Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter „Bayern“, „Berlin“, „Brandenburg“, „Bremen“, „Franken“, „Mecklenburg“, „Pommern“, „Rheinland“, „Sachsen“, „Sarregau“, „Westfalen“, „Westwall“, „Württemberg“ (folgend: regionale Chapter) und seine Teilorganisation „Crew 38“

Published On: Dienstag, 19.09.2023By Tags:

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
„Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter „Bayern“, „Berlin“,
„Brandenburg“, „Bremen“, „Franken“, „Mecklenburg“, „Pommern“, „Rheinland“, „Sachsen“,
„Sarregau“, „Westfalen“, „Westwall“, „Württemberg“ (folgend: regionale Chapter) und
seine Teilorganisation „Crew 38“

Vom 1. September 2023

Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die folgende

Verfügung:

1.
Der Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seine Teilorganisation „Crew 38“ richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, laufen nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seine Teilorganisation „Crew 38“ sind verboten und werden aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seine Teilorganisation „Crew 38“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen der „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ sowie das analog verwendete Kennzeichen der „Hammerskin Nation“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der unten abgebildeten Kennzeichen des Vereins.

Kennzeichen und Symbole der „Hammerskins Deutschland“
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Rot und Schwarz vor einem weiß-rot-schwarzen Zahnrad. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Rot und Schwarz vor einem weiß-rot-schwarzen Zahnrad.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Grau, Rot und Schwarz/​Weiß vor einem grauen Zahnrad auf einem schwarz-weiß-roten Schild. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Grau, Rot und Schwarz/​Weiß vor einem grauen Zahnrad auf einem schwarz-weiß-roten Schild.
Schwarz-weiß-rotes Zahnrad auf weißem Grund, in der Mitte die Ziffer „38“. Schwarz-weiß-rotes Zahnrad auf weißem Grund, in der Mitte die Ziffer „38“.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Grau, Rot und Schwarz/​Weiß vor einem grauen Zahnrad, auf einem schwarz-weiß-roten Hintergrund, umringt von den Logos der einzelnen weltweiten Chapter. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Grau, Rot und Schwarz/​Weiß vor einem grauen Zahnrad, auf einem schwarz-weiß-roten Hintergrund, umringt von den Logos der einzelnen weltweiten Chapter.
Schwarzes Schild mit einem grauen Zahnrad und dem roten Schriftzug „PROSPECT Of The NATION“. Schwarzes Schild mit einem grauen Zahnrad und dem roten Schriftzug „PROSPECT Of The NATION“.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Rot auf einem Schild mit blau-weißen diagonal gestellten Rauten, bei dem die obere rechte Ecke ausgespart ist. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Rot auf einem Schild mit blau-weißen diagonal gestellten Rauten, bei dem die obere rechte Ecke ausgespart ist.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz auf einem weißen Schild in Rautenform, in der oberen Spitze steht der Buchstabe „H“ und in der unteren Spitze der Buchstabe „B“. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz auf einem weißen Schild in Rautenform, in der oberen Spitze steht der Buchstabe „H“ und in der unteren Spitze der Buchstabe „B“.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau auf einem runden, grauen Hintergrund. In der Mitte befindet sich der brandenburgische Adler, links steht der Buchstabe „H“ und rechts der Buchstabe „S“, zwischen den Hammerstielen die Buchstaben „BRB“. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau auf einem runden, grauen Hintergrund. In der Mitte befindet sich der brandenburgische Adler, links steht der Buchstabe „H“ und rechts der Buchstabe „S“, zwischen den Hammerstielen die Buchstaben „BRB“.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau auf einem weißen Schild, bei dem die rechte obere Ecke ausgespart ist, zwischen den Hammerstielen der Schriftzug „Bremen“, in der Mitte ein rotes Wappen mit einem weißen Schlüssel. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau auf einem weißen Schild, bei dem die rechte obere Ecke ausgespart ist, zwischen den Hammerstielen der Schriftzug „Bremen“, in der Mitte ein rotes Wappen mit einem weißen Schlüssel.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz, Rot und Grau auf einem weiß-roten Schild, bei dem die rechte obere Ecke ausgespart ist, im Hintergrund ein graues Zahnrad. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz, Rot und Grau auf einem weiß-roten Schild, bei dem die rechte obere Ecke ausgespart ist, im Hintergrund ein graues Zahnrad.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz in einem schwarzen Kreis mit weißem Rand. Vorne ist ein stilisierter Totenkopf mit einer dunklen Brille sowie einem über die Nase gezogenen Tuch mit geschwungenen Linien in den Farben Schwarz, Weiß und Rot sowie dem Buchstaben „M“ abgebildet. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz in einem schwarzen Kreis mit weißem Rand. Vorne ist ein stilisierter Totenkopf mit einer dunklen Brille sowie einem über die Nase gezogenen Tuch mit geschwungenen Linien in den Farben Schwarz, Weiß und Rot sowie dem Buchstaben „M“ abgebildet.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz in einem blauen Kreis, links steht der Buchstabe „H“, rechts der Buchstabe „S“ und zwischen den Hammerstielen der Buchstabe „P“. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz in einem blauen Kreis, links steht der Buchstabe „H“, rechts der Buchstabe „S“ und zwischen den Hammerstielen der Buchstabe „P“.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau in einem schwarz, weiß und grünen Kreis mit einem schwarzen Zahnrad, im Vordergrund ein Wappen mit goldenen und roten Verzierungen am oberen Rand und einem weißen diagonalen Streifen. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau in einem schwarz, weiß und grünen Kreis mit einem schwarzen Zahnrad, im Vordergrund ein Wappen mit goldenen und roten Verzierungen am oberen Rand und einem weißen diagonalen Streifen.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz auf einer gelben Raute, im Hintergrund ein weißes Zahnrad. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz auf einer gelben Raute, im Hintergrund ein weißes Zahnrad.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau auf einem runden Schild in den Farben Schwarz, Weiß und Rot, im Hintergrund eine Silhouette einer Burg in der Farbe Schwarz, im Vordergrund ein weißes Schild mit einem roten Kreuz. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau auf einem runden Schild in den Farben Schwarz, Weiß und Rot, im Hintergrund eine Silhouette einer Burg in der Farbe Schwarz, im Vordergrund ein weißes Schild mit einem roten Kreuz.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz auf einem roten Schild, bei dem die rechte obere Ecke ausgespart ist, in der Mitte ein springendes, weißes Pferd. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz auf einem roten Schild, bei dem die rechte obere Ecke ausgespart ist, in der Mitte ein springendes, weißes Pferd.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau auf einer schwarzen Raute mit grauem Rand. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß, Schwarz und Grau auf einer schwarzen Raute mit grauem Rand.
Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz in einem schwarz-roten Kreis, in der Mitte befindet sich ein schwarzer Löwe. Zwei gekreuzte Zimmermannshämmer in den Farben Weiß und Schwarz in einem schwarz-roten Kreis, in der Mitte befindet sich ein schwarzer Löwe.
5.
Das Vermögen des Vereins „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
Insbesondere wird der im Eigentum von Herrn Robert Kiefer befindliche Grundbesitz „Hate Bar“, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken, Blatt 5076 der Gemarkung 12, Flurstück 1/​109, Betriebsfläche Dieselstraße und Flurstück 1/​110, Betriebsfläche Siemensstraße, beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ deren gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.

Berlin, den 1. September 2023

ÖSII3.20106/​2#21

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Reinfeld

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