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Bekanntmachung eines Feststellungsbescheids nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung der Schusswaffe „FAR 15“

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Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheids
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes
zur waffenrechtlichen Beurteilung
der Schusswaffe „FAR 15“

Vom 16. Oktober 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 23. August 2024 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten halbautomatischen Schusswaffe Modell „FAR 15“

Hersteller: Firearms Solutions Germany
Kaliber: .223Rem
Schäftung: ausziehbare Schulterstütze
Gesamtlänge der Waffe: mit eingeschobener Schulterstütze 79,7 cm
Lauflänge: 40,2 cm
Lauf-Art: Stahl (Neufertigung)
Zug-, Feld-Profil: 6 Züge und Felder, Rechtsdrall
Länge von Lauf und Verschluss
in geschlossener Stellung:
59,1 cm
Verschlusskonstruktion: Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss, angetrieben durch Gasrohr
Magazinart: Wechselmagazin, zehn Patronen

Abbildung 1: „FAR 15“, Ansicht rechte Seite

Abbildung 1: „FAR 15“, Ansicht rechte Seite

Die Musterwaffe ist eine Neufertigung. Als Referenzwaffe wurde aus der BKA-Sammlung die vollautomatische Schusswaffe Colt „M16“, Kaliber 5,56×45 Nato, verwendet, die Kriegswaffe gemäß Nummer 29 der Kriegswaffenliste ist.

Bei dem hier vorgenommenen Funktionsbeschuss hat die vorgelegte Musterwaffe störungsfrei funktioniert. Es war nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich.

Ein Umbau der Musterwaffe mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug in eine Schusswaffe, die eine vollautomatische Schussabgabe ermöglicht, war nicht möglich.

Die Firma Firearms Solution Germany, Kleikstraße 93a, 52134 Herzogenrath, beabsichtigt, die oben angeführte halbautomatische Schusswaffe „FAR 15“ mit den Lauflängen 19,05 cm (7,5″), 26,67 cm (10,5″), 34,29 cm (13,5″), 36,83 cm (14,5″), 39,37 cm (15,5″), 40,64 cm (16″), 42,54 cm (16,75″), 45,72 cm (18″), 50,8 cm (20″), 60,96 cm (24″) und 66,04 cm (26″) im Kaliber .223Rem herzustellen und im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben und zu exportieren.

Mit den oben genannten Lauflängen ergeben sich folgende errechnete waffenrechtlich relevante Waffenmaße:

Lauflänge
(cm)
Länge Lauf +
Verschluss (cm)
Gesamtlänge
(cm)
Kurz-/​
Langwaffe
19,05 37,85 58,15 Kurzwaffe
26,67 45,47 65,77 Langwaffe
34,29 53,09 73,39 Langwaffe
36,83 55,63 75,93 Langwaffe
39,37 58,17 78,47 Langwaffe
40,64 59,44 79,74 Langwaffe
42,54 61,34 81,64 Langwaffe
45,72 64,52 84,82 Langwaffe
50,8 69,6 89,9 Langwaffe
60,96 79,76 100,06 Langwaffe
66,04 84,84 105,14 Langwaffe

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe „FAR 15“ mit einer Lauflänge von 19,5 cm:

1.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 19,5 cm war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Firearms Solution Germany anerkannt.
3.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 19,5 cm ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erfolgte am 19. August 2024.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „FAR 15“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 19,5 cm grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „FAR 15“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 19,5 cm grundsätzlich um eine Kurz-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 19,5 cm ist als mehrschüssige halbautomatische Kurz-Schusswaffen in die Kategorie „B“ gem. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 2.5 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 19,5 cm im Kaliber .223Rem ist nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 verboten.
8.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 19,5 cm im Kaliber .223Rem kann nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 WaffG erworben werden.
9.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in der oben genannten Variante mit einer Lauflänge von 19,5 cm im Kaliber .223Rem ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 2 AWaffV erfasst.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe „FAR 15“ mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm, 39,37 cm, 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm:

1.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Varianten mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm, 39,37 cm, 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Firearms Solution Germany anerkannt.
3.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Varianten mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm, 39,37 cm, 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das BMWK erfolgte am 19. August 2024.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Varianten mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm, 39,37 cm, 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Varianten mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm, 39,37 cm, 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm grundsätzlich jeweils um eine Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Varianten mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm, 39,37 cm, 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm ist jeweils als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 2.4 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Varianten mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm, 39,37 cm, 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm ist nicht nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Varianten mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm, 39,37 cm, 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm kann jeweils aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Variante mit den Lauflängen von 26,67 cm, 34,29 cm, 36,83 cm und 39,37 cm ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erfasst.
10.
Die Schusswaffe „FAR 15“ in den oben genannten Varianten mit den Lauflängen von 40,64 cm, 42,54 cm, 45,72 cm, 50,8 cm, 60,96 cm und 66,04 cm ist nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV erfasst.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf die oben beschriebene Schusswaffe in den genannten Varianten, die auch dementsprechend gekennzeichnet sind.
Durch diesen Bescheid bleibt die eventuelle Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 16. Oktober 2024

SO13–5164.01-Z-552

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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