Aufgrund des schriftlichen Verzichts ist die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b VVG per 30. Juni 2022 erloschen.
Die Optimus Anstalt für Vermögensverwaltung, Nendeln, ist damit nicht mehr berechtigt, Dienstleistungen nach Art. 3 VVG zu erbringen oder zu vermitteln.
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