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Bekanntmachung eines Feststellungsbescheids nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung der Schusswaffe Saiga „TR3“

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Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheids
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3
des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung
der Schusswaffe Saiga „TR3“

Vom 6. November 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 15. Oktober 2024 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten halbautomatischen Schusswaffe Modell Saiga „TR3“

Hersteller: Izhmash/​Kalashnikow Group
Kaliber: 5,45×39
Schäftung: ausziehbare Schulterstütze
Gesamtlänge der Waffe: Schulterstütze ausgezogen 93,2 cm
Schulterstütze eingeschoben 86,9 cm
Schulterstütze eingeklappt 63,8 cm
Lauflänge: 41,7 cm
Lauf-Art: Stahl (Neufertigung)
Zug-, Feld-Profil: 4 Züge und Felder, Rechtsdrall
Länge von Lauf und Verschluss
in geschlossener Stellung:
50,1 cm
Verschlusskonstruktion: Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss, angetrieben durch Gaskolbensystem
Magazinart: Wechselmagazin, zehn Patronen

Abbildung 1: Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, Ansicht linke Seite

Abbildung 1: Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, Ansicht linke Seite

Abbildung 2: Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, Ansicht rechte Seite

Abbildung 2: Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, Ansicht rechte Seite

Die Musterwaffe ist eine Neufertigung. Als Referenzwaffe wurde aus der BKA-Sammlung die vollautomatische Schusswaffe „Wieger STGK90S“, Kaliber 5,45×39, verwendet, die Kriegswaffe gemäß Nummer 29 der Kriegswaffenliste ist.

Die vorgelegte Musterwaffe hat bei dem hier vorgenommenen Funktionsbeschuss störungsfrei funktioniert. Hierbei war nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich.

Mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug war ein Umbau der Musterwaffe in eine Schusswaffe, die eine vollautomatische Schussabgabe ermöglicht, nicht möglich.

Die Firma MGBstrategic GmbH, Dr. Rau-Allee 77, 48231 Warendorf, beabsichtigt, die halbautomatische Schusswaffe der Firma Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in der oben beschriebenen Variante mit einer Lauflänge von 41,5 cm jeweils in den Kalibern 5,45×39, 7,62×39 und .223Rem (5,56×45) zu importieren und im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben und zu exportieren.

Die in dieser Einstufung gewählte Herstellerbezeichnung „Izhmash/​Kalashnikow Group“, Modell Saiga „TR3“, ergibt sich aus dem Antrag sowie aus der Beschriftung der vorgelegten Musterwaffe.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Die Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in den oben genannten Varianten war noch nicht Gegenstand eines Antrages nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma MGBstrategic GmbH anerkannt.
3.
Die Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in den oben genannten Varianten ist keine Kriegswaffe. Eine Bestätigung dieser Feststellung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgte am 16. Juli 2024.
4.
Bei der Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in den oben genannten Varianten handelt es sich grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in den oben genannten Varianten grundsätzlich um eine Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in den oben genannten Varianten ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 2.4 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in den oben genannten Varianten ist nicht nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in den oben genannten Varianten kann aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in der oben genannten Variante im Kaliber .223Rem ist nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV erfasst.
10.
Die Schusswaffe Izhmash/​Kalashnikow Group, Modell Saiga „TR3“, in der oben genannten Variante in den Kalibern 5,45×39 und 7,62×39 ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AWaffV erfasst.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf die oben beschriebene Schusswaffe in den genannten Varianten, die auch dementsprechend gekennzeichnet ist.
Durch diesen Bescheid bleibt die eventuelle Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 6. November 2024

SO13 – 5164.01-Z-551

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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