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Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung der Visiereinrichtung „MAKhellfire“

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Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
der Visiereinrichtung „MAKhellfire“

Vom 4. Juli 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 24. Mai 2022 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten Visiereinrichtung „MAKhellfire“.

Die gegenständliche Visiereinrichtung besteht aus zwei Bauteilen:

1.
Das hintere Bauteil beinhaltet eine LED, eine Batterie mit allen zur Funktion notwendigen Bauteilen und einer Kimme. Dieses Bauteil wird anstelle der vorhandenen Kimme auf der Waffe montiert.
2.
Das vordere Bauteil besteht aus dem Korn, das am vorderen Ende des Gehäuses auf der Waffe montiert wird. Auf der Rückseite des Korns befindet sich am oberen Ende eine helle, lichtreflektierende Markierung.

Abbildung 1: MAK Hellfire Visier, provisorisch montiert auf dem Verschluss einer Glock 19 Pistole, Ansicht links

Abbildung 1: MAK Hellfire Visier, provisorisch montiert auf dem Verschluss einer Glock 19 Pistole, Ansicht links

Mit Hilfe der in dem einen Bauteil verbauten Leuchtdiode werden die zwei Kimmenenden von innen beleuchtet und das Korn am vorderen Ende der Waffe angestrahlt.

Abbildung 2: MAK Hellfire Visier, provisorisch montiert auf dem Verschluss einer Glock 19 Pistole, Ansicht von vorne

Abbildung 2: MAK Hellfire Visier, provisorisch montiert auf dem Verschluss einer Glock 19 Pistole, Ansicht von vorne

Die Kimme wird von innen beleuchtet, wodurch zwei Markierungen an den beiden Kimmenflügeln erhellt werden.

Mit Hilfe der seitlich angebrachten Taster kann die Leuchtfarbe der LED zwischen grün und rot ausgewählt werden; außerdem kann die Leuchtstärke eingestellt werden.

Sinn und Zweck der Visiervorrichtung „MAKhellfire“ ist das Beleuchten der Visierteile Kimme und Korn, um in einem schlecht beleuchteten Umfeld das Visier der Waffe schneller und besser finden und sehen zu können.

Ein Beleuchten des Ziels mittels der verbauten LED soll nach Angaben der Antragstellerin nicht erfolgen.

Tests im Bundeskriminalamt haben gezeigt, dass die verbaute LED nicht hell genug ist, um das Korn im gleichen Umfang zu beleuchten, wie die beiden Punkte in der Kimme. Der Lichtstrahl der LED in Richtung Korn ist nicht gebündelt und hat eine geringe Reichweite. Daher finden eine Beleuchtung oder ein Anstrahlen eines Ziels nicht statt.

Das Ziel wird durch die LED im Visier nicht beleuchtet. Auf einer Entfernung bis ca. 60 cm bildet sich der Schatten des Korns auf dem Ziel ab, jedoch nur dann, wenn die Umgebung nahezu dunkel ist.

Derzeit ist die Visiereinrichtung lediglich für Kurzwaffen der Firma Glock erhältlich bzw. kompatibel. Für andere Pistolenmodelle sollen entsprechende Varianten folgen.

Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag die waffenrechtlichen Zweifel damit begründet, dass nicht eindeutig definiert sei, wann eine an einer Schusswaffe montierte Lichtquelle im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.1 in Verbindung mit Anlage 2 zu § Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 ein Ziel beleuchtet und damit zu einer verbotenen Waffe wird.

Die Firma Kilic Feintechnik GmbH, Heidenfelder Straße 1, 97525 Schwebheim, beabsichtigt die antragsgegenständliche Visiereinrichtung „MAKhellfire“

zu importieren und
direkt oder über den Fachhandel zu vertreiben.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Die oben beschriebene und für Schusswaffen bestimmte Visiereinrichtung „MAKhellfire“ war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Kilic Feintechnik GmbH anerkannt.
3.
Die oben beschriebene und für Schusswaffen bestimmte Visiereinrichtung „MAKhellfire“ ist kein Zielscheinwerfer. Sie ist keine Vorrichtung im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.1, welche das Ziel beleuchtet.
4.
Die oben beschriebene Visiereinrichtung „MAKhellfire“ ist kein Laser und kein Zielpunktprojektor. Sie ist keine Vorrichtung im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.2, welche das Ziel markiert.
5.
Die oben beschriebene Visiereinrichtung „MAKhellfire“ ist keine verbotene Waffe im Sinne der Anlage 2 zu § Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben beschriebene Visiereinrichtung „MAKhellfire“ und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachahmungen etc.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 4. Juli 2022

SO 13–5164.01-Z-527

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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