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Bekanntmachung – Erster Förderaufruf zum Modul 2 (Carbon Management) der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
Erster Förderaufruf
zum Modul 2 (Carbon Management)
der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung
der Industrie und Carbon Management
(Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)

Vom 26. August 2024

1 Gegenstand des Förderaufrufs

(1) Dieser Förderaufruf erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Moduls 2, Teilmodule 1 und 2 der Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK), vom 26. August 2024 (BAnz AT 30.08.2024 B1), im Folgenden BIK-Förderrichtlinie.

(2) Antragsberechtigte Unternehmen werden aufgerufen, innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Fristen Anträge für Vorhaben in der Industrie und der Abfallwirtschaft in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS, einzureichen nach Abschnitt 6 der BIK-Förderrichtlinie.

2 Förderfähige Vorhaben im Teilmodul 1 (Investitionsvorhaben)

(1) Gefördert werden Investitionen zur Nutzung oder Abscheidung von CO2-Emissionen

a)
in Anlagen aus Sektoren, in denen überwiegend schwer vermeidbare CO2-Emissionen anfallen, sowie
b)
in Anlagen zur Erzielung von Negativemissionen.

(2) Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen im Rahmen dieses Förderaufrufs sind für Investitionsvorhaben nach Nummer 1 Buchstabe a: Kalk1, Zement2 und thermische Abfallbehandlung3.

(3) Die abgeschiedenen CO2-Emissionen müssen überwiegend aus Prozessemissionen bestehen.

(4) Investitionsvorhaben zur Nutzung von CO2-Emissionen sind förderfähig für folgende Endverwendung in Produkten (Bindung des CO2):

a)
gefälltes Kalziumkarbonat und damit hergestellte karbonatische Materialien sowie
b)
andere Produkte, die am Lebensende einem CO2-Kreislauf über Pyrolyse oder Abscheidung zuführbar sind.

3 Förderfähige Vorhaben im Teilmodul 2 (Innovationsvorhaben)

(1) Gefördert werden Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung)

a)
an Anlagen nach Abschnitt 2 Nummer 1,
b)
an Anlagen aus weiteren Sektoren, soweit überwiegend schwer vermeidbare CO2-Emissionen anfallen.

(2) Weitere Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen im Rahmen dieses Förderaufrufs sind für Innovationsvorhaben nach Nummer 1 Buchstabe b: Grundstoffchemie4, Glas5 und Keramik6.

(3) Bei Konsortien muss mindestens ein Unternehmen die Anwendung der Vorhabenergebnisse industriell in Anlagen nach Nummer 1 und 2 in einer Produktionsstätte in Deutschland planen.

4 Höhe der Förderung

(1) Es gelten die in Abschnitt 6 BIK-Förderrichtlinie geregelten Zuwendungsbedingungen und -grenzen.

(2) Die wettbewerbliche Auswahl und Förderung der Vorhaben erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5 Auswahlverfahren

(1) Die Auswahl der Vorhaben im Skizzenverfahren erfolgt innerhalb der Teilmodule im Wettbewerb anhand der Kriterien nach Abschnitt 6.6.3 BIK-Förderrichtlinie, die in der Skizze konkret ausgeführt werden müssen. Insgesamt kann eine Skizze zwischen 0 und 100 Punkte erhalten.

(2) Die voraussichtliche THG-Fördermitteleffizienz wird mit maximal 50 Punkten bewertet, wobei das Vorhaben mit der höchsten voraussichtlichen Fördermitteleffizienz 50 Punkte und das Vorhaben mit der niedrigsten 0 Punkte erreicht, berechnet als die erwartete, bis 2035 erzielte CO2-Einsparung geteilt durch die beantragten Fördermittel. Der beste Wert soll die vollen erreichbaren 50 Punkte erhalten und der schlechteste Wert 0. Alle anderen Vorhaben erhalten Punkte entsprechend der folgenden Formel:

50 multipliziert mit dem folgenden Bruch: die vorraussichtliche Fördermitteleffizienz minus die minimale Fördermitteleffizienz der eingereichten Projekte in diesem Teilmodul geteilt durch die maximale Fördermitteleffizienz der eingereichten Projekte in diesem Teilmodul minus die minimale Fördermitteleffizienz der eingereichten Projekte in diesem Teilmodul

wobei FEi die voraussichtliche Fördermitteleffizienz, FEmax die maximale Fördermitteleffizienz der eingereichten Projekte in diesem Teilmodul und FEmin die minimale Fördermitteleffizienz der eingereichten Projekte in diesem Teilmodul bezeichnet. Der Projektträger stellt den Skizzeneinreichern eine für CCU/​CCS-Vorhaben spezifische Berechnungshilfe bereit.

(3) Mit je maximal 10 Punkten werden gewertet:

a)
Beitrag zum Nutzen von effizienten Kohlenstoffkreisläufen (CCU)/​Dauerhaftigkeit der Speicherung (CCS)
b)
Innovationsgrad des Vorhabens
c)
Schnelligkeit der industriellen Ergebnisverwertung

(4) Mit je maximal 5 Punkten werden gewertet:

a)
Beitrag zur Schaffung von CCU/​S-Clustern und gemeinsamer Nutzung von CO2-Infrastruktur
b)
Art der Deckung des Strombedarfs
c)
Beitrag zur europäischen und internationalen Zusammenarbeit

(5) Mit maximal 3 Punkten wird der Beitrag zum Aufbau von Erfahrung bezüglich Auslegung, Bau und Betrieb von CO2-Abscheideanlagen an Anlagen der jeweiligen Branche des Antragstellers bewertet.

(6) Mit maximal 2 Punkten wird der zusätzliche Strom- und Wärmebedarf und damit verbundene CO2-Emissionen bewertet.

6 Fristen

(1) Die Frist zur Einreichung der Skizzen nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 2 und 3 der Förderrichtlinie endet am 30. November 2024 (Ausschlussfrist).

(2) Die Skizzeneinreicher werden bis 28. Februar 2025 über die Auswahl informiert.

(3) Die Frist zur Einreichung der Anträge nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 4 endet am 31. Mai 2025 (Ausschlussfrist).

7 Informationen

(1) Alle Informationen stellt der Projektträger zur Verfügung, Forschungszentrum Jülich GmbH Projektträger Jülich – PtJ, Geschäftsbereich Erneuerbare Energien/​Kraftwerkstechnik, 52425 Jülich.

(2) Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.klimaschutz-industrie.de und https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

(3) Zur Erstellung von Vorhabenskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

8 Schlussbestimmung

Im Übrigen gelten die Regelungen der BIK-Förderrichtlinie.

Berlin, den 26. August 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Bernhard Kluttig

1
WZ 23.52 (Herstellung von Kalk und gebranntem Gips) gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008).
2
WZ 23.51 (Herstellung von Zement).
3
WZ 38.2 (Abfallbehandlung und -beseitigung).
4
WZ 20.14 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien), WZ 20.16 (Herstellung von Kunststoffen in Primärformen).
5
WZ 23.1 (Herstellung von Glas und Glaswaren).
6
WZ 23.2 (Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren), WZ. 23.3 (Herstellung von keramischen Baumaterialien), WZ 23.4 (Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen).

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