Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung des „TAG PALLADIN Launcher-Shell“

Published On: Mittwoch, 28.09.2022By

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
des „TAG PALLADIN Launcher-Shell“

Vom 5. September 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 20. April 2021 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten TAG PALLADIN Launcher-Shell

Waffenart: Druckluftwaffe
Antriebsart: kalte Gase
Verschluss mit Funktionsprinzip: Gasventil, Einzellader
Kaliber/​Rohrdurchmesser: 40 mm
Schäftung: ohne (Abschussgerät mit Pistolengriff)
Gesamtlänge der Waffe
bezogen auf deren kürzeste
bestimmungsgemäße Verwendbarkeit:
10,5 cm
Lauflänge: 7,3 cm
Zug-, Feld-Profil: 13, rechts
Magazin: ohne
Hersteller: TAGinn Pro, Russland

Abbildung 1: „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ (oben) mit vorgelegter „Abschusspistole = Abschussgerät“

Abbildung 1: „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ (oben) mit vorgelegter „Abschusspistole = Abschussgerät“

Abbildung 2: „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ im geladenen Zustand (unten) mit vorgelegter Gasflasche

Abbildung 2: „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ im geladenen Zustand (unten) mit vorgelegter Gasflasche

Abbildung 3: „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ im geladenen Zustand eingesetzt in „Abschusspistole = Abschussgerät“

Abbildung 3: „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ im geladenen Zustand eingesetzt in „Abschusspistole = Abschussgerät“

Der antraggegenständliche „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ ist nach Angaben des Antragstellers und im Internet recherchierbarer Aussagen zum Spiel bestimmt. Es handelt sich bei dem „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ um eine Waffe zum Verschießen von Airsoftgranaten beziehungsweise Farbmarkierungsprojektilen. Aus dem „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ werden zum Beispiel Geschosse, bestehend aus einer Kunststoffkörper mit Styrodurspitze, mittels eines Druckluftsystems verschossen. Antragsgemäß ist auch das Verschießen von Farbmarkierungsprojektilen denkbar.

Das Geschoss wird von vorne in den antragsgegenständlichen „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ eingesetzt, mittels Druckluft und gegebenenfalls mit Hilfe eines „Abschussgerätes“ verschossen.

Somit handelt es sich grundsätzlich um eine Schusswaffe gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 und WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, da ein Geschoss aus einem Lauf getrieben wird.

Die Kunstoffhülsen mit Styrodurspitze sind im vorliegenden Fall als Geschosse im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1 anzusehen. Wenn Farbmarkierungsprojektile verwendet werden, handelt es sich um Geschosse im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.2.

Der „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ kann handhabungssicher aus der Hand ohne ein Abschussgerät verwendet werden. Dann muss lediglich mit dem Fingernagel die Ventilauslösung am Boden eingedrückt werden. Laut diverser Internetseiten gibt es zu dem „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ unterschiedliche Abschussgeräte, unter anderem auch ein Unterbaugerät zum Montieren an Softairwaffen. Das vom Antragsteller mitgelieferte und auf den Bildern ab­gebildete Abschussgerät in Pistolenform ist daher nur beispielhaft anzusehen.

Das grundsätzliche Funktionsprinzip und der Anschein des „TAG PALLADIN Launcher-Shells“ mit verschiedenen Abschussgeräten sind einer militärisch genutzten Granatpistole (Kriegswaffe nach Nummer 30 der Kriegswaffenliste) nachempfunden. Daher wurde zum Vergleich die Granatpistole der Firma B&T, Modell „GL-AH 06“, Kaliber 40 mm herangezogen.

Der antragsgegenständliche „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ kann in die Referenzwaffe eingesetzt werden. Aufgrund der von der Kriegswaffe abweichenden Funktionsweise kann der „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ in der Kriegswaffe jedoch nicht ausgelöst werden.

Genauso kann der „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ keine „echten“ Granaten verfeuern.

Auf die Einzelheiten wird in der nachfolgenden technischen Beschreibung eingegangen.

