Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie wegen Verstößen gegen die Bestimmungen betreffend Marktmanipulation gemäß § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a Börsegesetz alte Fassung gegen eine Privatperson eine Geldstrafe von insgesamt EUR 26.000 verhängt hat.
Der Beschuldigte hatte den Vorsatz, den Kurs eines Aktientitels im Freiverkehr der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg nach oben zu bewegen und diesen auch oben zu halten, also den Kurs der Aktien in der Weise zu beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird. Konkret erfolgte dies im Wesentlichen mittels von ihm veranlasster Scheingeschäfte zwischen einer in seinem Alleineigentum stehenden Gesellschaft, deren Geschäftsführer er auch ist, und ihm als Privatperson auf Konten bei österreichischen Kreditinstituten.
Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.
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