Bekanntmachung – Erster Förderaufruf zum Modul 1 (Dekarbonisierung) der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)

Published On: Freitag, 30.08.2024By Tags: , , , , ,

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
Erster Förderaufruf
zum Modul 1 (Dekarbonisierung)
der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung
der Industrie und Carbon Management
(Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)

Vom 26. August 2024

1 Gegenstand des Förderaufrufs

(1) Dieser Förderaufruf erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Moduls 1, Teilmodule 1 bis 3 der Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK), vom 26. August 2024 (BAnz AT 30.08.2024 B1), im Folgenden BIK-Förderrichtlinie.

(2) Antragsberechtigte Unternehmen werden aufgerufen, innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Fristen Anträge für innovative Investitionsvorhaben zur Anwendung und Umsetzung sowie zur Erforschung und Entwicklung von Maßnahmen, die geeignet sind, die THG-Emissionen industrieller Prozesse möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren und dadurch einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Industrie 2045 zu leisten, einzureichen nach Abschnitt 5 der BIK-Förderrichtlinie.

2  Höhe der Förderung

(1) Es gelten die in Abschnitt 5 BIK-Förderrichtlinie geregelten Zuwendungsbedingungen und -grenzen.

(2) Die wettbewerbliche Auswahl und Förderung der Vorhaben erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Fristen

(1) Die Frist zur Einreichung der Skizzen nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 2 und 3 der Förderrichtlinie endet am 30. November 2024 (Ausschlussfrist).

(2) Die Skizzeneinreicher werden bis 28. Februar 2025 über die Auswahl informiert.

(3) Die Frist zur Einreichung der Anträge nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 4 endet am 31. Mai 2025 (Ausschlussfrist).

4 Informationen

(1) Alle Informationen stellt der Projektträger zur Verfügung, das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Karl-Liebknecht-Straße 33, 03046 Cottbus, ein Teil der ZUG Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (Stresemannstraße 69 – 71, 10963 Berlin).

(2) Richtlinien, Formulare, Merkblätter, FAQs, Hinweise, Nebenbestimmungen und gesonderte Bekanntmachungen können abgerufen werden unter www.klimaschutz-industrie.de.

5 Besondere Anforderungen bei Anträgen auf Förderungen von mehr als 30 Millionen Euro in Teilmodul 2

Zum Nachweis eines tragfähigen Konzeptes zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 6 der Förderrichtlinie muss der Antragssteller entweder

a)
eine Vereinbarung des Antragstellers mit dem zuständigen Betriebsrat oder den zuständigen Tarifvertragsparteien vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass vom Antragsteller ein tragfähiges Konzept zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung in Bezug auf das transformative Produktionsverfahren verfolgt wird, oder
b)
wenn keine derartige Vereinbarung besteht, muss der Antragsteller ein eigenes tragfähiges Konzept zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung in Bezug auf das transformative Produktionsverfahren sowie eine schriftliche Begründung und eine Stellungnahme des Betriebsrats oder der Tarifvertragsparteien vorlegen, oder
c)
wenn im Betrieb des Antragstellers kein Betriebsrat besteht und der Antragsteller nicht tarifgebunden ist, muss der Antragsteller ein tragfähiges Konzept zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung in Bezug auf das transformative Produktionsverfahren vorlegen.

Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht eine Arbeitshilfe zur Erstellung des Konzeptes.

6 Schlussbestimmung

Im Übrigen gelten die Regelungen der BIK-Förderrichtlinie.

Berlin, den 26. August 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Bernhard Kluttig

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