Im Rahmen der waffentechnischen Untersuchung wurden folgende Merkmale festgestellt:

Lauf/​Verschluss/​Griffstück/​Gehäuse

Der Lauf, beziehungsweise Hülsenkörper des antragsgegenständlichen „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ besteht aus schwarzem Kunststoff. Der hintere Bereich des Hülsenkörpers ist aus Aluminium gefertigt und beherbergt den Gastank und das Auslöse-Ventil. In der Unterseite des Bodenstücks ist ein Einfüllstutzen für das Treibgas eingelassen.

Die Hülse, die als Lauf fungiert, ist von dem Bodenstück abschraubbar. In dieser Hülse befindet sich ein Zug-Feldprofil mit 13 Zügen im Rechtsdrall. Dieses Profil korrespondiert mit einem Führungsband am Geschoss. Somit wird dem Geschoss ein gewisses Maß an Führung gegeben, auch wenn die Hülse kürzer als der zweifache Kaliberdurchmesser ist.

Abbildung 4: Innenansicht mit Zug-Feld-Profil, „TAG PALLADIN Launcher-Shell“

Abbildung 4: Innenansicht mit Zug-Feld-Profil, „TAG PALLADIN Launcher-Shell“

Abbildung 5: „TAG PALLADIN Launcher-Shell“, Geschoss teilweise eingeführt

Abbildung 5: „TAG PALLADIN Launcher-Shell“, Geschoss teilweise eingeführt

Das bereits beschriebene und mitgelieferte Geschoss aus schwarzem Kunststoff mit Styrodurspitze hat einen Durchmesser von circa 37 mm und eine Länge von circa 93,5 mm. Das Gewicht beträgt circa 30,8 g. Hinweis: der „Geschossdurchmesser“ kann bei der Verwendung anderer „Geschosse“ zum Beispiel Farbmarkierungsprojektilen nicht wesentlich verändert werden, damit die Funktionsweise erhalten bleibt. Somit wird sich auch das Geschossgewicht in einem ähnlichen Umfang halten.

Funktionsweise

Zum Laden des Abschussgerätes „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ wird über den Einfüllstutzen im Boden zunächst der Treibgastank mit Treibgas befüllt. Das Geschoss wird von vorne in den „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ ein­geführt und ganz nach hinten in die Hülse gedrückt.

Zum Abschießen des Geschosses muss am ,,TAG PALLADIN Launcher Shell“ das an der Rückseite befindliche Ventil betätigt/​eingedrückt werden. Dies kann per Hand erfolgen oder mit Hilfe eines bereits erwähnten Abschussgerätes. Bei Verwendung eines Abschussgerätes muss dann lediglich der Abzug betätigt werden. Eine Verwendung ohne Abschussgerät ist wahrscheinlich grundsätzlich eher unpraktisch, aber dennoch handhabungssicher möglich.

Die vorliegende „Abschusspistole“ und andere Abschussgeräte haben anstelle eines Schlagbolzens einen Taster eingebaut. Dieser drückt bei Betätigung des Abzuges auf das Auslöseventil des Abschussgerätes und setzt so das Treibgas frei, dass dann das Geschoss antreibt.

Abbildung 6: Abschussgerät für Unterbau an Langwaffe für „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ (Quelle: www.paintballsports.com)

Abbildung 6: Abschussgerät für Unterbau an Langwaffe für „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ (Quelle: www.paintballsports.com)

Funktionsbeschuss und Schussenergiemessung

Es wurden mehrere Beschussversuche durchgeführt. Das mitgelieferte Kunststoffgeschoss wurde waagerecht durch eine Lichtschranke geschossen und anhand der gemessenen Geschwindigkeit die Mündungsenergie berechnet.

Bei den Beschussversuchen mit der Lichtschrankenanlage wurde eine mittlere Mündungsgeschwindigkeit mit 32,34 m/​s gemessen. Bei 30,8 g Geschossmasse ergibt sich eine mittlere Mündungsenergie von 16,16 Joule. Auch bei der Verwendung anderer Geschosse oder Farbmarkierungsprojektilen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Mündungsenergie unter 7,5 Joule liegt, gering.

