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Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der FiNUM.Private Finance Holding GmbH mit der JDC Group AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG 25.04.2024

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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JDC Group AG

Wiesbaden

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung
der FiNUM.Private Finance Holding GmbH mit der JDC Group AG
gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die JDC Group AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter, der FiNUM.Private Finance Holding GmbH, mit Sitz in Wiesbaden als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff UmwG aufzunehmen. Hierzu wird die JDC Group AG mit der FiNUM.Private Finance Holding GmbH einen Verschmelzungsvertrag abschließen.

Da das Stammkapital der FiNUM.Private Finance Holding GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der JDC Group AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der JDC Group AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der FiNUM.Private Finance Holding GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 S. 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der JDC Group AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages wurde zum Handelsregister der JDC Group AG eingereicht. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zu Beginn des 01.01.2024 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Bilanz der FiNUM.Private Finance Holding GmbH zum 31.12.2023 als Schlussbilanz zugrunde.

Die Aktionäre der JDC Group AG werden darauf hingewiesen, dass Aktionäre der JDC Group AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der JDC Group AG erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist an die JDC Group AG zu richten. Auf dieses Recht werden die Aktionäre ausdrücklich hingewiesen. Ein Verlangen zur Einberufung der Hauptversammlung kann nur berücksichtigt werden, wenn es der JDC Group AG bis spätestens einen Monat nach dem Tag dieser Veröffentlichung unter der unten genannten Adresse zugeht.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der FiNUM.Private Finance Holding GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der JDC Group AG ist entbehrlich, da der JDC Group AG sämtliche Geschäftsanteile an der FiNUM.Private Finance Holding GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem Tag dieser Bekanntmachung liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der JDC Group AG, Söhnleinstr. 8, 65201 Wiesbaden, während der üblichen Geschäftszeiten die Unterlagen nach § 63 Abs. 1 UmwG (u. a. der Entwurf des Verschmelzungsvertrages, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der JDC Group AG, die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der FiNUM.Private Finance Holding GmbH und die Schlussbilanz der FiNUM.Private Finance Holding GmbH zum 31.12.2023) zur Einsicht der Aktionäre der JDC Group AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der JDC Group AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Wiesbaden, im April 2024

 

Der Vorstand der JDC Group AG

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