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Bekanntmachung eines Vereinsverbots gemäß § 3 des Vereinsgesetzes – Verbot der „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“

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Freie Hansestadt Bremen

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gemäß § 3 des Vereinsgesetzes
Verbot der „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“

Vom 1. März 2022

Aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Senator für Inneres am 1. März 2022 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Der Verein „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“ aus Bremen richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Der Verein „AL-Mustafa Pfadfinder Bremen“ ist unselbständiger Bestandteil der „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“.
4.

Es ist verboten, die unter den URLs

https:/​/​www.facebook.com/​AlMustafaGemeinschaftBremen
(Almustafa Gemeinschaft .ev., Facebook),
https:/​/​www.youtube.com/​channel/​UCmZ8nWgm5_​1EnPHC0HKaqrQ?app=desktop
(Al-Mustafa Gemeinschaft Bremen, YouTube),
https:/​/​www.facebook.com/​kashafAlMustafaS
(Al-Mustafa Pfadfinder Bremen, Facebook) und
https:/​/​www.youtube.com/​channel/​UCuHW-pdUfZho1ivzD1fx3qA
(Pfadfinder Al Mustafa, YouTube)
abrufbaren Informationskanäle, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden. Dies gilt auch für die sonstigen Internet- und Social-Media-Präsenzen des Vereins.
Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins sind abzuschalten.
5.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:

die Bezeichnungen „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“, „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“ oder „Al Mustafa Gemeinschaft e. V.“ alleine oder mit dem Zusatz „Bremen“,
die Bezeichnung „Al-Mustafa Pfadfinder“ oder „Al Mustafa Gemeinschaft Pfadfinder“ alleine oder mit dem Zusatz „Bremen“,
sowie die nachstehend abgebildeten Text-Bild-Marken:
Zeichen der AL-MUSTAFA Gemeinschaft e. V., Kreis mit Kuppeldach einer Moschee und Text
Zeichen der AL-MUSTAFA Pfadfinder, Kreis mit Lilie und Text
Zeichen der Al-Mustafa Gemeinschaft e. V. Bremen, Schriftzeichen und Kuppeldach einer Moschee
Zeichen der Al-Mustafa Gemeinschaft e. V., Schriftzeichen und Kuppeldach einer Moschee
Zeichen der Al-Mustafa Gemeinschaft e. V., Schriftzeichen und Kuppeldach einer Moschee
6.
Das Vermögen des Vereins „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
7.
Forderungen Dritter gegen den Verein „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Organisation zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollabora­tions- oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „AL-Mustafa Gemeinschaft e. V.“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 6, 7 und 8.

Bremen, den 1. März 2022

Der Senator für Inneres

Im Auftrag
Himmelmann

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