Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen den Verein „Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen den Verein „Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Land Brandenburg

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen den Verein
„Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“

Vom 3. September 2024

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“, im Folgenden „IZF Al Salam e. V.“ richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Der Verein IZF Al Salam e. V. ist verboten und wird aufgelöst.
Hilfsweise: Die Betätigung des Vereins IZF Al Salam e. V. im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ist verboten.
3.
Dem Verein IZF Al Salam e. V. ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins IZF Al Salam e. V. für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verbreitung im Internet. Dieses Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Das Logo besteht aus zwei ockerfarbigen Kreisen, wobei der äußere dünner ist als der innere Kreis. In der Mitte sind in derselben Farbe die Großbuchstaben „A“ und „S“ abgebildet. Über diesen Buchstaben befindet sich ein grünes nach unten offenes sichelförmiges Dach. Über dem Dach ist ein grüner Halbmond abgebildet. Das Logo besteht aus zwei ockerfarbigen Kreisen, wobei der äußere dünner ist als der innere Kreis. In der Mitte sind in derselben Farbe die Großbuchstaben „A“ und „S“ abgebildet. Über diesen Buchstaben befindet sich ein grünes nach unten offenes sichelförmiges Dach. Über dem Dach ist ein grüner Halbmond abgebildet.
Die Abbildung zeigt das beschriebene Logo als verkleinertes Bild. Rechts neben dem Logo ist in schwarzen lateinischen und abgetrennt durch einen Schrägstrich in arabischen schwarzen Buchstaben der Name des Vereins geschrieben.
5.
Alle Internetauftritte des Vereins, insbesondere:
die E-Mail-Adresse:
al-salam@web.de
die Accounts:
https:/​/​www.facebook.com/​alsalamzentrum/​
Instagram-Account der Al-Salam-Jugendgruppe:
www.instagram.com/​alsalamjugendgruppe
einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weiterer Verwendung sind verboten und abzuschalten.
6.
Das Vermögen des Vereins IZF Al Salam e. V. wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen.
7.
Forderungen Dritter gegen den Verein IZF Al Salam e. V. werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der völkerverständigungswidrigen Zwecke und Tätigkeiten oder als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebung des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein IZF Al Salam e. V. dessen völkerverständigungswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
9.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungsanordnungen.

Potsdam, den 3. September 2024

Ministerium
des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg

Im Auftrag
Germer

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...