Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen einen Privatanleger eine Geldstrafe von 400 Euro (im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) wegen eines Verstoßes gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014) verhängt hat. Der Privatanleger hat durch den Abschluss eines Scheingeschäfts den Tatbestand der Marktmanipulation (Crossing) verwirklicht. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
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