Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Straferkenntnisse der FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG (teilweise iVm § 59 BWG ) iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG wegen verspäteter Vorlage von Berichten, insbesondere des geprüften Jahresabschlusses mit Bilanzstichtag 31.12.2015, gegen die Meinl Bank AG sowie gegen deren Verantwortliche in der Schuldfrage bestätigt hat. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung des Absorptionsprinzips eine einheitlich bemessene Geldstrafe in Höhe von EUR 30.000,– gegen die Meinl Bank AG und in Höhe von jeweils EUR 1.500,– gegen die beiden im Tatzeitraum Verantwortlichen der Meinl Bank AG verhängt. Die ordentliche Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
Kommentar hinterlassen