Linus Digital Finance AG
Berlin
Bekanntmachung eines Hinweises auf eine bevorstehende Verschmelzung
nach § 62 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 und Satz 3 UmwG
I.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 und Satz 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) wird bekannt gemacht, dass beabsichtigt ist, die
Linus Co-Investment UK II GmbH mit Sitz in Berlin und Geschäftsanschrift Karl-Liebknecht-Straße 5, 10178 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 243392 B, als übertragenden Rechtsträger
auf die
Linus Digital Finance AG mit Sitz in Berlin und Geschäftsanschrift Karl-Liebknecht-Straße 5, 10178 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 225909 B, als übernehmenden Rechtsträger
zu verschmelzen.
II.
Die Linus Digital Finance AG hält als alleinige Gesellschafterin das gesamte Stammkapital der Linus Co-Investment UK II GmbH.
Daher ist weder (i) gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übernehmenden Linus Digital Finance AG zur Aufnahme der übertragenden Linus Co-Investment UK II GmbH noch (ii) gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Linus Co-Investment UK II GmbH erforderlich.
Es bedarf, angesichts dessen, dass die Linus Digital Finance AG das gesamte Stammkapital der Linus Co-Investment UK II GmbH hält, keines Verschmelzungsberichts (§ 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 lit. a) UmwG), keiner Verschmelzungsprüfung (§§ 9 Abs. 2, 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 lit. a) UmwG) und keines Prüfungsberichtes (§ 12 Abs. 3 UmwG i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 lit. a) UmwG).
Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags wurde zum Handelsregister der Linus Digital Finance AG eingereicht.
III.
Aktionäre der Linus Digital Finance AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Linus Digital Finance AG erreichen, können die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG. Auf dieses Recht werden unsere Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen, § 62 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 und Satz 3 UmwG.
Ein Einberufungsverlangen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG kann nur berücksichtigt werden, wenn es zusammen mit einem Nachweis des Aktienbesitzes bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei der Linus Digital Finance AG eingeht. Das Verlangen ist zu richten an: Linus Digital Finance AG, Vorstand, Karl-Liebknecht-Straße 5, 10178 Berlin, oder per E-Mail an folgende Adresse: ir@linus-finance.com.
IV.
Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags und die weiteren gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Linus Digital Finance AG, Karl-Liebknecht-Straße 5, 10178 Berlin, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär der Linus Digital Finance AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Berlin, im November 2023
Linus Digital Finance AG
Der Vorstand
|
Kommentar hinterlassen