Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie wegen Verletzung der Pflicht zum Handeln im besten Interesse von Anteilinhabern (§§ 29 Abs. 3 und 4 InvFG 2011 iVm. § 45 InvFG 2011) gegen zwei im Tatzeitraum verantwortliche Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft rechtskräftig Geldstrafen in Höhe von je EUR 3.000,– verhängt hat. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Tatzeitraum entgegen der Fondsbestimmungen zweier Fonds zu hohe Depotbankgebühren verrechnet.
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