Der Antragssteller, die Firma Bernd Albert FwA – Feuerwaffen Albert, Sendbergstraße 14, 34582 Borken/​Hessen, beabsichtigt den oben angegebenen „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ zu importieren und im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Der oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ war noch nicht Gegenstand eines Antrages nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Bernd Albert FwA – Feuerwaffen Albert anerkannt.
3.
Der oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ ist keine Kriegswaffe. Diese Feststellung des Bundeskriminalamtes wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit E-Mail vom 19. Februar 2021 bestätigt.
4.
Es handelt sich bei dem oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ grundsätzlich um eine einschüssige Druckluft-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9.
5.
Es handelt sich bei dem oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ grundsätzlich um eine einschüssige Kurz-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Bei der mitgelieferten Kunstoffhülse mit Styrodurspitze handelt es sich um ein Geschoss im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1. Wenn Farbmarkierungsprojektile verwendet werden, handelt es sich um Geschosse im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.2.
7.
Der oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 verboten.
8.
Der oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ kann als Druckluft-Schusswaffe nur aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Kunststoffhülse des oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ ist als Lauf ein wesentliches Waffenteil gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1 und kann nur aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
10.
Das Bodenstück des oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ ist als Gehäuse ein wesentliches Waffenteil gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.6. Das Bodenstück kann nur aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.

Begründung

1.
Es wurden keine weiteren Anträge nach § 2 Absatz 5 WaffG für den oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ mit Abschussgerät gestellt.
2.
Die Firma Bernd Albert FwA – Feuerwaffen Albert beabsichtigt den oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ mit und ohne Abschussgerät zu importieren und direkt sowie über den Waffenfachhandel zu vertreiben. Das berechtigte Interesse an der Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wurde damit glaubhaft gemacht.
3.
Nach Feststellung des Bundeskriminalamtes und Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. Februar 2021 handelt es sich bei dem oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ um keine Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist.
4.
Bei dem oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ kann durch das Einsetzen des Kunststoffgeschosses jeweils nur ein Schuss abgegeben werden. Die Schussabgabe erfolgt durch Druckluft in Form von CO2. Der „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ mit Abschussgerät ist somit eine Druckluftwaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9.
5.
Der Lauf des oben genannten „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ hat in der oben beschriebenen kürzesten Ausführung eine Länge von 7,3 cm. Somit ist das für die Einstufung als Langwaffe entscheidende Mindestmaß (über 30 cm im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5) nicht erfüllt.
Der oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ in der kürzesten oben beschriebenen Ausführung hat eine Waffen-Gesamtlänge von 10,5 cm und erfüllt somit nicht das Mindest-Längenmaß (über 60 cm im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5).
6.
Der oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ in der oben beschriebenen Ausführung ist eine Kurzwaffe im Sinne der vorgenannten Definition.
7.
Die mitgelieferte Kunstoffhülse mit Styrodurspitze oder andere verwendbare Farbmarkierungsprojektile sind ein für eine Schusswaffe bestimmter fester Körper. Somit handelt es sich um ein Geschoss im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1, beziehungsweise wenn Farbmarkierungsprojektile verwendet werden, um Geschosse im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.2.
8.
Der oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ unterliegt keinem Verbot nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1.
9.
Der oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ unterliegt keinen waffenrechtlichen Befreiungsvorschriften, für den Erwerb ist eine Erlaubnis nach dem WaffG notwendig. Aufgrund der ermittelten Mündungsenergiewerte von durchschnittlich 16,16 Joule bei einem Geschossgewicht von 30,8 g ist der „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ nicht von den Befreiungsvorschriften der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummern 1.1 und 7.1 erfasst, da die Mündungsenergie deutlich über 7,5 Joule liegt und kein Prüfzeichen der PTB vergeben wurde.
10.
Das Kunststoffrohr des oben genannte „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ mit einer Mindestlänge von 7,3 cm ist ausreichend lang, um dem Geschoss ein gewisses Maß an Führung zu geben. Dies wird trotz der kürzeren Mindestlänge gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1 durch die eingearbeiteten 13 Züge und Felder in Zusammenarbeit mit dem oben genannte Führungsband am Geschoss erreicht.
Somit ist das Kunststoffrohr ein Lauf gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.1
11.
Das Bodenstück nimmt den Lauf auf und beinhaltet die Mechanik zum Auslösen des Geschossantriebs. Somit handelt es sich hierbei um ein wesentliches Waffenteil gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.6. Das Bodenstück kann nur aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf den oben beschriebenen „TAG PALLADIN Launcher-Shell“ und gilt nicht für dessen Modifikationen, Nachbauten etc.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 5. September 2022

SO 13–5164.01-Z-416

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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