Land Brandenburg
Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen den Verein
„Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, erlasse ich folgende
Verfügung
- 1.
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Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“, im Folgenden „IZF Al Salam e. V.“ richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- 2.
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Der Verein IZF Al Salam e. V. ist verboten und wird aufgelöst.Hilfsweise: Die Betätigung des Vereins IZF Al Salam e. V. im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ist verboten.
- 3.
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Dem Verein IZF Al Salam e. V. ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- 4.
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Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins IZF Al Salam e. V. für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verbreitung im Internet. Dieses Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Das Logo besteht aus zwei ockerfarbigen Kreisen, wobei der äußere dünner ist als der innere Kreis. In der Mitte sind in derselben Farbe die Großbuchstaben „A“ und „S“ abgebildet. Über diesen Buchstaben befindet sich ein grünes nach unten offenes sichelförmiges Dach. Über dem Dach ist ein grüner Halbmond abgebildet. - 5.
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Alle Internetauftritte des Vereins, insbesondere:die E-Mail-Adresse:
al-salam@web.dedie Accounts:
https://www.facebook.com/alsalamzentrum/Instagram-Account der Al-Salam-Jugendgruppe:
www.instagram.com/alsalamjugendgruppeeinschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weiterer Verwendung sind verboten und abzuschalten. - 6.
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Das Vermögen des Vereins IZF Al Salam e. V. wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen.
- 7.
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Forderungen Dritter gegen den Verein IZF Al Salam e. V. werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der völkerverständigungswidrigen Zwecke und Tätigkeiten oder als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebung des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
- 8.
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Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein IZF Al Salam e. V. dessen völkerverständigungswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
- 9.
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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungsanordnungen.
Ministerium
des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Im Auftrag
Germer
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