Land Berlin
Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen den Verein
„Hells Angels Motorcycle Club Berlin Central“
einschließlich der Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“
Gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 sowie § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert wurde, erlasse ich folgende
Verfügung
- 1.
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Der Verein „Hells Angels Motorcycle Club Berlin Central“ (im Folgenden „HAMC Berlin Central“) einschließlich seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ ist Ersatzorganisation des von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport durch Verfügung vom 24. Mai 2012 verbotenen Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin City“ (im Folgenden „HAMC Berlin City“).
- 2.
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Der Verein „HAMC Berlin Central“ einschließlich seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
- 3.
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Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „HAMC Berlin Central“ und seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Sogenannter „Fullcolour“ des „HAMC Berlin Central“ bestehend aus den kreisförmig angeordneten Schriftzügen „HELLS ANGELS“ (oben, sogenannter „Toprocker“) und „BERLIN CENTRAL“ (unten, sogenannter „Bottomrocker“) mit roter Schrift auf weißem Grund, weiß umrandet, Schriftart „hessian regular“, und dem geflügelten Totenkopf in den Farben schwarz, weiß, gelb, rot, weiß umrandet (mittig, sogenannter „Death Head“ als sogenannter „Centerpatch“) zuzüglich der Buchstaben „MC“ für „Motorcycle Club“ in roter Schrift auf weißem Grund, weiß umrandet (rechtsseitig unterhalb des „Death Head“ angeordnet) Brustpatch mit dem Schriftzug „BERLIN CENTRAL“, rote Schrift auf weißem Grund, rot umrandet „Death Head“ des „HAMC Berlin Central“: geflügelter Totenkopf mit den Initialen „BC“ für „Berlin Central“ hier beispielhaft als Schwarzweißzeichnung und zusätzlich mit dem Schriftzug „BERLIN CENTRAL“, rote Schrift, Schriftart „hessian regular“, versehen Kreisförmiges Hardliner-Patch mit schwarzer Schrift auf weißem Grund bestehend aus dem Schriftzug „HELLS ANGELS“ (oben) und „HARDLINER“ (unten) mit dem „Death Head“ des „HAMC Berlin Central“ und dem Zusatz „AFFA“ (= Angels Forever Forever Angels) in der Mitte Schriftzug „MP 81 BERLIN CENTRAL“, rote Schrift, weiß umrandet, Schriftart „hessian regular“, wobei der Bestandteil „MP 81“ oberhalb von „BERLIN CENTRAL“ angeordnet und deutlich hervorgehoben ist. - 4.
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Der Internetauftritt des Vereins „HAMC Berlin Central“ und seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ https://www.instagram.com/hamc_berlin_central/ (Stand: August 2022) ist verboten.
- 5.
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Das Vermögen des Vereins „HAMC Berlin Central“ und seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
- 6.
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Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „HAMC Berlin Central“ oder an seine Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 7.
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Forderungen Dritter gegen den Verein „HAMC Berlin Central“ oder gegen seine Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „HAMC Berlin Central“ oder seiner Teilorganisation „MP 81 Berlin Central“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert dieses Vermögens zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.
- 8.
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Diese Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3 des Vereinsgesetzes sofort vollziehbar; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.
Berlin, den 2. September 2022
Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport
Iris Spranger
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