Kontakt mit Wasser zur Korrosion neigt. Die Dichtungswelle der Druckkartusche ist aus Messing, das auf Aluminium schließt. Diese Verbindung ist nach dem Schuss dem Wasser ausgesetzt und korrodiert in der Folge.

Funktion: Der Scuba Ringer, der als Harpunengerät verkauft wird, wurde unter Wasser betrieben. Hier zeigte er keine zuverlässige Funktion, da oft der Wasserwiderstand eine ausreichende Penetration der Berstscheibe und somit einen erfolgreichen Schuss verhinderte. Im Weiteren musste nach jedem Doppelschuss das Gerät aus dem Wasser genommen und ausgeblasen werden, damit überhaupt bei den Folgeschüssen eine Funktion gegeben war. Folglich ist ein Nachladen (mit zuvor gefüllten Druckkartuschen) unter Wasser nicht möglich.

Energiebetrachtung: Bei Betrieb an Luft weisen die Pfeile eine kinetische Energie von 31 J beim Maximalkartuschendruck von 300 bar auf. Dies reicht − wie auch die Energie bei 250 bar − aus, um bei einem Pfeilquerschnitt von 78 mm² Haut (von Menschen) zu penetrieren. Unter Wasser ist in einem Abstand von 20 cm vom Gerät die Grenze von 7 J unterschritten, die für die Penetration menschlicher Haut nötig wäre. Aus der Literatur sind hier keine Grenzenergiedichten für die Haut von Fischen bekannt, es besteht aber Anlass zur Vermutung, dass diese eher über der Grenzenergiedichte menschlicher Haut liegen. Selbst wenn man annimmt, dass unter Einsatz anderer Berstscheiben und beim Maximalkartuschendruck (300 bar) die kinetische Energie doppelt so hoch wie bei den hiesigen Versuchen sein sollte (so die Angaben aus dem Internet), so verschiebt sich diese maximale Entfernung für eine erfolgreiche Haut­penetration von 20 auf 50 cm.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei beiden Geräten um Pfeilabschussgeräte handelt, die weitestgehend identisch aufgebaut sind und an Luft eine bestimmungsgenmäße Funktion zeigen.

Die hiesigen Untersuchungen haben im Weiteren ergeben, dass aus technischer Sicht eine Zweckbestimmung als Harpunengeräte zum Betrieb unter Wasser nicht erkannt werden kann. Dies ist auf die Verwendung korrosionsanfälliger Materialien, die fehlende Abdichtung und die extrem kurze Wirkdistanz (maximal 50 cm) zurückzuführen. Aufgrund der niedrigen kinetischen Energie der Pfeile unter Wasser ist die Unterwasserjagd bzw. die Verteidigung gegen Raubfische bei größeren Entfernungen als die Wirkdistanz nicht möglich. Druckluftharpunen, die in Ländern vertrieben werden, in denen die Unterwasserjagd im Gegensatz zu Deutschland erlaubt ist, weisen eine größere Länge (ab 30 cm) und eine größere Reichweite (einige Meter) als die vorliegenden Geräte auf.

Aufgrund des abweichenden Aufbaus (ohne Berstscheibe) können mit diesen Harpunen dann auch mehrere Schüsse ohne erneutes Aufpumpen des Drucklufttanks abgegeben werden.

Somit handelt es sich aus hiesiger und technischer Sicht bei beiden Geräten um Pfeilabschussgeräte und nicht um Harpunengeräte. Sicherlich können beide Geräte für kurze Zeit auch unter Wasser betrieben werden. Dies trifft aber auf herkömmliche Druckgaspistolen ebenso zu. Diese ließen sich dann wie Scuba Ringer/​Airringer unter Wasser betreiben, indem ein kalibergroßer Pfeil in den Lauf eingelegt wird.

Angaben zum Antrag

Die antragsgegenständlichen zuvor beschriebenen Pfeilabschussgeräte wurden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vorgelegt.

Die Kernfrage des Antrags liegt in der Einstufung des beschriebenen gelben Abschussgeräts AEA „Spear Gun“, dass im Internet als Harpune bzw. Unterwassersportgerät angeboten wird.

Technisch handelt es sich bei beiden Geräten um Pfeilabschussgeräte. Sofern es sich bei dem AEA „Spear Gun“ um ein Unterwassersportgerät handeln sollte, wäre dies gemäß Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 vom WaffG mit Ausnahme von § 2 Absatz 1 und § 41 ausgenommen.

