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Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung der halbautomatischen Schusswaffe Modell „KRISS VECTOR 22 CRB/SBR

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Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
der halbautomatischen Schusswaffe Modell „KRISS VECTOR 22 CRB/​SBR“

Vom 1. Juni 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 8. April 2022 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der halbautomatischen Schusswaffe Modell „KRISS VECTOR 22 CRB/​SBR“,

Kaliber: .22lr
Schäftung: längenverstellbare Schulterstütze
Gesamtlänge der Waffe: 87,9 cm bei eingeschobener Schulterstütze
Lauflänge: 44,6 cm
Lauf-Art: Stahl (Neufertigung)
Zug-, Feld-Profil: 6 Züge und Felder, Rechtsdrall
Länge von Lauf und
Verschluss in geschlossener Stellung:

53,5 cm

Verschlusskonstruktion: verzögerter Feder-Masseverschluss
Magazinart: Wechsel-Magazin für 10 Patronen, andere Magazingrößen möglich
Hersteller: KRISS USA Inc.

Abbildung 1: KRISS VECTOR 22 CRB, Ansicht von links

Abbildung 1: KRISS VECTOR 22 CRB, Ansicht von links

Die Musterwaffe ist eine Neufertigung. Als Referenzwaffe wurde aus der BKA1-Sammlung die vollautomatische Schusswaffe „KRISS VECTOR SMG“, die als Kriegswaffe nach der Kriegswaffenliste eingestuft ist, verwendet.

Bei dem hier vorgenommenen Funktionsbeschuss hat die vorgelegte Musterwaffe störungsfrei funktioniert. Es war nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich. Ein Umbau der Musterwaffe mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug in eine Schusswaffe, die eine vollautomatische Schussabgabe ermöglicht, war nicht möglich.

Die Firma KRISS USA INC, 912 Corporate Ln, Chesapeake, VA 23320, USA beabsichtigt, das oben aufgeführte Selbstladegewehr KRISS VECTOR 22 CRB/​SBR

zu importieren;
mit unterschiedlichen Magazinen zu versehen;

und nur in den nachfolgend aufgeführten Versionen mit den Bezeichnungen „CRB“ für die Langwaffen und „SBR“ für die Kurzwaffen im Geltungsbereich des WaffG über die Firma Pol-Tec GmbH & Co. KG, Fürth, zu vertreiben.

Version Gesamtlänge
minimal cm
Lauflänge
cm
Lauf und Verschluss
cm
Lang-/​Kurzwaffe
1 86,70 40,75 49,65 Langwaffe „CRB“
2 86,70 40,75 49,65 Langwaffe „CRB“
3 68,55 16,50 25,40 Kurzwaffe „SBR“
4 72,39 20,32 29,22 Kurzwaffe „SBR“

Abbildung 2: KRISS VECTOR 22 CRB, Version 1

Abbildung 2: KRISS VECTOR 22 CRB, Version 1

Abbildung 3: KRISS VECTOR 22 CRB, Version 2

Abbildung 3: KRISS VECTOR 22 CRB, Version 2

Abbildung 4: KRISS VECTOR 22 SBR, Version 3 und 4

Abbildung 4: KRISS VECTOR 22 SBR, Version 3 und 4

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Die Schusswaffe KRISS VECTOR 22 CRB/​SBR in den oben aufgeführten Varianten war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma KRISS USA INC, Chesapeake, USA anerkannt.
3.
Die Schusswaffen KRISS VECTOR 22 CRB/​SBR in den oben aufgeführten Varianten sind keine Kriegswaffen. Diese Feststellung des BKA wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit E-Mail vom 5. Januar 2022 bestätigt.
4.
Bei der Schusswaffe KRISS VECTOR 22 CRB in den oben aufgeführten Varianten 1 und 2 handelt es sich um eine mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative) und 2.5, bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird. Bei der Schusswaffe KRISS VECTOR 22 SBR in den oben aufgeführten Varianten 3 und 4 handelt es sich um eine mehrschüssige halbautomatische Kurz-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative) und 2.5, bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Die Schusswaffe KRISS VECTOR 22 CRB ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe bei Verwendung eines Magazins mit bis zu zwei Schuss Kapazität in die Kategorie „C“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 3.3 einzuordnen.
6.
Die Schusswaffe KRISS VECTOR 22 CRB ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe bei Verwendung eines Magazins mit mehr als zwei Schuss Kapazität in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 2.4 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe KRISS VECTOR 22 SBR ist als mehrschüssige halbautomatische Kurz-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 2.5 einzuordnen.
8.
Die Schusswaffe KRISS VECTOR 22 CRB/​SBR in den oben aufgeführten Varianten ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste − Abschnitt 1 verboten.
9.
Die Schusswaffe KRISS VECTOR 22 CRB/​SBR in den oben aufgeführten Varianten kann aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
10.
Die Schusswaffe KRISS VECTOR 22 CRB in den Varianten 1 und 2 ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) nicht erfasst.
11.
Die Schusswaffe KRISS VECTOR 22 SBR in den Varianten 3 und 4 ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV erfasst.

Hinweise:

1.
Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
2.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben genannten Schusswaffen in den genannten Varianten. Die in Serienfertigung hergestellten Geräte sind entsprechend zu kennzeichnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 1. Juni 2022

SO 13 – 5164.01-Z-528

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Zellmer

1
BKA = Bundeskriminalamt

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