Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
„COMPACT-Magazin GmbH“
und ihre Teilorganisation
„CONSPECT FILM GmbH“
Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die folgende
Verfügung
- 1.
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Der Verein „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich seiner Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- 2.
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Der Verein „COMPACT-Magazin GmbH“ und seine Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ sind verboten und werden aufgelöst.
- 3.
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Es ist verboten, die folgenden Online-Angebote des Vereins bereitzustellen, zu hosten, zu betreiben und weiter zu verwenden:
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Homepage: https://www.compact-online.de
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Homepage: https://www.conspect-film.com
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YouTube: @COMPACTTV
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YouTube: @JürgenElsässer7613
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Telegram: COMPACT-Magazin
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Telegram: COMPACTTV
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Telegram: COMPACT.DerTag
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X (ehemals Twitter): @COMPACTMagazin
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TikTok: compact.magazin
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Gettr: @compact
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Facebook: compact.tv
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Facebook: Conspect Film GmbH
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Instagram: Paul Klemm
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VK: COMPACT-Magazin
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WhatsApp: COMPACT
- 4.
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Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „COMPACT-Magazin GmbH“ und seiner Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
- 5.
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Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „COMPACT-Magazin GmbH“ und seiner Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.Kennzeichen und Symbole des Vereins „COMPACT-Magazin GmbH“ und seiner Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“:Weitere Kennzeichen des Vereins „COMPACT-Magazin GmbH“ sind aufgrund des einheitlich genutzten Corporate Designs auch die verwendeten COMPACT-Schriftzüge, kombiniert mit einem rot geschriebenen Wort und in der Regel einem weißen „C“ auf einem roten Kreis. Hier exemplarisch:
- 6.
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Das Vermögen des Vereins „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich seiner Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
- 7.
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Forderungen Dritter gegen den Verein „COMPACT-Magazin GmbH“ oder seine Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich der ihm zuzurechnenden „CONSPECT FILM GmbH“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich der ihm zuzurechnenden „CONSPECT FILM GmbH“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich der ihm zuzurechnenden „CONSPECT FILM GmbH“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
- 8.
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Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „COMPACT-Magazin GmbH“ oder seine Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ deren gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 9.
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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 6, 7 und 8.
ÖSII3.20106/2#24
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Reinfeld
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