Eine Definition von Unterwassersportgeräten enthält das WaffG nicht. Auch in anderen Vorschriften wurde keine Definition für Unterwassersportgeräte bzw. Harpunen gefunden.

Beurteilung:

Es ist zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich bei den beiden zur Beurteilung vorgelegten Gegenständen AEA „Precision“ und AEA „Spear Gun“ um Waffen im Sinne der Definitionen des § 1 Absatz 2 Nummer 1 WaffG handelt. Zudem ist zu prüfen, ob die beiden Gegenstände den waffenrechtlichen Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 unter­liegen.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Bei dem Pfeilabschussgerät AEA „Precision“ handelt es sich um einen den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3.
2.
Das Pfeilabschussgerät AEA „Precision“ in der oben genannten Variante ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 verboten.
3.
Das Pfeilabschussgerät AEA „Precision“ in der oben genannten Variante unterliegt der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht gemäß § 10 WaffG.
4.
Bei dem Pfeilabschussgerät AEA „Spear Gun“ handelt es sich um einen den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3.
5.
Das Pfeilabschussgerät AEA „Spear Gun“ in der oben genannten Variante ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 verboten.
6.
Das Pfeilabschussgerät AEA „Spear Gun“ in der oben genannten Variante unterliegt der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht gemäß § 10 WaffG.

Begründung:

1.
Mit dem Pfeilabschussgerät AEA „Precision“ werden bestimmungsgemäß feste Körper in Form von Pfeilen verschossen, deren Antriebsenergie mittels einer Druckluftkartusche eingebracht wird. Da die Schussabgabe erst durch das Betätigen des Abzugs als Auslösehebel erfolgt, wird die Druckluft bis dahin gehalten. Aufgrund dieser technischen Gegebenheiten sind die Voraussetzungen der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 erfüllt.
2.
Das Pfeilabschussgerät AEA „Precision“ in der oben genannten Variante unterliegt keinem Verbot nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG − Waffenliste − Abschnitt 1.
3.
Das Pfeilabschussgerät AEA „Precision“ in der oben genannten Variante ist nicht von den Erlaubnisbefreiungen der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 erfasst. Somit ist für den Umgang mit dem Pfeilabschussgerät eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich.
4.
Mit dem Pfeilabschussgerät AEA „Spear Gun“ werden bestimmungsgemäß feste Körper in Form von Pfeilen verschossen, deren Antriebsenergie mittels einer Druckluftkartusche als andere Energiequelle eingebracht wird. Da die Schussabgabe erst durch das Betätigen des Abzugs als Auslösehebel erfolgt, wird die Druckluft bis dahin gehalten. Aufgrund dieser technischen Gegebenheiten sind die Voraussetzungen der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 erfüllt.
5.
Das Pfeilabschussgerät AEA „Spear Gun“ in der oben genannten Variante unterliegt keinem Verbot nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG − Waffenliste − Abschnitt 1.
6.
Das Pfeilabschussgerät AEA „Spear Gun“ in der oben genannten Variante ist nicht von den Erlaubnisbefreiungen der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 erfasst. Trotz der Widmung als Unterwassersportgerät haben die oben beschriebenen Untersuchungen des BLKA gezeigt, dass das Gerät sowohl technisch als auch von der Materialbeschaffenheit her nicht für eine Verwendung unter Wasser geeignet ist. Die Widmung als Unterwassersportgerät soll offensichtlich ausschließlich dem Zweck dienen, dass das Pfeilabschussgerät AEA „Spear Gun“ nicht dem Regelungsvorbehalt des WaffG unterliegt. Nach Auffassung des BKA ist neben der Widmung als Unterwassersportgerät auch die technische Eignung als Unterwassersportgerät erforderlich, um ein Abschussgerät unter die Erlaubnisbefreiung der Anlage 2 Abschnitt 3 zu subsumieren. An der technischen Eignung fehlt es bei dem antragsgegenständlichen AEA „Spear Gun“. Somit ist für den Umgang mit dem Pfeilabschussgerät eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben beschriebenen Pfeilabschussgeräte AEA „Precision“ und AEA „Spear Gun“ und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachahmungen etc.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 28. Juni 2023

SO 13–5164.01-Z-529

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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